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  BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 80/88) BStBl. 1990 II S. 636

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen wurde, auch wenn im übrigen der Arbeitnehmer-Ehegatte den Arbeitslohn unmittelbar von einem betrieblichen Konto abgehoben hat.

EStG § 4 Abs. 4; GewStG § 7.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1977 und 1978 einen Handel mit elektronischen Bauelementen. Seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau (Klägerin) arbeitete aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages im Betrieb mit. Ihr Bruttolohn betrug 1977 28.000 DM und 1978 29.800 DM. Der monatliche Arbeitslohn der Klägerin wurde in den Jahren 1977 bis 1978 jeweils dreimal auf ein gemeinschaftliches Konto der Kläger überwiesen, über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte. Die übrigen Monatsgehälter hob die Klägerin von betrieblichen Konten ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis der Kläger die steuerrechtliche Anerkennung. Er erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1977 und 1978.

Die nach erfolglosen Einsprüchen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Einspruchsentscheidungen des FA aufzuheben und die Einkommensteuerschulden und die Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre in der Weise abzuändern, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin steuerrechtlich anerkannt wird. Hilfsweise begehren sie, die Folgerungen aus dem Arbeitsverhältnis wenigstens insoweit zu ziehen, als die Klägerin ihren Arbeitslohn jeweils von einem betrieblichen Konto abgehoben hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich im Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) ausführlich mit der Frage befaßt, ob Gehaltsbezüge des Arbeitnehmer-Ehegatten dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn das Gehalt auf ein sog. Oder-Konto überwiesen wird. Der Große Senat hat diese Frage verneint. Er verlangt für die tatsächliche Durchführung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zwingend, daß der Arbeitnehmer-Ehegatte über die Entlohnung frei und vom Arbeitgeber-Ehegatten uneingeschränkt verfügen kann. Die vereinbarte Entlohnung muß deshalb ersichtlich in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen, der vom Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennt ist. Nur wenn der Geldbetrag von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein Konto des anderen Ehegatten übergeht, ist eine betrieblich veranlaßte Aufwendung (Betriebsausgabe) anzunehmen. Die Trennung des Einkommens- und Vermögensbereichs der Ehegatten ist deshalb ein wesentliches Merkmal für den tatsächlichen Vollzug des Arbeitsverhältnisses, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß ein fremder Arbeitnehmer auf einen solchen Übergang des Entgelts in seinen vom Arbeitgeber unabhängigen Einkommens- und Vermögensbereich nicht verzichten würde. Die Überweisung des Gehalts des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Oder-Konto der Ehegatten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Welche Absprachen die Ehegatten intern hinsichtlich der Verfügung über das Oder-Konto getroffen und wie sie hiervon Gebrauch gemacht haben, ist für die steuerrechtliche Wertung ohne Bedeutung. Auf das Innenverhältnis der Ehegatten hinsichtlich des Guthabens auf dem Oder-Konto kommt es nicht an. Es kann auch nicht als folgerichtige Durchführung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angesehen werden, wenn das Gehalt der Ehefrau - wie im Streitfall - in zwei Jahren jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen, im übrigen aber von der Ehefrau von einem betrieblichen Konto unmittelbar abgehoben wurde. Ein solches Vorgehen läßt nicht den sicheren Schluß zu, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute mit Wirkung für das gesamte Arbeitsverhältnis klar und eindeutig voneinander getrennt sind. Danach kommt auch eine teilweise steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses im Streitfall nicht in Betracht. Der Senat läßt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn Eheleute zunächst kontinuierlich eine bestimmte Art der Auszahlung (Überweisung) praktiziert haben, von einem bestimmten Zeitpunkt an aber durchgehend zu einer anderen übergegangen sind. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Da die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat durch Urteil entscheiden (§ 121, § 90 Abs. 2 FGO).