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  BFH-Urteil vom 20.2.1991 (II R 61/88) BStBl. 1991 II S. 531

Eine aus einem Rohrsystem bestehende Drainagenanlage zur Entwässerung in landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine Vorrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG.

BewG (1965) § 68 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG (1983) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

Sachverhalt

I.

Der Kläger, ein Landwirt, erwarb 1983 mit Drainagen ausgestattete landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für 218.142 DM.

Die Beteiligten gehen davon aus, daß die Drainagen 11.953 DM wert sind.

Mit Bescheid vom 6. April 1987 setzte das beklagte Finanzamt (FA) nach einer Gegenleistung von 218.142 DM Grunderwerbsteuer fest.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in den Drainagen zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtungen, die nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzurechnen seien.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.

Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Vorinstanz unzutreffend davon ausgeht, daß jede Drainage auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Vorrichtung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 ist, die zu einer Betriebsanlage gehört.

Die genannte Vorschrift gilt uneingeschränkt, d.h., auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Sie entspricht der auf das Grundvermögen beschränkten Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 1955 II 41/55 U, BFHE 62, 55, BStBl III 1956, 21; vom 5. Oktober 1966 II 2/64, BFHE 87, 15, BStBl III 1966, 686, und vom 9. Dezember 1964 II 11/60 U, BFHE 81, 320, BStBl III 1965, 116). Danach muß zwischen einer Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt (vgl. das BFH-Urteil vom 18. März 1987 II R 222/84, BFHE 150, 62, BStBl II 1987, 551). Diese Abgrenzung des Begriffes der Betriebsvorrichtung gilt ebenso gegenüber den Gebäuden wie gegenüber dem Grund und Boden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1990 II R 171/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59).

Die oben angeführten Merkmale können auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der dort besonders liegenden Verhältnisse und Bedürfnisse übertragen werden (BFHE 81, 320, BStBl III 1965, 116). Die Drainage bezweckt die (bessere) Entwässerung eines Grundstückes. Dies kann durch ein System von (Erd-)Gräben erreicht werden oder aber durch eine Röhrenanlage. Beide Formen der Drainage dienen bei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück der Verbesserung der Bodenqualität und damit unmittelbar dem landwirtschaftlichen Produktionsprozeß. Die Anlage eines Systems von (Erd-)Gräben kann jedoch keine Betriebsvorrichtung sein. Es fehlen die für den "Maschinencharakter" der Vorrichtung begriffsnotwendigen technisch hergestellten Gegenstände, die in den Boden eingebracht sind. Die Anlage eines der Entwässerung dienenden Röhrensystems in einem landwirtschaftlichen Grundstück ist dagegen regelmäßig als Vorrichtung anzusehen, die zu einer (landwirtschaftlichen) Betriebsanlage gehört. Es werden technisch hergestellte Gegenstände in den Boden eingefügt. Unabhängig von der konkreten Nutzungsart und der Bodenqualität (vor der Drainage) wird dabei regelmäßig ein enger Zusammenhang zwischen der Anlage und dem Betriebsablauf (der landwirtschaftlichen Urproduktion) bestehen, ebenso wie dies bei den Spann-, Halte- und Erziehungsvorrichtungen für Rebstöcke der Fall ist (vgl. das BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 II R 240/85, BFHE 156, 254, BStBl II 1989, 518).

Das FG hat diese Unterscheidung nicht getroffen. Seine insoweit von anderen Grundsätzen ausgehende Entscheidung ist daher aufzuheben.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat nicht alle Feststellungen getroffen, die eine abschließende Entscheidung ermöglichen. Es fehlen Feststellungen dazu, welche Art einer Anlage im Streitfall vorliegt. Außerdem muß der Wert der Anlage ermittelt werden, sofern diese nicht nur aus (Erd-)Gräben besteht. Die Sache ist deshalb an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.