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  BFH-Beschluß vom 10.1.1992 (III R 223/90) BStBl. 1992 II S. 427

Es ist § 8 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1986 nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch die bis zum 31. Dezember 1985 abgeschlossenen Investitionen unter die verschärfende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986 fallen, wonach der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Förderungswürdigkeit bei der Wirtschaftsbehörde bereits vor dem Abschluß der Investition gestellt sein muß. Diese unklare Gesetzesfassung führt nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung (s. dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 1988 III R 27/86, BFHE 155, 444, BStBl II 1989, 242) zugunsten der Investoren dazu, daß die genannten Investitionen nicht unter die verschärfende Regelung fallen.

InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]