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  BFH-Urteil vom 6.3.1991 (II R 18/88) BStBl. 1991 II S. 558

Wird der gemeine Wert der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren ermittelt, sind die übernommenen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht zu berücksichtigen, da sie sich bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft und damit auf den Vermögenswert der Organträgergesellschaft ausgewirkt haben. Die Erträge des Organs sind deshalb bei der Schätzung der Ertragsaussichten des Organträgers auszusondern (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFHE 96, 319, BStBl II 1969, 609, BFHE 103, 223, BStBl II 1972, 5).

BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1988, 218)

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Import und Großhandel von Markenspirituosen. An ihrem voll eingezahlten Stammkapital von 8 Mio DM waren am Bewertungsstichtag 31. Dezember 1979 als Gesellschafter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) A sowie B (Beigeladener zu 1) mit jeweils 3,8 Mio DM (= 47,5 v.H.) und die C (Beigeladene zu 2) mit 400.000 DM (= 5 v.H.) beteiligt.

Die Klägerin war am Bewertungsstichtag alleinige Gesellschafterin der mit einem Stammkapital von 20.000 DM ausgestatteten D Import und Handelsgesellschaft mbH (D GmbH) und hielt außerdem 86,25 v.H. der Anteile der mit einem Stammkapital von 2 Mio DM ausgestatteten E GmbH. Wegen der von diesen beiden Gesellschaften erwirtschafteten Verluste hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an diesen Gesellschaften auf den 31. Dezember 1979 im Stuttgarter Verfahren gemäß Abschn. 78 Abs. 6 Satz 3 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1980 einen Ertragshundertsatz von 0 zugrunde gelegt und hatte dementsprechend die gemeinen Werte der von der Klägerin gehaltenen Anteile an der D GmbH mit 38 v.H. und an der E GmbH mit 41 v.H. für je 100 DM des Stammkapitals festgestellt; die Feststellungen sind bestandskräftig.

Sowohl die D GmbH als auch die E GmbH sind Organgesellschaften der Klägerin, in die sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sind. Zwischen der Klägerin und den Organgesellschaften wurden - steuerlich anerkannte - Ergebnisabführungsverträge (EAV) geschlossen, aufgrund deren die Klägerin für 1977 einen Gesamtverlust von 1.491.317 DM, für 1978 einen Gesamtverlust von 2.002.520 DM und für 1979 einen Gesamtverlust von 2.712.890 DM übernahm. Dementsprechend war das von der Klägerin in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1979 angegebene körperschaftsteuerliche Einkommen der Jahre 1977, 1978 und 1979 um diese Verluste gemindert.

Das FA folgte dem bei der Schätzung des Werts der Anteile an der Klägerin im Stuttgarter Verfahren nicht, sondern erhöhte unter Berufung auf Abschn. 83 Abs. 1 Nr. 2 VStR 1980 das körperschaftsteuerliche Einkommen um die übernommenen Verlustbeträge. Ferner erhöhte das FA bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes die nach Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1980 u.a. durch den Abzug der Körperschaftsteuer von 56 v.H. korrigierten Erträge der Jahre 1977, 1978 und 1979 gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1980 um 127 v.H. und stellte danach den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1979 - bei einem Vermögenswert von 137,80 v.H. und einem Ertragshundertsatz von 54,42 v.H. - mit 275 DM je 100 DM des Stammkapitals fest.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandten sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin übernommenen Verluste der Organgesellschaften. Diese Verluste hätten die Ertragskraft und damit notwendigerweise den Wert der Anteile an der Klägerin beeinflußt. Die Kläger machten ferner unter Berufung auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 330 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 8. Oktober 1985 II 192/81 geltend, daß bei der Schätzung des Ertragswerts die nach Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1980 ermittelten Jahreserträge wegen der Körperschaftsteuer abweichend von Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1980 nicht um 127 v.H., sondern lediglich um 20/44 = 45,5 v.H. zu erhöhen seien; Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1980 verstoße insoweit gegen § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG).

Die Kläger beantragten dementsprechend, den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin auf den 31. Dezember 1979 auf 174 DM für je 100 DM des Stammkapitals festzustellen.

Das FG, das die Gesellschafter B und C gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen hatte, gab der Klage mit dem in EFG 1988, 218 veröffentlichten Urteil in vollem Umfang statt. Nach Auffassung des FG sind bei der Berücksichtigung der Ertragsaussichten im Rahmen der Bewertung von Anteilen an einer Organträger-GmbH mit Ergebnisübernahmeverpflichtung laufende und nachhaltige Verluste der Organ-GmbH jedenfalls dann anzusetzen, wenn sich diese Verluste bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Organ-GmbH nicht ausgewirkt haben und sie bei der Organträger-GmbH nicht zu einem negativen Ertragshundertsatz führen.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA rügt die Verletzung von § 11 und § 9 BewG. Es ist unter Berufung auf Abschn. 83 Abs. 2 VStR 1980 der Meinung, daß die organschaftlichen Erträge beim Organträger wie ein durchlaufender Posten zu behandeln seien, um eine doppelte Erfassung der Erträge auszuschließen. Aus diesem Grunde dürften sich auch Verluste, die die Organgesellschaft erwirtschaftet habe, auf den Ertragshundertsatz des Organträgers nicht auswirken. Dies müsse auch unter Berücksichtigung der Tatsache gelten, daß bei der Organgesellschaft - wie im Streitfall - gemäß Abschn. 78 Abs. 6 Satz 3 VStR 1980 als Ertragshundertsatz 0 v.H. anzusetzen sei. Das FA wendet sich ferner gegen die Ansicht der Vorinstanz, daß bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes der nach Abschn. 78 Abs. 2 VStR 1980 ermittelte Jahresertrag nicht gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR um 127 v.H., sondern nur um 45,5 v.H. erhöht werde. Bei der Anteilsbewertung müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß - unabhängig von der Frage der Anrechenbarkeit der Körperschaftsteuer - den Anteilseignern 100 v.H. des Betriebsergebnisses zur Verfügung stehe. Darauf beruhe die Regelung des Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1980, der die Erhöhung um 127 v.H. vorsehe.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

Das FA hat den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1979 zutreffend mit 275 DM je 100 DM Stammkapital festgestellt.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 2 BewG, wonach der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen ist, wenn - wie im Streitfall - zeitnahe Verkäufe fehlen. Diese Schätzung erfolgt nach dem in Abschn. 76 f. VStR (hier: VStR 1980) geregelten Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat, soweit es nicht im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. Urteile vom 28. März 1990 II R 108/85, BFHE 159, 568, BStBl II 1990, 493; vom 8. Mai 1985 II R 184/80, BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608; vom 14. November 1980 III R 81/79, BFHE 132, 479, BStBl II 1981, 351, und vom 3. Dezember 1976 III R 98/74, BFHE 121, 93, BStBl II 1977, 235).

1. Das FA hat bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin für den Teil des Gesellschaftsvermögens, der aus der Beteiligung von 100 v.H. an der D GmbH sowie aus der Beteiligung von 86,25 v.H. an der E GmbH besteht, zutreffend die für diese Beteiligungen im Stuttgarter Verfahren ermittelten und bestandskräftig festgestellten Anteilswerte ungekürzt - d.h. ohne den Abschlag von 15 v.H. nach Abschn. 77 Abs. 5 VStR 1980 - angesetzt (vgl. Abschn. 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abschn. 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VStR 1980). Das FA hat ferner bei der Schätzung des voraussichtlichen künftigen Jahresertrags der Klägerin zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes (Abschn. 78 VStR 1980) zutreffend dem von der Klägerin für die Jahre 1977, 1978 und 1979 erklärten Einkommen die Beträge wieder hinzugerechnet, um die das körperschaftsteuerliche Einkommen aufgrund der von den beiden Organgesellschaften übernommenen Verluste gemindert worden war. Denn bei der Beurteilung der Ertragsaussichten der Klägerin sind nur die Erträge zu berücksichtigen, die auf das nicht aus Beteiligungen bestehende Betriebsvermögen entfallen (Abschn. 83 Abs. 1 Nr. 2 VStR 1980); die auf die Beteiligungen entfallenden Erträge sind auszusondern. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - der Organträger aufgrund des EAV nicht Gewinne, sondern Verluste des Organs übernimmt.

a) Sinn und Zweck der Regelung in Abschn. 83 Abs. 1 Nr. 2 VStR 1980 ist, eine doppelte Erfassung der Erträge des Organs zu vermeiden. Denn die Erträge haben sich bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft ausgewirkt, da der Abschluß eines EAV nicht zur Ertragslosigkeit der Anteile an der Organgesellschaft führt. Die Abführungsverpflichtung ist bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft ebensowenig gewinnmindernd zu berücksichtigen wie eine Gewinnausschüttung (siehe Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 II R 214/82, BFHE 145, 90, BStBl II 1986, 47). Da der gemeine Wert von Anteilen an einer Organgesellschaft ohne den Abschlag beim Vermögenswert nach Abschn. 77 Abs. 5 VStR in die Bewertung der Anteile an der Organträgergesellschaft einfließt, hält der Senat die erstmals in die VStR 1977 zur Bewertung der Anteile am Organträger aufgenommene Regelung für sachgerecht, daß der dem Organträger zugerechnete Gewinn der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes unberücksichtigt bleibt. Denn der gedachte Erwerber von Anteilen an der Organträgergesellschaft wird bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen, daß sich die an den Organträger abgeführten Erträge bereits bei der Bewertung der dem Organträger (ungekürzt) zugerechneten Anteile am Organ ausgewirkt haben.

