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  BFH-Urteil vom 13.2.1990 (IX R 334/87) BStBl. 1990 II S. 694

Ein während des Revisionsverfahrens ergangener Änderungsbescheid kann vom Kläger auch dann noch gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden, wenn der Kläger gegen den Änderungsbescheid zunächst Einspruch eingelegt und das FA bereits eine - noch nicht bestandskräftige - Einspruchsentscheidung erlassen hat.

FGO §§ 68, 74, 123.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

Nachdem das FA die angefochtenen Bescheide während des Revisionsverfahrens aus anderen Gründen geändert hat, haben die Kläger hiergegen Einspruch eingelegt, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1989 zurückgewiesen hat. Am 10. November 1989 haben sie beantragt, diese Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die während des Revisionsverfahrens geänderten Einkommensteuerbescheide. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Antrag nach § 68 FGO auch im Revisionsverfahren zulässig (vgl. § 123 Satz 2 FGO). Dem Antrag nach § 68 FGO steht nicht entgegen, daß die Kläger gegen die Änderungsbescheide zunächst Einspruch eingelegt hatten und das FA hierüber durch Einspruchsentscheidung entschieden hat. Zwar ist ein finanzgerichtliches Verfahren über einen Bescheid, der geändert worden ist, entsprechend § 74 FGO auszusetzen, wenn der Änderungsbescheid zunächst nur mit dem Einspruch angegriffen wird. Dies gilt jedoch nur, bis der Schwebezustand beseitigt ist (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, und BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 68 Tz. 28). Der Schwebezustand endet mit dem Abschluß des Verfahrens über den Änderungsbescheid. Er ist aber auch dann beendet, wenn der Änderungsbescheid nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Verfahrens über den ursprünglichen Bescheid gemacht wird. Das hält der Senat für zulässig. Zwar soll § 68 FGO dem Steuerpflichtigen in erster Linie die Durchführung eines weiteren außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ersparen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219, und BFH-Urteil vom 20. November 1973 VII R 33/71, BFHE 111, 13, BStBl II 1974, 113, Ziff. 2 der Gründe), was hier nicht mehr möglich ist. Es entspricht jedoch dem Sinn und Zweck dieser Regelung und der Prozeßökonomie, mehrere Verfahren über ein und denselben Veranlagungszeitraum betreffende Bescheide möglichst zu vermeiden. Ist der Rechtsstreit über den ursprünglichen Bescheid - wie hier - schon in die Revisionsinstanz gelangt und der Sach- und Streitstand unverändert, erübrigt sich bei entsprechender Anwendung des § 68 FGO die Durchführung eines weiteren Klageverfahrens über den Änderungsbescheid und ggf. eines weiteren Revisionsverfahrens (a.A. Ziemer/Haarmann/Lohse/ Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 7462/1 mit Hinweis auf abweichende Praxis mancher FG).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Antrag nach § 68 FGO auch insoweit unbefristet möglich ist. Denn die Kläger haben den Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt.