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BFH-Urteil vom 28.9.1988 (X R 49/81) BStBl. 1989 II S. 208

Die Lieferung von Fremdenverkehrsprospekten (Faltprospekten) unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1, wenn nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Bestimmung der Prospekte Werbezwecke überwiegen (Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49 ZT i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1). Ein inhaltlicher Bezug zu genannten Werbungtreibenden oder konkreten Leistungsangeboten eines genannten Werbungtreibenden ist nicht erforderlich.

UStG 1967/1973 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1; ZT Vorschrift Nr. 4 zu Kap. 49, Tarifnr. 49.11.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1982, 210)

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Druckerei und einen Verlag. In den Streitjahren lieferte sie Fremdenverkehrsprospekte an verschiedene Auftraggeber (Städte und Gemeinden bzw. deren Verkehrsämter, Landkreise, Kurverwaltungen sowie Verkehrsvereine). Die unterschiedlich geformten, nicht gehefteten Prospekte (Faltprospekte) weisen in Bild und Text auf Sehenswürdigkeiten und Freizeitmöglichkeiten eines bestimmten Ortes und seiner Umgebung hin. Sie machen auf lohnende Ausflugsziele und sonstige touristische Attraktionen aufmerksam - wie z.B. auf Segelflugplätze, Minigolf- oder Tennisanlagen, Schwimmbäder, Reitmöglichkeiten, Skilifte oder folkloristische Veranstaltungen. Manche Prospekte enthalten außerdem schematisierte Lageskizzen.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, die Prospekte seien wegen ihres Werbecharakters unter die Tarifnr. 49.11 des Zolltarifs (ZT) einzuordnen. Daher unterlägen die Umsätze nicht dem begünstigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967/73 (UStG) i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1; denn die in Nr. 43 der Anlage 1 genannten Tarifnrn. 49.01 bis 49.05 ZT erfaßten Prospekte der vorliegenden Art nicht.

Das FA erhöhte im Änderungsbescheid vom 15. November 1978 die Umsatzsteuer um folgende Beträge:

...

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Prospekte seien nicht unter Tarifnr. 49.11 ZT einzuordnen, weil sie nicht der Werbung, sondern der Information über die jeweiligen Gebiete dienten. Entgegen der Auffassung des FA handele es sich nicht um durch Bilder charakterisierte Bildprospekte, die unter Tarifnr. 49.11 ZT fallen könnten, denn dem Textteil komme übergeordnete Bedeutung zu. Unerheblich sei, ob der Bildanteil an dem einzelnen Prospekt mehr als 50 v.H. betrage.

Soweit die Prospekte Lageskizzen enthielten (Prospekte 1973/6 und 1976/6), seien sie als kartographische Erzeugnisse unter Tarifnr. 49.05 ZT einzuordnen und deshalb von der Steuerermäßigung erfaßt.

Das Finanzgericht (FG) wies in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 210 abgedruckten Urteil die Klage ab.

Die Prospekte gehörten als "Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienten", nicht zu den Tarifnrn. 49.01 und 49.02 ZT, sondern zur Tarifnr. 49.11 ZT. Auch die Prospekte, die eine Lageskizze enthielten, wie die Prospekte 1973/6 und 1976/6, seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter die Tarifnr. 49.05 ZT einzuordnen, da es sich um Karten in Form einer schematischen Zeichnung ohne topographische Genauigkeit handele.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 43 der Anlage 1 zum UStG sei verletzt; die Vorschrift Nr. 4 zu Kapitel 49 des ZT sei unrichtig angewandt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 24. August 1979 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid vom 15. November 1978 für die Jahre 1972 bis 1976 dahin abzuändern, daß die Umsatzsteuererhöhung von insgesamt ... DM rückgängig gemacht wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die in Frage stehenden Lieferungen von Faltprospekten unterliegen dem normalen Steuersatz.

1. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich der Steuersatz auf 5,5 v.H. bei Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände. Nach Nr. 43 der Anlage gilt dies für Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes, u.a.

- für Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Tarifnr. 49.01 ZT) und

- für kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt (aus Tarif Nr. 49.05 ZT).

Die Voraussetzungen für eine solche Steuerermäßigung sind hier nicht gegeben.

Durch die Verweisung auf den ZT sind die zur Tarifierung erlassenen Vorschriften zu den ZT unmittelbar für die Zuordnung des betreffenden Gegenstandes zu der bezeichneten Tarifnummer verbindlich (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1956 V 298/55 S, BFHE 62, 433, BStBl III 1956, 160, und vom 10. Dezember 1974 VII K 2/73, BFHE 114, 519). Maßgebend für die Tarifierung sind nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften (ATV) der Wortlaut der Zolltarifnummern, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die ATV. Die ATV gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist (ATV Nr. 1).

2. Die Faltprospekte sind der Tarifnr. 49.11 ZT zuzuordnen.

a) Unter Tarifnr. 49.01 ZT fallen Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bögen oder Blättern. Nach Vorschrift Nr. 4 zu Kapitel 49 ZT gehören Drucke, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben werden, und Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, nicht zur Tarifnr. 49.01, sondern zu Tarifnr. 49.11 ZT. Diese erfaßt u.a.

"Bilder, Bilddrucke, Fotografien und andere Drucke in beliebigem Verfahren hergestellt:

A) Ungefalzte Druckbogen nur mit Bilddrucken oder Illustrationen, jedoch ohne Text oder Beschriftung für gemeinschaftliche Verlagsausgaben, unter zollamtlicher Überwachung.

