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  BFH-Urteil vom 12.12.1991 (VII R 81/90) BStBl. 1992 II S. 309

Einem Steuerberater/Steuerbevollmächtigten, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist seit dem Inkrafttreten des 4. StBerÄndG die Bestellung zwingend zu widerrufen.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Steuerberater mit eigener Praxis. Am 3. März 1989 wurde das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) widerrief im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens am 21. Juni 1989 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i. d. F. des 4. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (4. StBerÄndG) vom 9. Juni 1989 (BGBl I S. 1062, BStBl I S. 228) - StBerG n. F. -. Die Klage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung blieb ohne Erfolg.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorentscheidung verletze seine Rechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes - GG -), auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz (Art. 3 GG) und die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F., auf die das FG Bezug genommen habe. Es sei bereits fraglich, ob der vom Finanzgericht (FG) festgestellte Vermögensverfall vorliege. Sein nach der Konkurseröffnung erworbenes Vermögen unterliege nicht der Verfügungsbeschränkung. Unabhängig davon wären aber, wenn er in einen Vermögensverfall geraten sein sollte, die Interessen seiner Auftraggeber dadurch nicht gefährdet. Es sei weder logisch noch zwingend, daß ein Steuerberater, der wegen seines eigenen Vermögensverfalls Probleme habe, seine Mandantschaft nicht ordnungsgemäß und sachgerecht beraten könne. Das gelte um so mehr im vorliegenden Falle, in dem er - der Kläger - zu keiner Zeit seiner Steuerberatertätigkeit als Treuhänder tätig geworden oder Steuer- und sonstige Gelder seiner Mandanten verwaltet habe. Das FG habe auch eine potentielle Gefährdung der Mandanten nicht dargetan. Auf die vom Beklagten herangezogene Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. könne der Widerruf nicht gestützt werden, weil diese erst in Kraft getreten sei, nachdem das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Nach der früheren Rechtslage habe der Widerruf im Falle der Konkurseröffnung im Ermessen der Behörde gestanden, das hier nicht ausgeübt worden sei.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Widerrufsbescheid des Beklagten aufzuheben.

Der Beklagte und die beigeladene Steuerberaterkammer beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens sei § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist aber nicht - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F., sondern entsprechend der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. a) Nach § 46 Abs. 2 StBerG n. F. ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ....

5. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird,

6. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung - KO -, § 915 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) eingetragen ist, ....

Diese Fassung des StBerG ist am 16. Juni 1989 in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 1 des 4. StBerÄndG) und damit auf den gegen den Kläger ergangenen Widerrufsbescheid vom 21. Juni 1989 anwendbar.

Das StBerG in der bis zum Inkrafttreten des 4. StBerÄndG geltenden Fassung enthielt im Gegensatz zur neuen Rechtslage als vergleichbaren Widerrufsgrund nur den Fall der auf gerichtlicher Anordnung beruhenden Verfügungsbeschränkung des Steuerberaters (Steuerbevollmächtigten) über sein Vermögen (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F.), nicht aber den Vermögensverfall ohne gerichtliche Verfügungsbeschränkung. Nach der Rechtsprechung des Senats begründete die im Streitfall vorliegende Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters die nach der alten Rechtslage im Ermessen der Verwaltung stehende Widerrufsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F. (Urteile vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170; vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740; vom 17. November 1987 VII R 120/86, BFHE 151, 194, BStBl II 1988, 81). Dieser Widerrufsgrund unterfällt nach der neuen Rechtslage - wie der Beklagte zu Recht angenommen hat - der mit der früheren Vorschrift wörtlich übereinstimmenden, nunmehr aber zwingenden Widerrufsregelung in § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F.

