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BFH-Urteil vom 27.7.1988 (X R 52/81) BStBl. 1989 II S. 65

1. Zur Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung u.a. für Betriebsverlagerung (§ 93 Abs. 2 BBauG = § 93 Abs. 2 BauGB) im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen nach dem StBauFG.

2. Hat sich der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage bezogenen Leistungen i. S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1967 zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet. Dies gilt auch dann, wenn die demontierten Gegenstände - wie bisher - der Ausführung nicht abzugsschädlicher Umsätze dienen sollen. Die für die Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem - gegebenenfalls geschätzten - Betrag vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist.

UStG 1967 § 4 Nr. 9 Buchst. a i.V.m. GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 7; UStG 1967 § 15 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 93 Abs. 2, § 96.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Da ihre in der Stadt A belegenen Betriebsgrundstücke zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) benötigt wurden, veräußerte die Klägerin diese Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden zur Abwendung einer Enteignung an die als Sanierungsträgerin eingesetzte C-GmbH. Der Kaufpreis betrug 74 Mio. DM. Im notariellen Kaufvertrag ist u.a. bestimmt:

§ 4

(1) Bei der Bildung des Kaufpreises ... wurden die mitveräußerten betrieblichen Einrichtungen so, wie sie den Vertragschließenden lt. gutachterlicher Feststellung bekannt sind, berücksichtigt. Diese Einrichtungen sind mit dem Grund und Boden fest verbunden und daher wesentliche Bestandteile der Grundstücke. Ausgenommen von der Veräußerung sind sämtliche andere Inventarien, Anlagen, Einrichtungen und Maschinen, soweit sie in der gutachterlichen Auflistung nicht enthalten sind.

(2) Inventarien, Anlagen, Einrichtungen und Maschinen, die wesentliche Bestandteile von Grund und Boden oder von aufstehenden Gebäuden sind, für die aber eine Entschädigung im Kaufpreis nicht enthalten ist, kann (die Verkäuferin) auf eigene Kosten wegnehmen.

(3) Wegen der Durchführung des Sanierungsverfahrens löst das Wegnahmerecht nicht die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Zustandes aus, in dem sich die Grundstücke oder Gebäude vor der Verbindung in Abs. 2 genannten Bestandteile mit den Grundstücken oder den aufstehenden Gebäuden befunden haben.

(4) Mit der Wegnahme fallen die bis dahin wesentlichen Bestandteile in das Eigentum von (der Verkäuferin) ohne Gegenleistung zurück.

...

§ 5

...

(2) Die Beteiligten sind sich einig darüber, daß das Eigentum an den in § 4 Abs. 2 genannten Inventarien, Anlagen, Einrichtungen und Maschinen mit der Wegnahme auf (die Verkäuferin) als neue Eigentümerin übergeht, auch wenn die Wegnahme nach Eigentumsübergang an den Grundstücken erfolgt....

§ 8

(1) (Die Verkäuferin) verpflichtet sich, die bestehende Betriebshaftpflicht- und Feuerversicherung bis zum Übergang des Eigentums und der Aufgabe einer anschließenden Weiternutzung aufrecht zu erhalten. Wertminderungen an den Vertragsgrundstücken und den mitverkauften Gegenständen gemäß § 4 Abs. 1 werden nur in dem Umfange ersetzt, den (die Verkäuferin) von den erwähnten Versicherungen tatsächlich entschädigt erhält.

(2) Der bestimmungsgemäße technische Verschleiß und die im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Gebäude und der damit festverbundenen Inventarien, Anlagen, Einrichtungen und Maschinen gehen nicht zu Lasten (der Verkäuferin).

Der Besitz an den Kaufgrundstücken sowie Gefahr, Nutzungen und Lasten gingen mit dem Tag der Eigentumsumschreibung auf die C-GmbH über. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an schlossen die Vertragsparteien einen Pachtvertrag, der die Klägerin berechtigte, die Grundstücke für eine Übergangszeit zu nutzen. Die Produktion wurde im Jahre 1977 nach B verlagert.

In dem Umsatzsteuerbescheid vom 8. August 1978 ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die der Klägerin für die Verlagerung von betrieblichen Einrichtungen (Demontage, Transport, Remontage) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von 225.858,21 DM nicht zum Vorsteuerabzug zu. Zur Begründung führte er aus, die mit der Verlagerung verbundenen Leistungen stünden (ausschließlich) im Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG) steuerfreien Grundstücksveräußerung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1981, 255 veröffentlichten Urteil der Klage stattgegeben.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 15 Abs. 2 UStG. Es trägt vor:

