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  BFH-Urteil vom 21.2.1991 (V R 130/86) BStBl. 1991 II S. 465

Der Kläger kann den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Umsatzsteuerjahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklären.

FGO § 68; UStG 1980 § 18 Abs. 1, 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete zwei Wohnungen und vermietete sie und einen Stellplatz an eine Zwischenmieterin. Die Zwischenmieterin vermietete die Wohnungen an Endmieter. Zuvor hatte der Kläger mit einer KG einen Geschäftsbesorgungs- und Baubetreuungsvertrag geschlossen. Danach war die KG verpflichtet, die Wohnungen für 10 Jahre an ein gewerbliches Mietunternehmen zu vermieten, wobei sie sicherstellen sollte, daß der Kläger berechtigt war, die Mietverträge zum Schluß des fünften Mietjahres zu kündigen.

Der Kläger, der den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an die Zwischenmieterin erklärt hatte, machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für das dritte Kalendervierteljahr 1982 erfolglos Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge geltend, die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellt worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Quartal 1982 durch Bescheid vom 25. Januar 1983 auf null DM fest. Das FA erkannte den Mietvertrag mit der Zwischenmieterin nicht an, weil eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vorliege, denn die Zwischenmieterin habe kein Vermietungsrisiko getragen. Die dagegen mit Zustimmung des FA ohne Vorverfahren erhobene Klage (Sprungklage) blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) entschied, daß das FA den Mietverträgen des Klägers mit der Zwischenmieterin zu Recht die steuerliche Anerkennung nach § 42 Satz 1 AO 1977 versagt habe. Außersteuerrechtliche Erwägungen, die den Abschluß der Zwischenmietverträge rechtfertigen könnten, so führte das FG weiter aus, seien zu seiner Überzeugung nicht dargetan worden.

Mit der Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung von § 42 AO 1977.

Der Kläger hatte zunächst Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, Änderung des Bescheids über die Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Quartal 1982 vom 25. Januar 1983 und Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer auf 32.226,14 DM beantragt. Nachdem das FA dem Kläger während des Revisionsverfahrens den Umsatzsteuerbescheid für 1982 vom 14. Dezember 1987 mit einer Steuerfestsetzung von null DM bekanntgegeben hatte, hat er - ebenso wie das FA - die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Umsatzsteuerjahresbescheid für 1982 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Der während des Revisionsverfahrens bekanntgegebene Umsatzsteuerjahresbescheid für 1982 vom 14. Dezember 1987 ist auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird gemäß der auch im Revisionsverfahren (§§ 121, 123 FGO) geltenden Vorschrift des § 68 FGO der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der Kläger dies beantragt. Die Begriffe "Änderung" oder "Ersetzung" sind weit auszulegen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28; vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791). Durch den Erlaß des Jahresbescheids hat der angefochtene Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung insoweit verloren, als er noch nicht vollzogen worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942 m.w.N. betreffend Einkommensteuervorauszahlungs- und Einkommensteuerjahresbescheid; BFH-Urteil in BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28 betreffend Gewerbesteuermeßbescheide). Dies gilt auch für die Umsatzsteuer. Vorhandene Unterschiede gegenüber der Festsetzung von Vorauszahlungen im Ertragsteuerrecht (vgl. dazu Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 49) rechtfertigen keine andere, sondern vielmehr die gleiche Beurteilung; denn im Umsatzsteuerrecht löst die Jahressteuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG 1980 -) die auf Vorauszahlungsbescheiden (§ 18 Abs. 1 UStG 1980) beruhende Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume ab (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, und vom 18. Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222). Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt.

Der Senat hält es nicht für geboten, deswegen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 127 FGO). Die Sache ist entscheidungsreif.