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  BFH-Urteil vom 13.2.1992 (V R 140/90) BStBl. 1992 II S. 573

Eine Sport- oder Vergnügungszwecken dienende Hochseeyacht erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Wasserfahrzeug, das i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt ist. Die Vercharterung einer solchen Yacht ist nicht nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 steuerfrei.

UStG 1980 § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb während der Streitjahre (1980 bis 1982) ein Kaufhaus. Daneben vercharterte er seine hochseegängige Segelyacht an Segelsportler, die damit Fahrten auf der Nordsee und der Ostsee unternahmen. Für die aus der Vercharterung erzielten Erlöse nahm der Kläger die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gelangte auf Grund einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht gegeben, weil die vercharterte Hochseeyacht nicht dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sei. Der Einspruch gegen die Bescheide, mit denen das FA die ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend änderte, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage als unbegründet ab. Es führte u. a. aus: Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 sei die Steuerbefreiung auf Leistungen an den unternehmerischen Sektor der Seeschiffahrt beschränkt. Es genüge deshalb nicht, wenn, wie im Streitfall, der Schiffseigner mit seinem Schiff seinem Erwerb in der Weise nachgehe, daß er dieses an Privatpersonen für Freizeitzwecke vermiete.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung hat u. a. folgenden Wortlaut:

"Gegen dieses Urteil ist die Revision gegeben, wenn sie auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Finanzgericht oder den Bundesfinanzhof zugelassen worden ist. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 FGO gerügt werden."

Das Urteil wurde dem Kläger am 19. Januar 1990 zugestellt.

Der Senat hat die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Nichtzulassungsbeschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Revision als zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft sei (Beschluß vom 28. September 1990 V B 149/90).

Mit Schriftsatz vom 20. November 1990 (beim FG eingegangen am selben Tag) hat der Kläger Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er rügt Verletzung des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 und macht im wesentlichen geltend: Für die Frage, ob die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 bezeichneten Wasserfahrzeuge dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt seien, komme es auf die Nutzung und die Nutzungsabsicht des Unternehmers und nicht des Charterers an. Die Absicht des einzelnen Charterers, das Schiff zu Vergnügungszwecken zu nutzen, könne nicht auf die Erwerbsabsicht des Vercharterers durchschlagen. Für die Vercharterung von Segelyachten dürfe nichts anderes gelten als für die Durchführung von Vergnügungsreisen mit Kreuzfahrtschiffen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für die Streitjahre niedriger (jeweils mit einem Überschuß zu seinen Gunsten) festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das FG hat zu Recht die Steuerfreiheit für die Vercharterung der streitigen Hochseeyacht verneint.

1. Die Revision ist statthaft. Zwar findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn - und daran fehlt es im Streitfall - das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Einer Zulassung bedarf es aber nicht für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 FGO). Die Revision des Klägers richtet sich gegen ein solches Urteil.

Eine Zolltarifsache liegt vor, wenn das FG-Urteil von einer in ihm getroffenen zolltariflichen Einordnung abhängt oder abhängen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zolltarifliche Frage die einzige oder auch nur die wesentliche Vorfrage war. Verweist eine Norm nichtzolltariflicher Art auf eine solche zolltariflicher Art, ist letztere für die verfahrensrechtliche Einordnung nach § 116 Abs. 2 FGO maßgebend. Hängt von der Auslegung oder Anwendung der zolltariflichen Vorschrift das Urteil ab oder kann es davon abhängen, so ist in einer Zolltarifsache entschieden worden (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, und vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526).

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980. Danach sind steuerbefreit die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sind (aus Nr. 89.01 B I und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs - ZT -).

Durch die ausdrückliche Verweisung auf den ZT wird deutlich, daß es für die Auslegung der entsprechenden Tatbestandsmerkmale allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 172/84, BFHE 160, 342, BStBl II 1990, 760). Mithin stellt die zolltarifliche Einordnung des in Frage stehenden Wasserfahrzeugs eine notwendige Vorfrage für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 dar (vgl. auch Abschn. 145 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988).

