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BFH-Urteil vom 17.2.1989 (III R 44/88) BStBl. 1989 II S. 469

Die sog. Regionalzulage wird jedenfalls nach den ab 1979 geltenden Fassungen des InvZulG für die einzelnen Wirtschaftsgüter gewährt.

Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben, das auch Einzelinvestitionen umfaßt, bildet danach zulagerechtlich mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre/ Kalenderjahre); die Folge ist, daß jeweils für die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter eine (Jahres-)Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen ist (Abgrenzung gegenüber dem BFH-Urteil vom 25. Februar 1977 III R 90/76, BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782).

InvZulG 1979 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1988, 485)

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erweiterte in den Jahren 1979 bis 1981 seine in A gelegene Betriebstätte. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) bestätigte die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens mit Bescheinigungen vom 20. Oktober 1982 und vom 19. Juli 1983.

Der Kläger stellte hinsichtlich der im Jahre 1979 vorgenommenen Investitionen zunächst keinen Antrag auf Gewährung einer Zulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Für die Investitionen der Jahre 1980 und 1981 beantragte er hingegen jeweils nach Ablauf der betreffenden Kalenderjahre form- und fristgerecht die Gewährung der sog. Regionalzulage. Am 29. September 1982 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) außerdem ein die Jahre 1979 bis 1981 insgesamt umfassender Zulageantrag ein. In diesem Antrag sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betriebstättenerweiterung vorgenommenen Investitionen aufgeführt; auch jene, die bereits in den Anträgen für die Jahre 1980 und 1981 enthalten waren.

Das FA gewährte die Zulage auf die für die Jahre 1980 und 1981 gestellten Einzelanträge - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - entsprechend dem Begehren des Klägers. Den für die Jahre 1979 bis 1981 gestellten Sammelantrag behandelte das FA als Antrag für das Jahr 1979 und lehnte ihn wegen Versäumung der Antragsfrist ab.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, bei der in den Jahren 1979 bis 1981 durchgeführten Betriebstättenerweiterung habe es sich um ein einheitliches, in sich geschlossenes Vorhaben gehandelt. In einem solchen Fall könne die Zulage auch insgesamt auf einmal beantragt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 1977 III R 90/76, BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 485 veröffentlichten Urteil die Auffassung, der Kläger hätte die Zulage für jedes Jahr gesondert, jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung endete, beantragen müssen. Das Urteil des BFH in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 sei zum InvZulG 1969 ergangen. Die in ihm enthaltenen Grundsätze könnten auf das InvZulG in den ab 1979 geltenden Fassungen nicht übertragen werden. Außerdem stehe die Bestandskraft des für 1980 erlassenen Zulagebescheides einer zulässigen Antragstellung für die Jahre 1979 bis 1981 entgegen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1984 III R 95/81, BFHE 142, 352, BStBl II 1985, 63). Der Kläger hätte nach alledem den Zulageantrag für 1979 bis zum 30. September 1980 stellen müssen.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, sämtliche Vorentscheidungen aufzuheben und ihm für das Kalenderjahr 1979 eine Investitionszulage in Höhe von 8.735 DM zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Zulage für die im Jahre 1979 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter bis spätestens 30. September 1980 hätte beantragen müssen.

1. Nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3 InvZulG 1979 kann der Investitionszulageantrag nur innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder Teilherstellung endet. Der erkennende Senat hat die - abgesehen von der auf drei Monate begrenzten Antragsfrist - gleichlautende Regelung in § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 3 InvZulG 1969 dahin ausgelegt, daß der Zulageantrag wirksam bereits vor Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden kann, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung usw. endet (Urteil vom 23. Juli 1976 III R 122/75, BFHE 119, 553, BStBl II 1976, 759). Er hat darüber hinaus in seinem Urteil in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 die Auffassung vertreten, daß der Investor den Zulageantrag für ein geschlossenes, sich über mehrere Jahre erstreckendes Investitionsvorhaben insgesamt stellen könne.

Die Grundsätze der zuletzt genannten Entscheidung sind jedoch entgegen der Auffassung des Klägers im Streitfall nicht anwendbar. Der damaligen Streitsache lag ein Antrag auf Zulagegewährung gemäß § 1 InvZulG 1969 zugrunde, während im Streitfall ein Antrag nach § 1 InvZulG 1979 zu beurteilen ist. Dies ist in mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblich.

Sah § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1969 die Zulagengewährung noch für die "im Zusammenhang mit der (förderungswürdigen) Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter ..." vor, so ist der Gegenstand der Begünstigung inzwischen im Gesetz wesentlich genauer umschrieben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG in den ab 1973 geltenden Fassungen wird die sog. Regionalzulage für die im Zusammenhang mit der (förderungswürdigen) Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vorgenommenen "Investitionen" gewährt. Diese werden (sodann) in Absatz 3 derselben Vorschrift als die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern oder die Herstellung von abnutzbaren, unbeweglichen Wirtschaftsgütern einschließlich Gebäudeteilen, Ausbauten und Erweiterungen verstanden. Konnte der Senat in seinem Urteil in BFHE 122, 207, BStBl II 1977, 782 noch zu dem Ergebnis kommen, daß für die Gewährung der Zulage nach § 1 InvZulG 1969 das Investitionsvorhaben als solches und nicht das einzelne Wirtschaftsgut maßgebend sei, so verbietet sich eine entsprechende Auslegung der ab 1973 geltenden Gesetzesfassungen schon vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 InvZulG her. Denn danach ist Objekt der Förderung eindeutig das einzelne Wirtschaftsgut (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 18. Juli 1984 III R 41/84, nicht veröffentlicht - NV -, zu einem Antrag nach § 4b InvZulG 1975).

Weiter ist im Streitfall bereits § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG (in den ab 1979 geltenden Fassungen) zu beachten. Danach müssen "die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird", im Antrag auf Zulagegewährung so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Auch diese Vorschrift geht unmißverständlich von der Förderung des einzelnen Wirtschaftsgutes und nicht des Investitionsobjekts als ganzes (Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung der Betriebstätte) aus.

Nach alledem wird die Investitionszulage nach § 1 InvZulG - jedenfalls nach den ab 1979 geltenden Fassungen des InvZulG - für die einzelnen Wirtschaftsgüter gewährt, wobei nach dem Urteil des Senats in BFHE 142, 352, BStBl II 1985, 63 sämtliche während eines Jahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Bemessungsgrundlage für eine einzige (Jahres-)Investitionszulage bilden. Ein mehrjähriges Investitionsvorhaben bildet somit zulagerechtlich auch mehrere Abschnitte (Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre), wobei jeweils für die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage zu beantragen und festzusetzen ist.

2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze konnte der Kläger am 29. September 1982 keinen wirksamen Sammelantrag für die in den Jahren 1979 bis 1981 vorgenommenen Investitionen stellen.

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den vom Kläger im Sammelantrag dem Jahre 1979 zugeordneten Investitionen etwa um solche gehandelt hat, die zwar noch in jenem Jahr begonnen, aber erst im Jahre 1981 beendet worden wären. Ein Ablauf der Antragsfrist insoweit erst am 30. September 1982 scheidet mithin aus.

Sieht man in dem Antrag vom 29. September 1982 schließlich lediglich den Versuch, für die Investitionen des Jahres 1979 noch nachträglich eine (Einzel-)Zulage zu beantragen, so wäre ein solcher Antrag verspätet. Er hätte bis zum 30. September 1980 gestellt werden müssen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1979). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 der Abgabenordnung - AO 1977 -) sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.