Abziehbar seien zwar die Vorsteuern aus den Kosten der Remontage der verlagerten Wirtschaftsgüter. Anders aber seien die für Demontagearbeiten und Transport in Rechnung gestellten Vorsteuern zu beurteilen. Das FG habe den hier "im Vordergrund stehenden - viel engeren -" Zusammenhang zwischen Grundstücksveräußerung und bezogenen Leistungen verkannt. Zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug genüge ein indirekter Zusammenhang zwischen Bezugsumsatz und abzugsschädlichem Verwendungsumsatz (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 28. Juni 1969, BStBl I 1969, 349 ff., dort Abschn. E Abs. 1). Der sei hier gegeben: Zu den Pflichten des Verkäufers aus § 433 Abs. 1, § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehöre auch die Entfernung der nicht mitveräußerten Betriebsteile. Die Klägerin habe durch zusätzliche schriftliche Vereinbarungen die Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks und zur Verlagerung ihres Betriebs übernommen. Auch der Abtransport der demontierten Wirtschaftsgüter sei für die Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich gewesen. Der Transport sei grundsätzlich erst am Bestimmungsort - hier: in B - beendet.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Feststellung der auf Demontage und Transport entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuern an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Demontage und Transport hätten die Remontage überhaupt erst ermöglicht; sie stünden daher im Zusammenhang mit der späteren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit. Sie, die Klägerin, sei nicht zur Räumung des Grundstücks verpflichtet gewesen. Nach § 4 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 des Vertrages hätte sie die Wahl gehabt, die wesentlichen Bestandteile auf dem Grundstück zu belassen oder auf eigene Kosten zu entfernen. Dieser Regelung habe es bedurft, weil sie sonst für die Zurücklassung von Anlagen einen Kaufpreis hätte fordern können (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Obwohl die in § 4 Abs. 2 des Vertrages genannten wesentlichen Bestandteile nicht mitveräußert gewesen seien, sei sie, die Klägerin, nicht zur Wegnahme bzw. Räumung verpflichtet gewesen. Tatsächlich sei das Grundstück auch nicht geräumt worden. Die wesentlichen Bestandteile sowie sämtliche wertlose bzw. nicht verwertbare bewegliche Anlagegüter seien auf dem Grundstück zurückgelassen worden. Nur die verwertbaren Maschinen seien abtransportiert worden, und zwar nicht wegen einer Räumungspflicht gemäß § 434 BGB, sondern wegen der Aufnahme der Produktion in B.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dessen Auffassung, sämtliche noch streitigen Vorsteuerbeträge seien den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin zuzurechnen, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Hinsichtlich der auf die Remontage entfallenden Vorsteuerbeträge ist entsprechend dem Revisionsantrag des FA Rechtskraft eingetreten.

1. Die Revision ist nicht schon deswegen im Ergebnis begründet, weil die Entschädigung für Verlagerungskosten in die Bemessungsgrundlage eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes einzubeziehen wäre.

Zu Recht ist das FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, daß die der Klägerin gezahlte Entschädigung dem Grunde nach zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Grundstücksumsatzes gehört, der i. S. des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG" der Grunderwerbsteuer unterliegt". Zwar ist die Aufgabe oder Verlegung eines Gewerbebetriebs gegen Entschädigung grundsätzlich ein steuerbarer Umsatz (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1960 V 268/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 139; vom 10. Februar 1972 V R 119/68, BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403, betreffend Gewerbe- und Inventarentschädigung an eine vom Grundstückseigentümer verschiedene Person; vgl. hierzu Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., § 9 Rdnr. 319; Klenk, Deutsche-Verkehrsteuer-Rundschau - DVR - 1985, 2 (4); Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988, Abschn. 1 Abs. 8).

Dieser Umsatz ist jedoch nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit, wenn die Entschädigung als Gegenleistung (§ 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - 1940) Bemessungsgrundlage des Grundstücksumsatzes ist. Das ist hier der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies aus einer rechtlichen Einheitlichkeit des Vorgangs folgt (so z.B. Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1979 S 7.100 - 46 - V C 4, UR 1980, 212) oder ob es insoweit an einer selbständigen Leistung des Veräußerers fehlt (so Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 4 Nr. 9 Rdnr. 50 a. E.). Denn entweder ist die vereinbarte Entschädigung der Kaufpreis "einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen" - § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 - (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Dezember 1942 II 75/41, RStBl 1943, 85; Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 21. September 1967 III 1/66, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1968, 99; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1972 III 139/69, EFG 1973, 301; Cerutti, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A - DStZ/A - 1966, 91; zum GrEStG 1983 Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 9 Rdnr. 291, 298 f., 341; Koordinierter Erlaß des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein vom 7. November 1984, DVR 1985, 106). Oder die Zahlung wird i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1940 (= § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1983) geleistet als "Entschädigung bei der Enteignung" bzw. - rechtlich gleichwertig (BFH-Urteil vom 5. Februar 1975 II R 80/73, BFHE 115, 147, 149, BStBl II 1975, 454) - bei freihändiger Veräußerung "zur Vermeidung einer Enteignung".

Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG 1940 ist "Entschädigung" nicht nur der Ausgleich für den eingetretenen Rechtsverlust (§ 95 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vom 18. August 1976, BGBl I 1976, 2.256, 3.617, nunmehr § 95 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - vom 8. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2.253), sondern auch für andere durch den Verlust des Grundstücks eingetretene Vermögensnachteile (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBauG = § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Beide Komponenten bilden die dem Betroffenen zustehende einheitliche Entschädigung (vgl. § 93 Abs. 2 BBauG = § 93 Abs. 2 BauGB). Zu der zweiten Kategorie - Folgeschäden - gehört die Entschädigung für die Verlagerung eines Gewerbebetriebs (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Dezember 1965 III ZR 172/64, Lindenmaier/Möhring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs Nr. 29 zu Art. 14 - Cf - GG; vom 8. Februar 1971 III ZR 65/70, BGHZ 55, 294, 298; vom 26. Mai 1977 III ZR 93/75, 109/75, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1977, 1.725). Auf diese Rechtslage nach dem BBauG verweist § 23 Abs. 1 StBauFG vom 18. August 1976 (BGBl I 1976, 2.318, 3.617).

2. Zutreffend ist die Rechtsansicht des FG, daß es für die Frage nach den maßgeblichen Verwendungsumsätzen unerheblich ist, ob die Entgelte für die Inanspruchnahme steuerpflichtiger Leistungen dem Unternehmer zuvor aus steuerfreien Umsätzen zugeflossen sind. Dem FG ist weiterhin darin zuzustimmen, daß die aufgewendeten Kosten für Demontage und Abtransport als notwendige Voraussetzungen für die Wiederinbetriebnahme in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen (insbesondere: dem Geschäftsbereich Werkzeugmaschinenbau) der Klägerin stehen.

Nicht rechtsfehlerfrei ist hingegen die weitere Auffassung des FG, die bezogenen Leistungen seien zugleich zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes in Anspruch genommen worden, wobei die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung "eindeutig im Vordergrund" gestanden habe.

Diesem Schluß widerspricht, daß es das FG offengelassen hat, ob die Klägerin mit Demontage und Abtransport zugleich auch eine vertragliche Verpflichtung zur Räumung des Grundstücks erfüllte. Denn nur bei Bestehen einer solchen Verpflichtung wären die bezogenen Leistungen i. S. des § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG "zur Ausführung" steuerfreier Umsätze in Anspruch genommen worden. Soweit eine kaufvertragliche Räumungsverpflichtung reicht, sind die bezogenen Leistungen für den Grundstücksumsatz verwendet worden; in diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 - anders als dem Grundsatz nach § 433 Abs. 1, § 434 BGB - an die Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks anknüpft und eine Verpflichtung, den Besitz zu verschaffen, nicht voraussetzt. Eine Zurechnung zu anderen von der Klägerin ausgeführten Umsätzen - insbesondere zu den Umsätzen ihres Maschinenbauunternehmens - schied damit aus; und zwar ungeachtet dessen, daß auch dieser weitergehende Zweck - als unternehmerisches "Hauptziel" - beabsichtigt und gefördert wurde. Denn auf die Motive für den Bezug einer Leistung kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, 476 f., BStBl II 1987, 754): Eine Gewichtung von Motiven ist in tatsächlicher Hinsicht sowie mangels rechtlicher Kriterien nicht möglich. Wenn und soweit hingegen keine Verpflichtung zur Übergabe eines geräumten Grundstücks bestand, ist der umsatzsteuerrechtlich vorausgesetzte Zweckzusammenhang zum Grundstücksumsatz nicht gegeben.

3. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), war sein Urteil aufzuheben.

Das FG wird im zweiten Rechtszug zunächst anhand des Veräußerungsvertrages unter Berücksichtigung der - bei der Erwerberin durch den städtebaulichen Sanierungszweck geprägten - Interessenlage prüfen, ob und ggf. hinsichtlich welcher Gegenstände die Klägerin zur Räumung (Demontage und Abtransport) verpflichtet war. Dementsprechend wird es die durch § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG geforderte Zuordnung der Vorsteuerbeträge vornehmen. Ggf. wird das FG Vorsteuern für Transportleistungen, soweit sie nicht maßgebend durch die Räumungsverpflichtung verursacht waren, anhand eines geeigneten Schätzungsmaßstabs den nicht abzugsschädlichen Umsätzen zuordnen.

Weiterhin wird das FG beachten, daß "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 nicht zu den Grundstücken zählen und die Veräußerung solcher Gegenstände daher nicht zu dem nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsatz gehört (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 9 Rdnr. 296, 325, 466; Klenk in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 4 Nr. 9 Rdnr. 40; ders. DVR 1985, 2 f.). Bei einer möglichen Saldierung wird das FG die Betragsgrenze des zwischenzeitlich verminderten Streitgegenstandes zu berücksichtigen haben.