Das FG hat im vorliegenden Fall in einer Zolltarifsache i. S. des § 116 Abs. 2 FGO entschieden, obwohl es hierauf in seiner Urteilsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen ist. Auf die Begründung kommt es jedoch nicht an. Nach Sinn und Zweck des § 116 Abs. 2 FGO sollen Urteile über Tarifierungsfragen ohne weiteres revisibel sein, weil ihnen stets grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BFH-Beschluß in BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546).

2. Die Revision ist auch fristgerecht eingelegt.

Zwar ist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Diese Fristen hatten hier aber nicht mit Zustellung des FG-Urteils zu laufen begonnen.

Ist die nach § 55 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung in der finanzgerichtlichen Entscheidung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil ist unrichtig erteilt, weil sie keinen Hinweis auf die im vorliegenden Fall gegebene zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 2 FGO enthält. Die Rechtsmittelbelehrung muß angeben, welches Rechtsmittel im konkreten Fall statthaft ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 55 Anm. 18; zur zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1987 V R 116/86, BFHE 149, 120, BStBl II 1987, 438).

Der Kläger hat die Revision innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO eingelegt und begründet.

3. Die Revision ist indes unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 im Streitfall nicht gegeben waren.

a) Die Umsätze sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 steuerbar. Wie das FG zutreffend darlegt, hat der Kläger die streitigen Umsätze im Erhebungsgebiet ausgeführt, nämlich in W., dem Ort, von dem aus er sein Unternehmen betrieben hat (§ 3 a Abs. 1 UStG 1980). Die Ausnahmeregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 i. d. F. vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1985 greift nicht ein, weil es sich bei der Hochseeyacht des Klägers um ein Beförderungsmittel i. S. dieser Vorschrift handelt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 17. März 1989 Rs. 51/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 184; BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, UR 1984, 122, und vom 18. März 1988 V B 43/85, BFH/NV 1989, 52).

b) Der Kläger hat mit der Vercharterung seiner Hochseeyacht keine steuerbefreiten Leistungen i. S. des § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 erbracht. Die Hochseeyacht des Klägers ist kein Wasserfahrzeug für die Seeschiffahrt, das dem Erwerb durch die Seeschifffahrt zu dienen bestimmt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980).

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 bezweckt neben anderen Vorschriften die Begünstigung der unternehmerischen Seefahrt. Nach der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes vom 15. März 1978 (BRDrucks 145/78, BTDrucks 8/1779, Abschn. B zu § 8 Abs. 2) wurde damit eine sog. Vorstufenbefreiung eingeführt, mit der bei den Unternehmern der Seeschiffahrt eine laufende Erstattung hoher Vorsteuerbeträge (aufgrund der Leistungen insbesondere der Werftindustrie an die Seeschiffahrt) vermieden werden soll. Die Regelung kommt zudem der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen inländischen Unternehmer zugute (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 14. Februar 1968, Abschn. B zu § 4 Nr. 4 Abs. 1; vgl. ferner: Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, 10. Aufl., Lieferung 1985, § 8 Rz. 13 ff., Eckhardt/Weiß, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer - 1975, § 4 Nr. 4 Tz. 1 ff. mit weiteren Hinweisen zur Entstehungsgeschichte).

Es kann offenbleiben, ob die Yacht als Wasserfahrzeug für die Seeschiffahrt bei den in Bezug genommenen ZT-Nummern einzuordnen ist (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9. Dezember 1987 IV 20/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 263, m. w. N.). Es fehlt jedenfalls an dem weiteren Merkmal, wonach das Wasserfahrzeug dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sein muß.

