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  BFH-Beschluß vom 14.12.1989 (III B 39/89) BStBl. 1990 II S. 394

Veräußert der Investor ein von ihm errichtetes Verwaltungs- und Lagergebäude vor Ablauf der dreijährigen Behaltefrist an eine Kapitalanlagegesellschaft und gehört es bei dieser zum Sondervermögen, kann eine Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 auch dann nicht gewährt werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft das Gebäude ihrerseits an betrieblich Nutzende weiter vermietet. Das Gebäude gehört in einem solchen Fall nicht zu einem betrieblichen Anlagevermögen.

InvZulG 1982 § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; KAGG §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 1 und §§ 44 und 38.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

I.

In der Sache ist streitig, ob für die Errichtung eines Verwaltungs- und Lagergebäudes eine sog. Beschäftigungszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) zu gewähren ist, wenn das Gebäude noch vor Ablauf der dreijährigen Behaltefrist (§ 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982) von einer Kapitalanlagegesellschaft für deren Sondervermögen erworben und sodann an betrieblich Nutzende vermietet worden ist.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt A (FA A) gewährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zunächst antragsgemäß die Investitionszulagen, die diese für die in den Jahren 1982 und 1983 angefallenen Gebäudeherstellungskosten begehrt hatte. Das FA A forderte die Zulagen jedoch wieder zurück, als es von der Veräußerung des Gebäudes durch die Klägerin an die Kapitalanlagegesellschaft erfuhr. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wies den dagegen erhobenen Einspruch zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

II.

Die von der Klägerin erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Es bedarf keiner Klärung durch eine (weitere) Revisionsentscheidung des Senats, daß die Voraussetzungen des § 4b Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 nicht erfüllt sind, wenn der Investor ein von ihm errichtetes Verwaltungs- und Lagergebäude innerhalb der sog. Behaltefrist an eine Kapitalanlagegesellschaft veräußert und das Gebäude bei dieser zum Sondervermögen gehört. Diese Rechtsfolge läßt sich unschwer aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften und der bisherigen Rechtsprechung des Senats ableiten.

a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß das Vorliegen der Verbleibensvoraussetzungen des § 4b Abs. 2 InvZulG 1982 in Fällen der Vermietung oder Verpachtung des betreffenden Wirtschaftsgutes durch den Investor nach den Verhältnissen beim Mieter oder Pächter zu beurteilen ist (s. insbesondere die Urteile vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916, und vom 14. Juli 1989 III R 29/88, BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903). Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen der Investor das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung veräußert; es ist dann auf die Verhältnisse beim Erwerber abzustellen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil vom 21. Februar 1986 III R 179/81, BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493).

b) Die Verbleibensvoraussetzungen sind danach im Fall einer Veräußerung nur erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut insbesondere zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte des Erwerbers gehört, der ebenso wie der Investor Steuerpflichtiger i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist und im letzteren Fall insoweit nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982; s. auch das Senatsurteil in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903).

aa) Kapitalanlagegesellschaften unterliegen gemäß §§ 44 und 38 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) mit ihrem Grundstücks-Sondervermögen grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer.

bb) Außerdem handelt es sich bei diesem Vermögen nicht um Anlagevermögen i.S. des § 4b Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982. Aufgrund der Vorschriften im KAGG ist es nicht dazu bestimmt, dem Betrieb der Kapitalanlagegesellschaft durch (dauernden) Gebrauch zu dienen (s. hierzu z.B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 6 EStG Anm. 253, mit zahlreichen Hinweisen). Es ist vielmehr von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAGG); es haftet z.B. auch nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAGG). Gegenstände, die zum Sondervermögen gehören, dürfen außerdem nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden (§ 9 Abs. 2 KAGG).

c) Die qualifizierte betriebliche Verhaftung der begünstigten Wirtschaftsgüter in Form der Zugehörigkeit - auch - zu einem betrieblichen Anlagevermögen hat der Senat für die Berlin-Zulage stets für erforderlich gehalten (s. z.B. das Urteil vom 6. Mai 1977 III R 64/75, BFHE 122, 369, BStBl II 1977, 592). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies für die sog. Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 nicht gelten sollte, sondern hier die bloße betriebliche Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter ausreichen könnte, ohne daß sie - ggf. bei einem Dritten - zum betrieblichen Anlagevermögen gehören. Für die Anwendung der zur Berlin-Zulage aufgestellten Grundsätze auf Fälle wie den vorliegenden spricht auch der Umstand, daß die Verbleibregelung in § 4b InvZulG 1982 u.a. jener in § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nachgebildet worden ist (s. dazu z.B. Friele/Jarosch, Die Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung, Rdnr. 102; Söffing, Der Betrieb - DB - 1982, 871, 873, Abschn. 3 g; vgl. auch das Senatsurteil vom 25. Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150, Nr. 3 der Entscheidungsgründe).

d) Der Umstand, daß ein Wirtschaftsgut letztlich tatsächlich betrieblich genutzt wird, reicht für die Erlangung der Beschäftigungszulage für sich allein nicht aus; es muß in Vermietungs- und Verpachtungsfällen hinzu kommen, daß das betreffende Wirtschaftsgut beim Vermieter oder Verpächter zum Anlagevermögen gehört. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dieser selbst der Investor ist oder sein Recht (bereits) von einem solchen ableitet.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442) ohne Angabe von Gründen.