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  BFH-Urteil vom 5.6.1991 (II R 80/88) BStBl. 1991 II S. 725

Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die schon aufgrund ihrer Anzahl nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung sind, von einem Erblasser auf mehrere Erben über, so ändert dies an der (höheren) Bewertung der Beteiligung auch dann nichts, wenn eine (quotale) Aufteilung unter den Erben dazu führt, daß jeder der Erben nur eine Beteiligung erhält, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt.

ErbStG 1974 § 9, § 11, § 12 Abs. 1; BewG § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

I.

Die Kläger sind zu gleichen Anteilen Erben des X. Zu dessen Nachlaß gehörten u.a. Anteile an einer GmbH, die insgesamt 26 v.H. des Nennkapitals der GmbH ausmachten. Diese Beteiligung an der GmbH wurde nach dem Erbanfall unter den Miterben real aufgeteilt.

Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Kläger jeweils Erbschaftsteuer fest. Dabei ermittelte es den Wert der Anteile an der GmbH nach Abschn. 76 bis 79 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR). Das FA ging dabei davon aus, daß es sich um einen Anteilsbesitz handelte, der Einfluß auf die Geschäftsführung gewährte.

Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser wurde geltend gemacht, daß infolge der unmittelbar nach Erbanfall erfolgten Aufteilung des Anteilsbesitzes unter den Erben bei dessen Bewertung davon auszugehen sei, daß die Anteile keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährten. Die Erbschaftsteuer der Kläger sei jeweils entsprechend herabzusetzen. Der die höhere Bewertung rechtfertigende maßgebende Einfluß auf die Geschäftsführung könne bei einer Erbengemeinschaft nur ausgeübt werden, wenn die einzelnen Erben ihr Stimmrecht in gleicher Weise ausübten. Dies könne bei mehreren Erben jedoch nicht - auch nicht bei Verwandten - unterstellt werden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung seien die Anteile an der GmbH zutreffend bewertet worden. Die nach Erbanfall erfolgte Realteilung des Anteilbesitzes unter den Erben ändere daran nichts. Im Zeitpunkt des Erbfalls habe eine wesentliche Beteiligung vorgelegen, die zunächst als Paket auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei.

Mit der Revision machen die Kläger sinngemäß Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragen, die Erbschaftsteuer unter Änderung der Bescheide vom 22. August 1983 und den dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen auf jeweils den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn der GmbH-Anteil nach Abschn. 80 Abs. 2 der VStR bewertet wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide bejaht.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Kläger hat das FA die zum Nachlaß gehörenden Anteile an der GmbH zutreffend bewertet.

Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) gelten - soweit nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 anderes bestimmt ist - auch für die Erbschaftsteuer (§ 12 Abs. 1 ErbStG 1974). Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Kurswert i.S. von § 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 BewG). Liegen - wie im Streitfall - zeitnahe Verkäufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, nicht vor, so ist der Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Diese Schätzung erfolgt nach dem in Abschn. 76 ff. VStR geregelten Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat, soweit es nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1990 II R 108/85, BFHE 159, 568, BStBl II 1990, 493 m.w.N.), und zwar auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471).

Das FG hat zu Recht entschieden, daß der gemeine Wert nicht nach dem für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung bestimmten Verfahren (Abschn. 80 VStR) zu ermitteln war. Zum maßgeblichen Stichtag (§ 11, § 9 ErbStG 1974) besaß der Erblasser eine Beteiligung von 26 v.H. an der GmbH. Nach der Rechtsprechung ist ein Anteilsbesitz von mehr als 25 v.H. des Nennkapitals schon aufgrund seiner absoluten Größe nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 III R 27/77, BFHE 134, 167, BStBl II 1982, 8 m.w.N.). Beim Erblasser selbst wären die Anteile am Stichtag daher - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nach dem für den Regelfall vorgesehenen Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 bis 79 VStR), das von Anteilen mit Einfluß auf die Geschäftsführung ausgeht, zu bewerten gewesen. Der Eigentumsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mehrere (im Streitfall vier) Erben und die daran anschließende reale Aufteilung des Anteilsbesitzes unter den Miterben führen - entgegen der Auffassung der Revision - zu keinem anderen Ergebnis.

Eine Beteiligung von mehr als 25 v.H. an einer Kapitalgesellschaft sichert dem Berechtigten einen Kernbestand an Mitwirkungs- bzw. Verhinderungsrechten, die den Wert wesentlicher Beteiligungen - und zwar unabhängig von der Ausgestaltung des Minderheitenschutzes im Einzelfall - erhöht. Derartigen Beteiligungen wird im Wirtschaftsleben generell eine größere Bedeutung beigemessen als Beteiligungen von geringerer Höhe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 167, BStBl II 1982, 8). Durch den Übergang einer derartigen Beteiligung auf eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft werden die für die höhere Bewertung maßgeblichen Faktoren grundsätzlich nicht verändert. Der Erbengemeinschaft als solcher stehen hinsichtlich der Beteiligungen an der GmbH grundsätzlich dieselben Rechte zu, wie vorher dem Erblasser. Durch den Zwang zur gemeinsamen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an der GmbH wird deren Ausübung allenfalls intern erschwert, ohne daß dadurch notwendigerweise der Wert der Beteiligung als solcher berührt wird. Im Streitfall unterlagen die Kläger als Erben hinsichtlich der Beteiligung an der GmbH keiner Beschränkung (beispielsweise durch Anordnung eines Vermächtnisses). Durch den Übergang der Beteiligung vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft ist daher weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Änderung eingetreten, die eine niedrigere Bewertung rechtfertigen würde. Die Beteiligung hat beim Erblasser und bei der Erbengemeinschaft denselben Wert. Dieser gibt die (anteilige) Bereicherung der Erben zutreffend wieder. Die nach dem Erbanfall erfolgte Aufteilung unter den Erben und die damit verbundene Zerschlagung des höheren Beteiligungswerts ändern an diesem Ergebnis nichts. Für die Bewertung sind die Verhältnisse am Stichtag maßgeblich. Diese mußten nicht zu einer Aufteilung der Beteiligung führen. Die Erben hätten diese im Streitfall gegebenenfalls insgesamt veräußern, ungeteilt auf einen Erben übertragen oder die Erbengemeinschaft (insoweit) fortbestehen lassen können.