B) Andere".

Tarifnr. 49.11 ZT ist ein Auffangtatbestand für alle nicht an anderer Stelle des ZT erwähnten Druckerzeugnisse (BFH-Urteil vom 6. Mai 1986 VII K 8/85, BFHE 146, 310; vgl. dazu auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 27. Oktober 1977 Rs. 23/77, EuGHE 77, 1985, 1990, Erläuterungen zu Tarifnr. 49.11 Teil I Rdnr. 1).

b) Dienen die Prospekte überwiegend Werbezwecken, so scheidet eine Zuordnung zur Tarifnr. 49.01 ZT aus.

Die erste Alternative der Vorschrift Nr. 4 zu Kapitel 49 ZT verlangt, daß der Werbungtreibende in dem Druck genannt wird, bezieht dafür aber auch Waren ein, die selbst keinen unmittelbaren Werbecharakter haben. Demgegenüber sind in der zweiten Alternative Drucke erfaßt, die überwiegend Werbezwecken dienen, ohne daß ein konkreter Bezug zu einem darin genannten Werbungtreibenden erforderlich wäre. Voraussetzung ist deshalb lediglich, daß nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Bestimmung (BFH-Urteil in BFHE 114, 519) Werbezwecke überwiegen. Die zweite Alternative umfaßt danach auch Drucke, die bereits von der ersten Alternative erfaßt sind, geht jedoch, soweit die Werbezwecke überwiegen und dies im Druck seinen Niederschlag gefunden hat, darüber hinaus, weil ein Bezug zu genannten Werbungtreibenden oder konkreten Leistungsangeboten eines genannten Werbungtreibenden nicht erforderlich ist (vgl. Kiemel, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1969, 38).

c) Unter Werbung ist im allgemeinen wie im wirtschaftswissenschaftlichen Sprachgebrauch zu verstehen eine "zwangfreie und absichtliche Form der Beeinflussung, welche die Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1984, Stichwort: Werbung; Kästing, in: Handwörterbuch der Absatzwirtschaft, Herausgeber Tietz, Stichwort: Werbung, Spalte 2241).

Dahingestellt bleiben kann im Streitfall, ob Werbung im Sinne der Vorschrift Nr. 4 zu Tarifnr. 49.01 ZT stets voraussetzt, daß das Werbeziel darin besteht, den Entschluß zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen auszulösen (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 UStG 1973 BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 105/77, BFHE 151, 213, BStBl II 1988, 303, m.w.N.); denn die hier zu beurteilenden Faltprospekte erfüllen auch diese Voraussetzungen. Der Senat kann auch offenlassen, ob die zur Auslegung und Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ergangenen Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (ErlNRZZ) im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG maßgeblich sind (so Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Anm. 65; Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, 4. Aufl., § 12 Anm. 26; Schüle/Teske/Wendt, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anm. 10; anders Eckhardt/Weiß, Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer -, § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Anm. 4/4 a). Selbst wenn den Erläuterungen, wie die Klägerin meint, durch die Umschreibung des Begriffs "Werbungtreibender" als "Betreiber eines Wirtschaftsunternehmens" eine Einschränkung dahingehend zu entnehmen wäre, daß nur geschäftliche, auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen gerichtete Werbezwecke von der Vorschrift Nr. 4 zu Kapital 49 ZT betroffen sind, würde das die begehrte Steuervergünstigung nicht rechtfertigen.

Es kommt im übrigen nicht darauf an, auf welche Weise die Einflußnahme im einzelnen verwirklicht werden soll, sondern nur darauf, daß sie (erkennbar) beabsichtigt ist. Werbezwecken dient deshalb auch eine in die Form einer Sachinformation gekleidete positive Darstellung eines Objekts, die dem Adressaten eine bestimmte Entscheidung im Sinne des jeweiligen Werbeziels nahelegen soll.

Ob ein Druck überwiegend Werbezwecken dient, bestimmt sich nach Art der Aufmachung, Inhalt und Herausgabezweck, soweit diese ihren Niederschlag in dem Druck gefunden hat (BFH in BFHE 114, 519; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Anm. 476).

3. Die Entscheidung der Vorinstanz ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das FG es als entscheidend angesehen, daß die Prospekte nicht etwa eine bebilderte Information über die Infrastruktur des jeweiligen Ortes (vgl. dazu Tarifentscheid vom 4. Februar 1972 Dok GOD 564/71 Rev 1 Teil III zu Nr. 49.01 ErlNRZZ) enthalten, sondern vielmehr darauf angelegt sind, diesen als geeignetes Reiseziel vorzustellen. Hierfür sprechen insbesondere die abgebildeten Objekte sowie die Art der Darstellung.

4. Zutreffend hat das FG auch eine Einordnung der Prospekte zu Tarifn. 49.05 ZT verneint. Kartographie ist die maßstäblich verkleinerte, vereinfachte und erläuterte Grundrißdarstellung räumlich verteilter Gegenstände und Sachverhalte der Erde (Brockhaus, Enzyklopädie, Stichwort: Karte). Karten in Form einer schematischen Zeichnung ohne topographische Genauigkeit zählen deshalb nicht zu den kartographischen Erzeugnissen der Tarifnr. 49.05 ZT (vgl. auch Teil II ErlNRZZ zu Tarifnr. 49.05).

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels ordnungsgemäß erhobener Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), handelt es sich bei den Prospekten 1973/6 und 1976/6 um Karten ohne topographische Genauigkeit.