b) Der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. auf den Streitfall steht nicht - wie der Kläger meint - entgegen, daß das Konkursverfahren über sein Vermögen bereits am 3. März 1989 und damit vor Inkrafttreten des 4. StBerÄndG eröffnet worden ist. Die Neufassung des Gesetzes knüpft für den zwingenden Widerruf der Bestellung an die Verfügungsbeschränkung des Steuerberaters über sein Vermögen "infolge gerichtlicher Anordnung" und damit an einen Dauertatbestand an, so daß es auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung als Auslöser der Verfügungsbeschränkung nicht ankommt. Es ist deshalb das StBerG in der Fassung anwendbar, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides gilt, mit dem die Verwaltungsbehörde (konstitutiv) die Rechtsfolgen aus der andauernden Vermögensbeschränkung zieht (vgl. Urteil des Senats vom 1. Februar 1977 VII R 62/75, BFHE 121, 371, 375, BStBl II 1977, 370).

Die Neufassung des § 46 StBerG beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Gesetzes. Eine "unechte" Rückwirkung, die hier allenfalls in Betracht kommt, liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402, BStBl II 1971, 439). Derartige Gesetze sind grundsätzlich zulässig. Hier kann lediglich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfG-Beschluß a. a. O., m. w. N.). Für ein im Anschluß an die Konkurseröffnung begründetes, schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf, der Gesetzgeber werde die an die Verfügungsbeschränkung über das Vermögen anknüpfende Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F. nicht zu seinem Nachteil verändern, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine schutzwürdige Rechtsposition des Steuerberaters als Gemeinschuldner lag insoweit nicht vor.

2. Die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 5 - nicht Nr. 6, wie das FG meint - StBerG n. F. auf den Streitfall ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

a) Der Kläger ist infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens durch den Beschluß des zuständigen Amtsgerichts (vgl. §§ 71, 110 KO) in der Verfügung über sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen beschränkt (§ 6 Abs. 1 KO). Wie der Senat in den vorstehend zitierten Urteilen entschieden hat, stellt die Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verfügungsbeschränkung infolge gerichtlicher Anordnung im Sinne der Widerrufsvorschriften dar, auch wenn sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz ergibt. § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. enthält für diese auf gerichtlicher Anordnung beruhende Verfügungsbeschränkung die speziellere Regelung gegenüber dem im § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F. geregelten weiteren Widerrufsgrund für den in Vermögensverfall geratenen Steuerberater. Das folgt auch aus den gesetzlichen Vermutungen für einen Vermögensverfall, für die in § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F. die Eintragung des Schuldners in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende (Schuldner-)Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO bei Abweisung des Konkursantrags mangels Masse, § 915 ZPO bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), und damit gerade solche Fälle genannt sind, in denen es an einer gerichtlichen Anordnung einer Verfügungsbeschränkung fehlt. Für die Auffassung des FG, daß unter die Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F.) - nur Verfügungsbeschränkungen fielen, die auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht beruhten, nicht aber die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters, lassen sich aus dem Wortlaut des Gesetzes keine Anhaltspunkte entnehmen. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Eröffnung des Konkursverfahrens als den zahlenmäßig häufigsten und wichtigsten Fall der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen (vgl. Peter, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 46 Rdnr. 22) weiterhin der Widerrufsnorm zuordnen wollte, die an eine entsprechende gerichtliche Anordnung anknüpft.

b) Diese Auslegung entspricht auch den gesetzgeberischen Motiven und der Begründung für die Erweiterung der Widerrufsgründe um den Fall des Vermögensverfalls des Steuerberaters.

Im StBerG a. F. war im Gegensatz zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und § 15 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bei einem Vermögensverfall ohne gerichtliche Verfügungsbeschränkung kein Widerruf der Bestellung vorgesehen. Dies wurde insbesondere für den Fall der Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Masse (§ 107 Abs. 1 KO) als bedenklich angesehen. Es war umstritten, ob der Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F. im Wege der "ausdehnenden Auslegung" des Gesetzes auch auf diese Fälle des Vermögensverfalls erstreckt werden dürfte (bejahend: Gehre, Steuerberatungsgesetz, § 46 Rdnr. 11; ablehnend: Meggendorfer in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Teil B, Kommentar, § 46 StBerG B 623.2).

