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BFH-Beschluß vom 12.10.1988 (I R 210/84) BStBl. 1989 II S. 110

Eine Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann nicht auf die Rechtsbehauptung gestützt werden, die Kostenentscheidung des FG sei nicht begründet worden.

 FGO § 116 Nr. 5, § 145 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht (FG) Köln gegen die Beklagte und Revisionsklägerin (Beklagte) wegen des Bescheides des Finanzamts (FA) vom 7. April 1978, durch den gegenüber dem Kläger eine israelitische Kultussteuer 1976 ursprünglich in Höhe von 4.093,70 DM festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung wurde am 27. Dezember 1982 auf 2.088,15 DM herabgesetzt. Der geänderte Bescheid wurde in das Klageverfahren vor dem FG übergeleitet (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG gab der Klage des Klägers am 13. Juni 1984 statt. Es hob den Bescheid des FA vom 27. Dezember 1982 auf, ohne die Revision zuzulassen. Der Beklagten wurde das Urteil am 11. August 1984 zugestellt. Sie legte am 6. September 1984 Revision ein, die sie am 21. September 1984 begründete.

Die Revision ist auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützt, weil die Kostenentscheidung des Urteils nicht mit Gründen versehen sei. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil nach der Sach- und Rechtslage eine Begründung der Kostenentscheidung zwingend geboten gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. vom 4. August 1980 (BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) findet die Revision gegen das Urteil eines FG nur noch statt, wenn entweder ein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 FGO gerügt wird oder wenn die Revision vom FG bzw. auf entsprechende Beschwerde hin (§ 115 Abs. 3 FGO) vom Bundesfinanzhof zugelassen wurde oder wenn der Streitwert 10.000 DM übersteigt. Im Streitfall ist keine dieser drei Voraussetzungen erfüllt.

2. Die Beklagte stützt zwar ihre Revision auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Sie macht jedoch lediglich geltend, die Kostenentscheidung sei nicht (ausreichend) begründet worden. Eine solche Rüge kann nicht auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützt werden. Gemäß § 145 Abs. 2 FGO kann mit der Revision nicht nur die Kostenentscheidung des finanzgerichtlichen Urteils angefochten werden. Der gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu rügende wesentliche Mangel des Verfahrens muß sich deshalb auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (so für die Nichtzulassungsbeschwerde: Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10628/4; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 1, und zu § 551 der Zivilprozeßordnung: Wieczorek/Rössler, Zivilprozeßordnung, Berlin 1988, 3. Bd., § 551 Anm. B VII c 4).

3. Ausweislich des FG-Urteils wurde die Revision vom FG nicht zugelassen. Eine Beschwerde gemäß § 115 Abs. 3 FGO wurde von der Beklagten nicht eingelegt.

4. Der Streitwert beträgt für das Revisionsverfahren 2.088,15 DM und liegt damit unter 10.000 DM.

5. Da die gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO eingelegte Revision nur auf einen Verfahrensmangel gestützt werden kann und gestützt ist, ist auch nur über diesen geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO).