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  BFH-Urteil vom 28.11.1991 (IV R 45/90) BStBl. 1992 II S. 458

Ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist auch dann nach Durchschnittssätzen ermittelt, wenn dieser ausschließlich aus einzubeziehenden Sondergewinnen i. S. des § 13 a Abs. 8 EStG besteht, die tatsächlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. In diesem Fall ist daher die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG ausgeschlossen.

EStG § 13 a Abs. 8 Nr. 1, § 34 e.

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, waren in den Streitjahren 1983 bis 1985 Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ackerland und Weinbauflächen) und erzielten hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Vergleichswert der Sonderkulturen (Weinbau) überstieg 2.000 DM. Für die Streitjahre wurden die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Nach den Angaben der Kläger ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von einem Ausgangswert von 847 DM aus, der einer eigengenutzten Fläche von 0,7318 ha entsprach, und ermittelte die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1983/1984 bis 1985/1986 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Bei einer Betriebsprüfung stellte das FA im Jahre 1987 fest, daß die Kläger das Ackerland verpachtet hatten. Der Ausgangswert betrug danach 0 DM (§ 13 a Abs. 4 Nrn. 1-5 EStG). Das FA ermittelte den Gewinn weiterhin nach § 13 a EStG, weil es die Kläger noch nicht auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG hingewiesen hatte (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Gegen die darauf ergangenen endgültigen Einkommensteuerbescheide wandten die Kläger ein, ihnen stehe die Steuerermäßigung des § 34 e EStG zu.

Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Steuerermäßigung sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 e EStG nur dann ausgeschlossen, wenn der Gewinn auch tatsächlich nach den Regelungen des § 13 a EStG ermittelt worden sei. Im Streitfall aber seien die Gewinne aus Verpachtung und Weinbau nur aus formellen Gründen nach § 13 a EStG, in Wirklichkeit aber durch Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt worden.

Hiergegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 e EStG im Streitfall zu Unrecht bejaht.

1. Gemäß § 34 e Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens um 2.000 DM. Voraussetzung ist, daß der Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahres des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht nach § 13 a EStG ermittelt worden ist und bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigt.

a) Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor; denn der Gewinn für den Betrieb der Kläger ist für die den Streitjahren zugrundeliegenden Wirtschaftsjahre nach § 13 a EStG ermittelt worden. Den Klägern ist vorher weder eine Mitteilung bekanntgegeben worden, durch die sie auf den Wegfall der Voraussetzung des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG hingewiesen worden wären (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG), noch haben sie selbst einen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 2 EStG gestellt. Es ist der Vorentscheidung zwar zuzugeben, daß der Ansatz der eingenommenen Pachtzinsen nach § 13 a Abs. 6 Satz 2 EStG und die Erfassung des Gewinns aus der weinbaulichen Nutzung tatsächlich auf einer Einnahmen-Überschußrechnung beruhen. Aber auch eine solche Gewinnermittlung ist nicht originäre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern bleibt Teil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG (Senatsurteil vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 452, BStBl II 1982, 538; vgl. auch Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Anm. 1737; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 34 e Anm. 5). Daraus folgt, daß die Kläger sowohl den Freibetrag von 3.000 DM nach § 13 a Abs. 8 EStG als auch die Absetzungen nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beanspruchen konnten.

b) Dieses Ergebnis entspricht entgegen der Auffassung des FG auch dem besonderen Zweck des § 34 e EStG. Mit der Steuerermäßigung soll das gegenüber der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG mit der Ermittlung der tatsächlichen Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG verbundene sprunghafte Ansteigen der Steuerbelastung ausgeglichen werden (vgl. BTDrucks 8/3673 S. 17; Senatsurteil vom 7. September 1989 IV R 91/88, BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975). Abgesehen davon, daß die Kläger ihre Sondergewinne auch bisher schon im Rahmen des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt haben und damit ein sprunghaftes Ansteigen ihrer Steuerbelastung in den Streitjahren aufgrund anderweitiger Gewinnermittlung ausscheidet, haben sie den Freibetrag nach § 13 a Abs. 8 EStG in Anspruch genommen. Dieser Freibetrag in Höhe von 3.000 DM ist durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 400) aber gerade als Ersatz dafür eingeführt worden, daß Steuerpflichtigen mit Gewinnen aus Sondernutzungen die Steuerermäßigung des § 34 e EStG versagt bleibt (BTDrucks 8/3239 S. 10 f.).

2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage war daher abzuweisen.