b) An der Rechtsprechung des früher für die Anteilsbewertung zuständigen III. Senats (siehe Urteile vom 4. Juli 1969 III 56/65, BFHE 96, 319, BStBl II 1969, 609, und vom 23. Juli 1971 III R 104/70, BFHE 103, 223, BStBl II 1972, 5), der die gegenteilige, in Abschn. 83 Abs. 4 VStR 1963 und VStR 1966 (vgl. zuletzt Abschn. 83 Abs. 4 VStR 1974) vertretene Auffassung gebilligt hatte, wonach bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Anteile am Organträger in der Regel der vom Organ abgeführte Gewinn oder ein vom Organträger übernommener Verlust zu berücksichtigen sei, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gilt die Regelung, wonach die Erträge des Organs bei der Ermittlung der Ertragsaussichten des Organträgers auszusondern sind (Abschn. 83 Abs. 1 Nr. 2 VStR 1980), auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Organgesellschaft mit einem Verlust abschließt, den der Organträger aufgrund des EAV übernehmen muß. Denn auch in diesem Fall haben sich die Verluste bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft wertmindernd ausgewirkt. Eine Kürzung der vom Organträger selbst erwirtschafteten Erträge um die von der Organgesellschaft übernommenen Verluste würde beim Organträger in systemwidriger Weise zu einer nochmaligen Wertminderung führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die vom Organ erwirtschafteten Verluste bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft betragsmäßig in gleicher Höhe auswirken konnten wie die Verlustübernahme durch den Organträger in den maßgebenden Jahren. Entscheidend ist vielmehr, daß der Ertrag der Organgesellschaft dem Grunde nach nur einmal berücksichtigt werden kann und sich als positiver oder negativer durchschnittlich zu erwartender Jahresertrag nach der Systematik des Stuttgarter Verfahrens bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft als Korrektiv werterhöhend oder wertmindernd auf den Vermögenswert ausgewirkt hat. Daß bei schlechten Ertragsaussichten in der Regel nicht von einem negativen Ertragshundertsatz, sondern von einem Ertragshundertsatz von 0 v.H. auszugehen ist, steht dem nicht entgegen. Denn Verluste in einzelnen Jahren rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme, daß entsprechend dem Prognosezeitraum für die Ertragsaussichten eine Verlustperiode von weiteren fünf Jahren anzunehmen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Mai 1989 II R 160/85, BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752).

Der Senat braucht auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob im Streitfall bezüglich der von der Klägerin gehaltenen Anteile an den Organgesellschaften ein Ausnahmefall vorliegt, in dem wegen einer längeren Verlustperiode nach der Rechtsprechung des Senats (siehe BFHE 157, 435, 439, BStBl II 1989, 752, 754) ein negativer Ertragshundertsatz gerechtfertigt sein kann; denn diese Frage ist bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft zu entscheiden.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch die in Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1980 vorgesehene Hinzurechnung der zuvor gemäß Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1980 abgezogenen Körperschaftsteuer mit 127 v.H. sachgerecht. Es handelt sich hierbei nicht um eine nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG unzulässige Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse. Bei den Vorschriften des § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die ausgeschütteten Gewinne und des § 50 Abs. 5 Satz 2 EStG über die Abgeltungswirkung der Körperschaftsteuer auf die ausgeschütteten Gewinne handelt es sich vielmehr um Regelungen, die der Verhinderung der Doppelbelastung von Gewinnen der Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer dienen und somit eine objektive Bedingung für die Wertbemessung der Anteile darstellen. Im Ergebnis unterliegen die Gewinne der Kapitalgesellschaften seit der Körperschaftsteuerreform 1977 nur einmal der Steuer vom Einkommen. Es ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, den zuvor um die Körperschaftsteuer geminderten Jahreserträgen die Körperschaftsteuer nach Maßgabe des Ausschüttungssteuersatzes von 36 v.H. (§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) nur mit 45,5 v.H. wieder hinzuzurechnen, um auf ein verbleibendes Betriebsergebnis von 64 v.H. zu kommen. Denn die Körperschaftsteuer mindert die Ertragsaussichten des Anteilseigners grundsätzlich nicht, soweit sie nicht auf die nichtabzugsfähigen Aufwendungen entfällt; insoweit ist der Abzug durch Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 d und e VStR 1980 sichergestellt.

Aus diesen Gründen ist es notwendig, die zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes nach Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 c VStR 1980 zunächst - unter Berücksichtigung des am Bewertungsstichtag maßgebenden Regelsteuersatzes von 56 v.H. - abgezogene Körperschaftsteuer gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR 1980 wieder zuzurechnen. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 II R 53/86 (BFHE 155, 572, BStBl II 1989, 349).

3. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß der Anteilswert aus anderen Gründen zu hoch festgestellt sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Kläger haben - abgesehen von den oben unter 1. und 2. behandelten Einwendungen - keine Einwände gegen die vom FA der Anteilsbewertung zugrunde gelegten Zahlen erhoben.