Der Begriff "Erwerb durch die Seeschiffahrt" ist im Umsatzsteuerrecht nicht definiert. Er hat seinen Ursprung im Seehandelsrecht (vgl. den Hinweis bei Felix/Benda, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Lieferung 1968, § 4 Nr. 4 Rz. 5). § 484 des Handelsgesetzbuches (HGB) umschreibt als Reeder den "Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seeschiffahrt dienenden Schiffes". Ähnliche Begriffsumschreibungen enthalten die §§ 489 und 510 HGB. § 1 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes (FlaggRG) und § 3 der Schiffsregisterordnung (SchRegO) verwenden noch den aus der älteren Rechtssprache stammenden Begriff "Kauffahrteischiff" (neben den "anderen zur Seeschiffahrt bestimmten Schiffen").

Im Seehandelsrecht wird ferner zwischen unmittelbarem und mittelbarem Erwerb durch die Seeschiffahrt unterschieden.

Ein unmittelbarer Erwerb durch die Seeschiffahrt i. S. des Seehandelsrechts liegt vor, wenn das Schiff Personen oder Güter gegen Entgelt über See befördert oder dort seiner Bestimmung nach Schlepper- oder Bugsierdienste leistet. Es genügt auch ein mittelbarer Erwerb, d. h. ein Erwerb, der erst durch die Seefahrt ermöglicht wird, wie z. B.: Hochseefischerei, Walfang, Bergung und Hilfeleistung in Seenot, gewerblicher Lotsendienst mit Lotsenschiffen auf See usw. (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 2. Aufl., Einführung I. B. 2. a aa, m. w. N., sowie Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht, 1946, 41). Sog. Nichterwerbsschiffe sind alle Schiffe, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Hierzu gehören neben Schiffen, die hoheitlichen Aufgaben, wissenschaftlichen Zwecken sowie der seemännischen Ausbildung dienen, insbesondere die Privatyachten (vgl. Prüßmann/Rabe, a. a. O., b aa; Wüstendörfer, a. a. O., S. 42: "Lustyachten"). Auf solche Schiffe findet das Seehandelsrecht (Viertes Buch des HGB) unmittelbar keine Anwendung.

Seit Einführung der hier maßgeblichen Umsatzsteuerbefreiung (als § 4 Nr. 4 UStG 1967) vertritt die Finanzverwaltung (BMF-Erlaß vom 14. Februar 1968, a. a. O.) grundsätzlich eine von diesem Verständnis geprägte Auslegung der Merkmale "dem Erwerb durch die Seeschiffahrt ... zu dienen bestimmt" (jetzt Abschn. 145 Abs. 3 UStR 1988). Sie ist vom Schrifttum weitgehend übernommen worden. Entsprechend werden als nicht zu den Erwerbsschiffen zählend genannt: Sportboote, Wassersportfahrzeuge, Hochseemotorboote, Hochseesegelyachten, Luxusyachten u. ä. (vgl. Plückebaum/Malitzky, a. a. O., Rz. 59 ff., m. w. N.). Ebenso hat das Schleswig-Holsteinische FG bei einer hochseetüchtigen Segelyacht die Eigenschaft eines Erwerbsschiffes im Ergebnis verneint (Urteil in EFG 1988, 263 - inzwischen rechtskräftig -).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an: Schiffe der vorstehend beschriebenen Art gehören nicht zu den begünstigten Wasserfahrzeugen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980.

Mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 hat der deutsche Gesetzgeber die dafür maßgebliche Bestimmung des Art. 15 Nr. 5 i. V. m. Nr. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 145 S. 1 vom 17. Mai 1977 - 6. Richtlinie -) umgesetzt. Art. 15 Nr. 5 sieht Befreiung von der Steuer vor für "Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe"; das sind nach Nummer 4 Buchstabe a) Schiffe, die "auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind".

