| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 22.12.1988 (VIII B 131/87) BStBl. 1989 II S. 314

Für die Stellung des Antrags auf Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO 1977 ist das beklagte FA zuständig.

AO 1977 § 174 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Sie ist auf Antrag des Finanzamts (FA) W in dem Rechtsstreit der Autohaus A KG in W gegen das FA W (Finanzgericht - FG - Nürnberg VI 365/82) durch Beschluß des FG vom 3. November 1987 zum Verfahren beigeladen worden.

Das FG begründete diesen Beschluß wie folgt: Im anhängigen Klageverfahren sei die steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen streitig, die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Im Falle der Anerkennung dieser Vereinbarungen ergäben sich auch für die Beigeladene steuerliche Folgen. Damit das FA gegenüber der Beigeladenen die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen könne, werde diese gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) antragsgemäß zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene erhalte dadurch dieselbe Rechtsstellung wie im Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Beigeladene beantragt, den Beiladungsbeschluß aufzuheben

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 174 Abs. 5 AO 1977 treten die in Absatz 4 der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen Dritten gegenüber nur ein, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Zu diesem Zweck wird in § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 bestimmt, daß die Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten in diesem Verfahren zulässig ist. Allerdings ist eine solche Beiladung nur zulässig, wenn das FA sie beantragt oder veranlaßt hat (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist das beklagte FA für die Stellung eines solchen Antrags zuständig.

Das ergibt sich bereits aus dem Beschluß in BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239. Der VII. Senat hat dort u.a. ausgeführt: "Aus dem Gesamtzusammenhang, in den § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 gestellt ist, folgt, daß die Ermessensausübung bei der Hinzuziehung oder Beiladung Dritter allein in den Händen der Steuerbehörde liegt. ... Solange das vom Steuerpflichtigen betriebene Rechtsbehelfsverfahren oder sonstige Antragsverfahren noch bei der Steuerbehörde schwebt, kann begrifflich nur die Steuerbehörde die Hinzuziehung eines Dritten zum Rechtsmittelverfahren veranlassen, und zwar gem. § 360 AO 1977 ..." In diesem Sinne kann mit "Steuerbehörde" nur die zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Steuerbehörde und nicht die für den Dritten zuständige Steuerbehörde gemeint sein; denn § 360 Abs. 1 AO 1977 bestimmt, daß die "zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Finanzbehörde" andere hinzuziehen kann.

War demnach das beklagte FA für eine Hinzuziehung der Beigeladenen zuständig, so muß es auch für einen Antrag auf Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 im finanzgerichtlichen Verfahren zuständig sein.

Die Zuständigkeit des beklagten FA ergibt sich ferner daraus, daß - worauf das FA zutreffend hinweist - nur dieses FA in dem anhängigen Klageverfahren Verfahrensbeteiligter (§ 57 FGO) ist, und demzufolge auch nur dieses FA Anträge stellen und andere Verfahrenshandlungen vornehmen kann.