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  BFH-Urteil vom 6.2.1991 (II R 36/87) BStBl. 1991 II S. 367

Das erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist kostenrechtlich Teil des Revisionsverfahrens mit der Folge, daß die Kostenentscheidung im Revisionsurteil zugleich Grundlage für die Festsetzung der im Beschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bildet.

FGO §§ 109, 139.

Sachverhalt

Auf die Beschwerde des Finanzamts (FA) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1986 4 K 139/83 hat der Senat durch Beschluß vom 21. Januar 1987 II B 126/87 die Revision zugelassen. Die Revision des FA wurde mit Urteil vom 28. November 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Dem FA wurden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Das Urteil gilt als am 20. Januar 1991 zugestellt (§ 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - i.V.m. § 53 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Mit dem am 21. Januar 1991 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz beantragen die Kläger, das Urteil gemäß § 109 FGO dahingehend zu ergänzen, daß dem FA auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt werden.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 109 Abs. 1 i.V.m. § 121 FGO ist ein Revisionsurteil auf Antrag eines Beteiligten durch nachträgliche Entscheidung u.a. dann zu ergänzen, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, denn die im Urteil vom 28. November 1990 enthaltene Kostenentscheidung bezieht sich auch auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Das erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bildet kostenrechtlich kein selbständiges Verfahren, sondern ist in dieser Beziehung Teil des Revisionsverfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684, und vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785, sowie BFH-Beschluß vom 6. August 1985 VIII R 126/84, BFH/NV 1987, 257; s. auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Rz. 71 zu § 115; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Tz. 96 zu § 115 FGO; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Bem. 2 zu § 135 FGO). Dem Umstand, daß nach § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses für ein erfolgreich beendetes Beschwerdeverfahren nach § 115 Abs. 5 FGO keine Gerichtskosten anfallen, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn der Umfang der Kosten bestimmt sich nach § 139 Abs. 1 FGO. Danach beschränkt sich die Kostenpflicht umfangmäßig nicht auf die Gerichtskosten, sondern sie umfaßt auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 114 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fallen derartige außergerichtliche Aufwendungen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde an (vgl. auch § 45 der Steuerberatergebührenverordnung), die im Falle der Verurteilung der Finanzbehörde in die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO stets erstattungsfähig sind.