| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 9.6.1989 (X E 6/89) BStBl. 1989 II S. 626

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nur dann zulässig, wenn der Erinnerungsführer das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel benennt.

GKG § 5 Abs. 1 und 3; FGO § 65 Abs. 1.

Sachverhalt

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. September 1988 X B 12/88 vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 666 DM angesetzt. Der Erinnerungsführer hat gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. "Zur Begründung der Erinnerung" bat er um Mitteilung, wie der der Kostenrechnung zugrunde liegende Streitwert berechnet worden sei; nach Mitteilung der Berechnungsgrundlagen werde er weiteres vortragen. Die Kostenstelle erläuterte mit Schreiben vom 18. November 1988 die Ermittlung des Streitwerts; ihre gleichzeitige Bitte, "die Begründung" der Erinnerung einzureichen, wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 erfolglos angemahnt.

Der Erinnerungsführer hat keinen Antrag gestellt.

Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen. Er beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist mangels Benennung eines vom Erinnerungsführer angestrebten Rechtsschutzzieles unzulässig.

Der Kostenschuldner braucht seine Erinnerung (§ 5 Abs. 1 bis 3 GKG) nicht zu begründen. Das Gesetz sieht - ebensowenig wie bei der Beschwerde- eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor (vgl. zu § 128 der Finanzgerichtsordnung - FGO - BFH-Beschlüsse vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 608; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543; vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579). Dies schließt jedoch nicht aus, daß an den Inhalt der Erinnerung - wie an den Inhalt der Beschwerde - Mindestanforderungen zu stellen sind. So muß die Beschwerdeschrift - wie jede Rechtsmittelschrift - das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1989 V B 98/88, nicht veröffentlicht - NV -; vom 21. Februar 1989 V B 1/89, NV). Wird eine Beschwerde nicht begründet, so ist das Begehren des Beschwerdeführers in der Regel dem erstinstanzlichen Antrag zu entnehmen; das Beschwerdegericht kann davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer sein im erstinstanzlichen Verfahren konkretisiertes Rechtsschutzziel (§ 65 Abs. 1 FGO) weiterverfolgt. In diesem Sinne läßt die Beschwerde in der Regel erkennen, was der Beschwerdeführer anstrebt (vgl. Beschluß in BFH/NV 1986, 543). Das Beschwerdegericht hat daher die Möglichkeit, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren und das bereits konkretisierte Begehren des Beschwerdeführers erneut in jeder Hinsicht zu prüfen.

Für das Erinnerungsverfahren wird teilweise die Auffassung vertreten, daß, wenn eine Erinnerung nicht "begründet" wird, im Zweifel der gesamte Kostenansatz angefochten sei (so zu § 149 Abs. 2 FGO Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10805; zu § 104 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO - Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl. 1989, Anm. 4 c). Der Senat folgt dem nicht. Der rechtliche Ausgangspunkt ist im Erinnerungsverfahren insofern ein anderer als bei der Beschwerde, als ein Rechtsschutzziel bislang noch nicht benannt worden ist. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch darauf, daß das Gericht das - ggf. umfangreiche - Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfang nachprüft, ohne daß der Erinnerungsführer darlegen müßte, in welchem Punkt er sich beschwert fühlt. Vielmehr muß die Erinnerung ein konkretes Rechtsschutzbegehren des Erinnerungsführers erkennen lassen (vgl. Finanzgericht Berlin, Beschluß vom 24. Januar 1969 III 136/68, Entscheidungen der Finanzgerichte 1969, 256; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 22. Februar 1978 V 9/77 (10), Anwaltsblatt 1978, 358; Drischler/Oestreich/ Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 51; zu § 149 FGO Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 15, § 149 FGO Tz. 6; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 149 FGO Rdnr. 4).

Es ist nicht ersichtlich, was der Erinnerungsführer mit der Erinnerung begehrt. Da sein Rechtsschutzziel nicht erkennbar ist, war die Erinnerung zurückzuweisen.