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  BFH-Beschluß vom 23.4.1991 (VII E 12/90) BStBl. 1991 II S. 644

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der der Streitwert eines Verfahrens wegen einer vZTA 6.000 DM beträgt.

GKG § 13.

Sachverhalt

Der Senat hat durch Beschluß die Kosten des Klageverfahrens wegen verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) der beklagten Oberfinanzdirektion (OFD) auferlegt, nachdem der Rechtsstreit sich dadurch erledigt hatte, daß die OFD die angefochtene vZTA zurückgenommen hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte auf das Kostenfestsetzungsgesuch der Kostengläubigerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen und von der OFD zu erstattenden notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 6.000 DM fest.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß begehrt die Erinnerungsführerin, die Kosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 250.085 DM festzusetzen. Diesen Wert ermittelt sie nach ihrem Erstattungsanspruch, der sich auf Grund der Zollsatzdifferenz gemäß der ursprünglichen und der nunmehr geänderten Tarifauffassung der Verwaltung für die bis zum Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags eingeführten Waren (Computer-Mäuse) ergibt, zuzüglich des Zollmehrbetrages, der auf der Grundlage des Zollsatzes nach der angefochtenen vZTA für die zukünftigen Einfuhren der nächsten fünf Jahre - geschätzt anhand der bisherigen Importe - zu zahlen gewesen wäre. Die Erinnerungsführerin meint, der Gegenstandswert bestimme sich im Streitfall nicht nach dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), sondern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der finanziellen Bedeutung ihrer Klage, wie sie sich aus dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Kostenentscheidung ergebe. Hierfür lägen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte vor, da die Zolldifferenz, die sich nach den unterschiedlichen Tarifauffassungen für die eingeführten und die künftig einzuführenden Waren ergebe, anhand des Umfangs und Werts der bisherigen Einfuhren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden könne.

Die OFD beantragt sinngemäß, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Der dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zugrunde gelegte Gegenstandswert von 6.000 DM ist nicht zu beanstanden.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 6.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Wert eines Verfahrens wegen einer vZTA mit dem Auffangwert von 6.000 DM (dieser Betrag gilt ab 1. Januar 1987 gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986, BGBl I, 2326) anzusetzen ist (Beschlüsse vom 2. August 1977 VII K 6/76, BFHE 123, 12, BStBl II 1977, 843; vom 4. August 1987 VII S 17/87, BFHE 150, 318, BStBl II 1987, 719; vom 14. Juli 1989 VII S 7/89, BFH/NV 1990, 256). Er hat dies damit begründet, daß im Regelfall genügende Anhaltspunkte für die finanzielle Bedeutung eines Verfahrens wegen einer vZTA fehlen.

In seinem Beschluß in BFHE 123, 12, BStBl II 1977, 843, auf den sich die Erinnerungsführerin beruft, hat der Senat ausgeführt, die finanzielle Bedeutung des Verfahrens wegen einer vZTA hänge in erster Linie von der in Betracht kommenden Zollsatzdifferenz sowie vom Umfang und Wert der künftigen Einfuhren ab. Da im Regelfall dieser Umfang vom Ergebnis des Rechtsstreits abhänge, fehlten genügend Anhaltspunkte für seine Feststellung. Die vorstehende Begründung für die Anwendung des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG im Verfahren wegen einer vZTA ist aber nicht erschöpfend. Sie wird insbesondere dem von einer bestimmten Abgabenbelastung losgelösten Zweck einer vZTA nicht gerecht. Der Senat hält deshalb an dem Streitwert von 6.000 DM auch für solche vZTA-Klageverfahren fest, in denen - wie im Streitfall - auf Grund des feststehenden Umfangs der Einfuhren der zu tarifierenden Ware in der Vergangenheit sich auch der Wert der künftigen Einfuhren mit einiger Wahrscheinlichkeit abschätzen läßt, so daß Anhaltspunkte dafür bestünden, welche unterschiedliche Zollbelastung sich für die einzuführende Ware nach der von der Verwaltung festgestellten und der vom Kläger angestrebten Tarifstelle des Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur - KN -) ergibt.

Die nach § 23 des Zollgesetzes (ZG) auf Antrag zu erteilende vZTA, die die Zollstellen für die Zukunft bindet (§ 23 Abs. 2 ZG), dient der gesicherten geschäftlichen Disposition des Einführers, damit dieser auf der Grundlage der Tarifauskunft die Zollbelastung der Ware ermitteln und seine Preise kalkulieren kann (vgl. Lux, in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, B/23, § 23 ZG Rz. 1). Das Verfahren der vZTA hat dagegen keinen unmittelbaren Bezug zur Festsetzung, Erhebung oder Erstattung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben. Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß Verfahren wegen der Nachforderung oder Erstattung von Eingangsabgaben, die sich im Zusammenhang mit Tarifierungsstreitigkeiten ergeben haben, als Umstände, die über den im Tarifierungsstreit gestellten Antrag hinausgehen, bei der Bestimmung des Streitwerts für das Verfahren wegen der vZTA außer Betracht bleiben müssen (Beschluß in BFH/NV 1990, 256; Beschluß vom 5. April 1990 VII S 33/89, NV; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 13 GKG Anm. 3 A). In älteren Entscheidungen zum Streitwert im Verfahren wegen vZTA wurde stets ausgeführt, daß die finanzielle Bedeutung der Sache nicht danach bemessen werden kann, welche Zollbeträge dem Kläger auf Grund der Änderung der Tarifierung aus in der Vergangenheit liegenden Einfuhren zu erstatten sind und welchen Wert die künftig eingeführten Waren haben werden (BFH-Beschlüsse vom 7. März 1979 VII K 16/75, und vom 25. September 1981 VII S 86/81, NV). An dieser Auffassung hält der Senat auch für den Streitfall fest. Da der Rechtsstreit bei einer vZTA nicht mit bestimmten Abgabenbeträgen im Zusammenhang steht und Anhaltspunkte für die sonstige finanzielle Bedeutung der Sache nicht ersichtlich sind, ist der Streitwert regelmäßig gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Pauschalbetrag von 6.000 DM anzusetzen.