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  BFH-Urteil vom 16.5.1990 (I R 80/87) BStBl. 1990 II S. 920

1. § 10 Nr. 2 KStG 1977 verbietet den Abzug ausländischer Quellensteuern als Betriebsausgabe.

2. Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1977 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG in der ab 1980 geltenden Fassung wirkt sich nicht auf die Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft und damit auch nicht auf die Höhe ihres Gewerbeertrages aus.

GewStG § 7; KStG 1977 § 8 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 6 Satz 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 34c Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1987, 469)

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwirtschaftete im Jahre 1980 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 483.936 DM. In diesem Gewinn sind ausländische Einkünfte in Höhe von rd. 7,2 Mio DM enthalten. Auf die ausländischen Einkünfte entfielen ausländische Steuern in Höhe von 1.243.856 DM.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1980 sowie in ihrer Gewerbesteuererklärung 1980 kürzte die Klägerin ihren Gewinn 1980 um die ausländischen Steuern in Höhe von 1.243.856 DM. Dadurch ergab sich als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ein "Gewinn aus Gewerbebetrieb" in Höhe von ./. 759.920 DM und als Folge der Vermehrung und Minderung um die in den §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bezeichneten Beträge sowie der Erhöhung um die Gewerbeerträge der Organgesellschaften ein Gewerbeertrag 1980 von 7.536.689 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte demgegenüber den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 483.936 DM und den Gewerbeertrag mit 8.780.545 DM an. Der Differenzbetrag entspricht den o.g. ausländischen Steuern auf die ausländischen Einkünfte. Gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1980 vom 1. Juni 1983 legte die Klägerin im wesentlichen erfolglos Einspruch und später Klage ein. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 469, veröffentlicht.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 7 GewStG.

Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des FG Hamburg, den Gewerbesteuermeßbescheid 1980 vom 1. Juni 1983 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 1984 zu ändern und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1980 auf 602.292 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Nach § 14 Abs. 1 GewStG ist der einheitliche Steuermeßbetrag aus der Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital zu bilden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag - vorbehaltlich des im Streitfall nicht einschlägigen § 11 Abs. 4 GewStG - ein gesetzlich festgesetzter Vomhundertsatz des Gewerbeertrages. Gemäß § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

2. Nach den tatsächlichen und den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war die Klägerin im Streitjahr 1980 eine GmbH, die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) i.V.m. §§ 6, 38 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) in der damals geltenden Fassung zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet war. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1977 sind deshalb alle von der Klägerin erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Sie sind gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Der Senat kann unentschieden lassen, ob deshalb sämtliche Aufwendungen der Klägerin - insbesondere auch ihre Steuerzahlungen vom Einkommen - dem Grunde nach Betriebsausgaben sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. November 1988 I R 180/85, BFHE 154, 552, BStBl II 1989, 116). Selbst wenn man eine solche Rechtsfolge zugunsten der Klägerin unterstellt, so ergibt sich aus § 10 Nr. 2 KStG 1977 ein Betriebsausgabenabzugsverbot auch für ausländische Steuern vom Einkommen, weil der Regelungsbereich der Vorschrift sich nicht auf inländische Steuern beschränkt. Folge des Betriebsausgabenabzugsverbotes ist, daß die von der Klägerin gezahlten Steuern vom Einkommen den Gewinn im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG nicht mindern dürfen. Da dieser Gewinn in die Ermittlung des Gewerbeertrags eingeht (§ 7 GewStG), führt das Betriebsausgabenabzugsverbot gleichzeitig zu einem entsprechend höheren Gewerbeertrag.

3. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, wegen der Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 KStG 1977 seien bei ihr der Gewinn und der Gesamtbetrag der Einkünfte begrifflich identisch, weshalb sich die Rechtsfolge des § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1977 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze (sog. Artikelgesetz) vom 20. August 1980 (BGBl I 1980, 1545, BStBl I 1980, 589) - auf die Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft auswirke. Der Unterschied zwischen dem "Gewinn" und dem "Gesamtbetrag der Einkünfte" ist auch für Kapitalgesellschaften ein definitorischer (§ 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG). Das in Abschn. 26 a Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1985 wiedergegebene Berechnungsschema macht die Unterschiede deutlich. Sie bleiben auch dann erhalten, wenn im Einzelfall der Gewinn und der Gesamtbetrag der Einkünfte einer Kapitalgesellschaft in Ermangelung von Abzugsbeträgen im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG betragsmäßig identisch sein sollten. Für den Streitfall ist die betragsmäßige Identität zu verneinen, weil bei der Klägerin für das Streitjahr 1980 ausländische Steuern vom Einkommen angefallen sind, die gemäß § 10 Nr. 2 KStG 1977 als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden dürfen, sondern gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1977 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG in der für 1980 geltenden Fassung erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte abzusetzen sind. Da aber die Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) nur an den Gewinn und nicht an den Gesamtbetrag der Einkünfte anknüpft, wirkt sich die Rechtsfolge des § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1977 i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG in der für 1980 geltenden Fassung auf die Höhe des Gewerbeertrages nicht aus.

4. Im übrigen verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, der er in allen Teilen beipflichtet.