Damit sollen Umsätze der vorbezeichneten Art in bezug auf solche Wasserfahrzeuge steuerbefreit sein, die regelmäßig und üblicherweise auf hoher See zu den genannten Zwecken eingesetzt werden. Hochseeyachten erfüllen keine dieser Zweckbestimmungen.

c) Das FG geht im Ergebnis von der gleichen Auffassung aus, indem es zwischen den (steuerbefreiten) "Leistungen an den unternehmerischen Sektor der Seeschiffahrt" und der (nicht begünstigten) Vermietung eines Schiffes zu Freizeitzwecken unterscheidet. Es hat festgestellt, daß die Hochseeyacht des Klägers zu Sport- und Vergnügungszwecken genutzt wurde. Diese - den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende - Feststellung erlaubt es, das Wasserfahrzeug der Kategorie der (nicht begünstigten) Sport- und Vergnügungsschiffe zuzuordnen.

d) Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Hochseeyacht habe dadurch, daß sie gegen Entgelt verchartert wurde, dem Erwerb durch die Seeschiffahrt gedient; es komme im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 auf die Nutzungsabsicht des Unternehmers und nicht des Charterers an.

Folgte man der Auffassung des Klägers, müßte das hier streitige Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 - "dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt" - im Falle der Vercharterung leerlaufen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift zeigen, daß die darin angesprochene Vercharterung dem Seeschiff nicht die geforderte Erwerbseigenschaft gibt. Der mit der Vercharterung verfolgte Erwerbszweck ist irrelevant. Aus dem BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 86/88 (BFHE 159, 446, BStBl II 1990, 433), auf das sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung berufen hat, läßt sich dagegen nichts herleiten. Das Urteil betrifft die besondere ertragsteuerrechtliche Begünstigung der Weitervercharterung von Handelsschiffen nach § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Tatbestandsvoraussetzung, daß das Wasserfahrzeug dem Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen bestimmt sein muß, verlangt nach Auffassung des Senats überdies die entsprechende Einordnung zu dem Zeitpunkt, in dem die hier zu beurteilende Leistung erbracht wird. Die Zweckbestimmung ist aber nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen - also weder nach einer Nutzungsabsicht des Charterers noch nach einer solchen des vercharternden Unternehmers -, wie der Kläger meint, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen. Ansonsten wäre die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift, insbesondere auf die Vorstufenumsätze (s. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen), kaum möglich. Den Bedürfnissen der Praxis wird daher nur eine Auslegung gerecht, die es erlaubt, zeitnah festzustellen, welchem Erwerbszweck, so wie er vom Seehandelsrecht verstanden bzw. wie er in Art. 15 Nr. 4 Buchst. a der 6. Richtlinie umschrieben wird, das jeweilige Wasserfahrzeug zuzuordnen ist. Im Streitfall ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragspartner die Vercharterung zu anderen Zwecken als Sport- oder Vergnügungsfahrten vorgesehen hätten. Was zu gelten hätte, wenn objektive und subjektive Zweckbestimmung auseinanderfielen, war hier nicht zu entscheiden.

e) Nicht gerechtfertigt ist der Vergleich, den der Kläger zwischen der Vercharterung von Segelyachten und der Durchführung von Vergnügungsreisen mit Kreuzfahrtschiffen zieht. Letztere dienen ebenso wie Fahrgastschiffe der Beförderung von Personen von einem Ort zum anderen, auch wenn sie wieder an den Ausgangsort zurückkehren. Auf "Überfahrtverträge", die solche Beförderungsleistungen zum Inhalt haben, sind die §§ 664 ff. HGB (betreff das "Frachtgeschäft mit Reisenden") anwendbar (vgl. Abraham, Das Seerecht, 4. Aufl., S. 220). Dementsprechend ist - wie bereits erwähnt - der "entgeltliche Passagierverkehr" in Art. 15 Nr. 4 Buchst. a der 6. Richtlinie ausdrücklich aufgeführt. Kreuzfahrtschiffe zählen somit herkömmlicherweise zu den Erwerbsschiffen, Hochseeyachten hingegen - wie ausgeführt - nicht.