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  BFH-Beschluß vom 31.7.1991 (I R 19/90) BStBl. 1992 II S. 95

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlaubt Art. 4 der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, die Umwandlung des Teils eines Komplementäranteils in einen Kommanditanteil innerhalb einer schon vorher bestehenden GmbH & Co. KG der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen?

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c.

Vorinstanz: Hessisches FG

 

In dem beim erkennenden Senat anhängigen Revisionsverfahren ist die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eine GmbH & Co. KG. An ihr waren unmittelbar vor dem 8. Juli 1983 die V-GmbH und V als persönlich haftende Gesellschafter sowie S als Kommanditist beteiligt. Am 8. Juli 1983 übertrug V Teile seiner Beteiligung an der Klägerin auf seine Ehefrau und auf seine fünf Kinder. In der Person der Ehefrau und der fünf Kinder wurden die erworbenen Beteiligungen in Kommanditanteile umgewandelt.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat diesen Vorgang als Ersterwerb von Gesellschaftsrechten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 mit dem Wert der erworbenen Kommanditanteile der Gesellschaftsteuer unterworfen. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin, der das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat. Das FG ist davon ausgegangen, daß die Rechtsauffassung des FA in der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 (Amtsblatt - ABl - vom 3. Oktober 1969 Nr. L 249/25) keine Rechtsgrundlage findet.

Der erkennende Senat geht davon aus, daß nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 der angefochtene Gesellschaftsteuerbescheid nicht zu beanstanden ist. Der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten verwirklicht sich durch die Umwandlung der erworbenen vermögensmäßigen Beteiligungen an der Klägerin in Kommanditanteile. Ist aber der Besteuerungstatbestand verwirklicht, so ist auch § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1972 anzuwenden. Die Vorschrift regelt nur die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung und berührt den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 geregelten Besteuerungstatbestand im übrigen nicht.

Zweifel bestehen jedoch daran, ob der weitgefaßte § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 in vollem Umfang durch Art. 4 der Richtlinie 69/335/EWG gedeckt ist. Bei wörtlicher Auslegung findet Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG keine Anwendung, weil die Klägerin vor und nach dem 8. Juli 1983 eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972 war und deshalb von einer Umwandlung keine Rede sein kann. Die Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG scheidet bei wörtlicher Auslegung ebenso aus, weil weder das Kapital der Klägerin erhöht noch von den Kommanditisten eine Einlage geleistet wurde. Eine Rechtsgrundlage fände sich nur dann, wenn eine sinngemäße Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG etwa dahingehend zulässig sein sollte, daß als Kapital einer GmbH & Co. KG nur das sog. Kommanditkapital angesehen und deshalb die Umwandlung des Komplementärkapitals in Kommanditkapital wie eine Einlage beurteilt wird. Die nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gebotene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dient der Klärung dieser Rechtsfrage.