Diese Zweifelsfrage ist nunmehr durch die Ergänzung der Widerrufsgründe in § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F. durch das 4. StBerÄndG ausgeräumt worden. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 11/3915 S. 23) wird dazu ausgeführt: "Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 setzt die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten voraus, daß der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Zum Schutz der Auftraggeber ist es notwendig, den bisher in das Ermessen der bestellenden Behörde gestellten Widerruf bei einem Konkurs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten künftig zwingend vorzuschreiben. Aus dem gleichen Grund soll bei einem Vermögensverfall, der bei einem Eintrag in die Verzeichnisse nach § 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO vermutet wird, nur dann von dem Widerruf abgesehen werden, wenn die Interessen des Auftraggebers trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet sind." Daraus folgt, daß nach Auffassung des Gesetzgebers die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters nunmehr ohne jede Einschränkung zwingend zum Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. führt, während bei einem Steuerberater, der ohne gerichtliche Verfügungsbeschränkung in Vermögensverfall geraten ist, gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F. der Widerruf unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein kann.

3. Da im Streitfall der Beklagte im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens die Bestellung des Klägers als Steuerberater zutreffend nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. widerrufen hat, kommt es nach der vorstehenden Gesetzesbegründung nicht darauf an, ob eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber (Mandanten) des Klägers gegeben ist. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen in BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170; BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740, und BFHE 151, 194, BStBl II 1988, 81 zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F. ausgeführt, daß das Gesetz bei der Einleitung des Konkursverfahrens von einer potentiellen Gefährdung der Auftraggeber des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten ausgeht und eine konkrete Gefährdung nicht vorzuliegen und festgestellt zu werden braucht. Diese abstrakte Gefährdung, die bisher "grundsätzlich" durch Rücknahme der Bestellung vermieden werden sollte, führt nach der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F., die im Gegensatz zur früheren Rechtslage der Verwaltung keine Ermessensentscheidung mehr beläßt, stets zum Widerruf der Bestellung. Es bedurfte deshalb weder einer näheren Begründung für die durch die Konkurseröffnung gegebene potentielle Gefährdungssituation noch eines Eingehens darauf, ob der Kläger als Steuerberater - was von ihm bestritten wird - treuhänderisch tätig geworden ist oder Mandantengelder verwaltet hat.

4. Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verletzt nicht dessen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

a) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht darin gesehen werden, daß bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt werden, die Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. zwingend zu widerrufen ist, während bei anderen vergleichbaren Berufsgruppen der Widerruf der staatlichen Zulassung bei Eintritt einer entsprechenden gerichtlichen Verfügungsbeschränkung - wie bisher auch nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F. - in das Ermessen der Verwaltung gestellt ist.

Die gesetzgeberische Tendenz geht dahin, für alle der Rechtspflege und Rechtsberatung dienenden freien Berufe, bei denen das Bestehen zerrütteter Vermögensverhältnisse des Berufsträgers eine potentielle Gefährdung der Auftraggeber oder der Rechtspflege mit sich bringt, den Widerruf der Bestellung im Falle gerichtlich angeordneter Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen zwingend anzuordnen. Eine solche die Verwaltung bindende Regelung, wie sie bisher schon für die Amtsenthebung des Notars galt, wenn er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt war (§ 50 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesnotarordnung), ist inzwischen nicht nur für den Widerruf der Bestellung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten, sondern auch für die Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt, die bisher bei entsprechender Verfügungsbeschränkung nur fakultativ ("kann") angeordnet war (§ 15 Nr. 1 BRAO a. F.), eingeführt worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135; ebenso jetzt: § 21 Abs. 2 Nr. 10 der Patentanwaltsordnung). Für die Wirtschaftsprüfer, für die bei entsprechender Sachlage der Widerruf der Bestellung noch im Ermessen der Verwaltung liegt (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 WPO), ist - wie der Beklagte im Verfahren vor dem FG ausgeführt hat - ebenfalls eine gesetzliche Neuregelung entsprechend den Änderungen des StBerG und der BRAO zu erwarten. Eine im Hinblick auf den Widerruf der Bestellung verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der in Konkurs gefallenen Steuerberater gegenüber den Angehörigen vergleichbarer freier Berufe liegt somit nicht vor.

Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens stets zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, während im Falle des Vermögensverfalls ohne gerichtliche Anordnung der Widerruf ausgeschlossen ist, wenn dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG n. F., ebenso jetzt § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung der beiden Gruppen von Normadressaten der Nrn. 5 und 6 des § 46 Abs. 2 StBerG n. F. (ebenso § 14 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 BRAO n. F.) ist zumindest deshalb gerechtfertigt, da die beiden Gruppen sich dadurch unterscheiden, daß bei der ersteren die Verfügungsbeschränkung des Berufsträgers über sein Vermögen aufgrund gerichtlicher Anordnung zweifelsfrei feststeht, während bei der anderen Gruppe der Vermögensverfall erst nachzuweisen ist oder nur aufgrund gesetzlicher Vermutung angenommen werden kann (vgl. Beschluß des BVerfG vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88, m. w. N.). Zur Beurteilung der Frage, ob im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine gesetzliche Gleichbehandlung geboten ist, kann die hier vorliegende Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 102 Abs. 1 KO) nicht allein mit dem ähnlich liegenden Fall der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 107 Abs. 1 KO) verglichen werden; denn für den Vermögensverfall i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n. F.) kommen noch zahlreiche andere Sachverhaltsgestaltungen in Betracht.

Im übrigen steht dem Gesetzgeber insoweit eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG-Beschluß vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BStBl II 1990, 479, 481 ff.), in deren Rahmen er auch typisierende Regelungen treffen darf. Im Ergebnis führt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur eine grob sachwidrige Gesetzgebung zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136, 139, m. w. N.). Eine solche vermag der Senat in der unterschiedlichen Regelung des Widerrufs der Berufszulassung in § 46 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 StBerG n. F. nicht zu erkennen. Es ist jedenfalls nicht sachfremd, wenn das Gesetz im Falle der gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkung von einer potentiellen Gefährdung der Mandanteninteressen ausgeht und diese für den Widerruf der Bestellung ausreichen läßt, dagegen in den sonstigen Fällen des Vermögensverfalls den Widerruf von einer konkreten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber abhängig macht.

b) Der Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. steht auch im Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Steuerberaters (Art. 12 Abs. 1 GG).

Der Senat hat im Urteil in BFHE 151, 194, BStBl II 1988, 81, 83 für die Vorgängervorschrift des § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG a. F. entschieden, daß diese zwar die Freiheit der Berufswahl (hier: freie Entscheidung über die Berufsbeendigung) berührt, aber durch den Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt ist. Der Senat hat die Widerrufsregelung als subjektive Voraussetzung für die Weiterführung des Berufs angesehen, bei der das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Sinne der BVerfG-Rechtsprechung zu Art. 12 GG (Urteil vom 11. Juni 1958 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377) gewahrt ist. Zu diesem Ergebnis ist er gelangt unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der sachgerechten Beratung durch Steuerberater als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das bei zerrütteten Vermögensverhältnissen des Steuerberaters potentiell gefährdet und deshalb zu schützen ist, und dem Individualinteresse des betroffenen Steuerberaters an der Fortführung seines Berufs. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung hält der Senat auch für die Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG n. F. fest.

Die Frage der Verletzung der Freiheit der Berufswahl kann nicht deshalb anders beurteilt werden, weil nunmehr - im Gegensatz zur vorausgegangenen Regelung - der Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Fall der gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkung über das Vermögen nicht mehr als Kann-Bestimmung, sondern bindend geregelt ist. Die Gesetzesänderung berührt lediglich die Entscheidungsfindung der Verwaltung, nicht aber den materiellen Gehalt der Widerrufsregelung.

Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs ist auch deshalb gewahrt, weil ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG wieder bestellt werden können, wenn die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.