| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Urteil vom 9.7.1992 (IV R 116/90) BStBl. 1993 II S. 100

1. Die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs ist nicht dargetan, wenn die praktische Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c).

2. Als Nachweis reicht auch die Bestellung zum Kfz-Sachverständigen einer Industrie- und Handelskammer nicht aus, wenn auch Kfz-Meister zu Sachverständigen bestellt werden konnten.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb zunächst die mittlere Reife, studierte ein Semester Statik an einer Volkshochschule und besuchte in drei Semestern Abendkurse an der Maschinenbauschule in D. Eine Prüfung wurde nicht gefordert. In der Folgezeit absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Schlosser, erwarb den Gesellenbrief und legte die Meisterprüfung ab. Anschließend war er sechs Jahre als Kfz-Meister bzw. als Betriebsleiter angestellt. Seit 1962 ist er als Kfz-Sachverständiger tätig. Während seiner Tätigkeit nahm der Kläger regelmäßig an Seminaren der Universität Köln und der Technischen Universität Berlin teil, bei denen den Teilnehmern Erkenntnisse zur Unfallursachenforschung und Unfallrekonstruktion vermittelt wurden.

Der Kläger erklärte seine Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dieser Einordnung, führte aber die Veranlagung der Streitjahre 1980 bis 1982 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahre 1984 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, der Kläger unterhalte einen Gewerbebetrieb. Das FA folgte dem, änderte die Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1982 gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte erstmalig Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1980 bis 1982 fest; außerdem stellte es den Einheitswert des gewerblichen Betriebes auf den 1. Januar 1980 und den 1. Januar 1982 fest. Die Einsprüche des Klägers hatten keinen Erfolg.

Im Klageverfahren machte der Kläger u. a. geltend, er habe schon vor Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - IngG NW - (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GVBl NW - 1970, 312) die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt und in dieser Zeit auch die freiberufliche Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt. Er habe daher die Möglichkeit gehabt, nach einer Anzeige gemäß § 3 IngG NW die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Auch wenn er hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, müsse er steuerlich weiterhin wie ein Ingenieur behandelt werden. Es sei unerheblich, daß seine Tätigkeit im wesentlichen die Begutachtung von Schäden umfaßt habe, denn Unfallursachenforschung und -rekonstruktion habe vor Erlaß der IngG ganz allgemein bei der Tätigkeit der Kfz-Sachverständigen keinen breiten Raum eingenommen.

Zu dieser Zeit sei er von der Industrie- und Handelskammer als Sachverständiger bestellt und vereidigt worden. Die förmliche Bestellung erfolge jedoch immer nur auf Zeit. Später habe er aus persönlichen Gründen auf eine weitere Vereidigung verzichtet.

Jedenfalls übe er einen dem Katalogberuf der Ingenieure ähnlichen Beruf aus. Eine rein wissenschaftliche Arbeit sei dazu nicht erforderlich, vielmehr sei es ausreichend, daß der Beruf auf einer wissenschaftlichen Grundlage ausgeübt werde. Er habe seine praktische Erfahrung kontinuierlich durch eine theoretische Fortbildung mit der erforderlichen Breite und Tiefe ergänzt, insbesondere im Bereich der Unfallrekonstruktion und der Unfallursachenforschung durch Seminare an verschiedenen Universitäten. Dies habe dazu geführt, daß er in einzelnen Fällen gerichtliche Gutachten angefertigt habe. Daraus sei zu schließen, daß seine Qualifikation über rein handwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehe. Zum Nachweis beziehe er sich auf zwei Gutachten aus den Streitjahren, die nur mit naturwissenschaftlich-mathematischen Kenntnissen zu erstellen gewesen wären.

Mit der vom Finanzgericht (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger die Verletzung von Bundesrecht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) geltend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger in den Streitjahren keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe, insbesondere nicht den des Ingenieurs, ausgeübt hat und auch einem Ingenieur mit geschützter Berufsbezeichnung nicht gleichgestellt werden kann. Die entsprechenden landesrechtlichen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des FG nicht erfüllt.

2. Der Kläger hat in den Streitjahren auch keinen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG ausgeübt.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählen zu den freiberuflichen Tätigkeiten auch die den sog. Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit (1) der Ausbildung und (2) der beruflichen Tätigkeit (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64). Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359, und vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, nicht veröffentlicht - n. v. -). Doch muß die Ausbildung nicht in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben sein. Ein Kfz-Sachverständiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann vielmehr nachweisen, daß er vergleichbare Kenntnisse im Wege des Selbststudiums erworben hat. Der Erwerb ingenieurmäßiger Kenntnisse kann auch mittels der eigenen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, z. B. anhand eigener praktischer Arbeiten (BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Dies setzt allerdings voraus, daß diese Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums verlangt (BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878, m. w. N.).

Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger eine ingenieurmäßige Ausbildung nicht erlangt.

Der BFH ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht wären (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291, 292). Soweit es auf eine Tatsachenwürdigung ankommt, kann der erkennende Senat als Revisionsgericht nur überprüfen, ob sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt; er kann deshalb nicht seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der Würdigung des FG setzen, wenn diese zwar nicht zwingend, aber immerhin möglich ist (BFH-Urteile vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522, und vom 23. September 1977 III R 18/77, BFHE 124, 73, BStBl II 1978, 188).

a) Das FG hat gewürdigt, daß der Kläger nach Erlangung der mittleren Reife ein Semester Statik an der Volkshochschule und drei Semester Maschinenbau studiert und danach Seminare an den Universitäten Köln und Berlin besucht hat. Es hat hierin jedoch lediglich Einzelmaßnahmen gesehen, die nicht in ein Gesamtkonzept eingebunden gewesen seien, das ihm zumindest den Kernbereich der für eine Ingenieurtätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln konnte. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Art und Weise seines Studiums nicht substantiiert dargelegt, wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, unter 2. b), und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497); aus dem Besuch der Volkshochschule (Statik) und der Abendkurse an der Maschinenbauschule ergibt sich nicht einmal, daß der Kläger dabei entsprechende Kenntnisse erworben hat. Jedenfalls konnte durch diese Ausbildungsmaßnahmen nicht der Kenntnisstand eines ausgebildeten Ingenieurs erworben werden. Tatsächlich hat der Kläger sein "Studium" nicht zu Ende geführt, sondern im Anschluß daran die Ausbildung zum Kfz-Schlosser begonnen, den Gesellenbrief erworben, die Kfz-Meisterprüfung abgelegt, und dann sechs Jahre lang als Kfz-Meister bzw. Betriebsleiter gearbeitet; etwa im Ansatz durch das "Studium" vorhandene theoretische Kenntnisse sind in dieser Zeit jedenfalls nicht systematisch ausgebaut worden.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, daß das FG den Besuch von Seminaren, so des "Seminars über Unfallrekonstruktion", nicht als ausreichenden Nachweis des einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisstandes angesehen hat. Hierbei handelte es sich um zeitlich sehr begrenzte, punktuell nur auf Einzelbereiche zielende Veranstaltungen, die nicht die Kenntnisse eines ausgebildeten Ingenieurs vermitteln sollten.

b) Das FG hat auch festgestellt, daß die vom Kläger in den Streitjahren ausgeübte Tätigkeit nicht zwangsläufig ein ingenieurmäßiges Wissen voraussetzte; insbesondere hat es die beiden vom Kläger zu den Akten gereichten Gutachten zur Rekonstruktion zweier Unfälle nicht als ausreichenden Nachweis angesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG dabei die an eine ingenieurähnliche Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht verkannt, sondern in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senates entschieden, daß eine Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse ungeeignet ist, wenn sie anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann; dies gilt selbst dann, wenn sich Ingenieure vielfach auf eine derartige Tätigkeit beschränken (BFH in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878). Das FG hat sich darauf gestützt, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im wesentlichen auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung tätig gewesen sei und er in den beiden vorgelegten Gutachten unter Verwertung feststehender Informationen oder rekonstruierter Abläufe die Geschwindigkeit der am Unfall beteiligten Fahrzeuge festgestellt habe; selbst wenn in diese Gutachten mathematisch-technische Kenntnisse (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198) eingeflossen seien, lasse die geringe Zahl der Gutachten keine Aussage darüber zu, ob die notwendigen breiten und vertieften Kenntnisse vorliegen, wie sie üblicherweise das Ingenieurstudium vermittle.

Zu Unrecht meint die Revision, daß nach der Rechtsprechung des BFH die ingenieurähnliche Berufstätigkeit nicht die volle Breite technischen Wissens, sondern nur gelegentlich schwierige mathematisch-technische Fragen umfassen müsse, die der fachlichen Kompetenz des Katalogingenieurs entsprechen. Allerdings hat der BFH im Urteil vom 31. Juli 1980 I R 66/78 (BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c am Schluß) ausgeführt, daß auch die gelegentliche Ausführung ingenieurmäßiger Aufgaben genüge. Der erkennende Senat hat demgegenüber in Übereinstimmung mit dem III. Senat (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 III R 183-184/82, BFH/NV 1986, 603, und vom 22. Januar 1988 III R 43-44/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. April 1988 I R 300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666, und vom 28. Juni 1989 I R 114/85, BFHE 157, 546, BStBl II 1989, 965) entschieden, daß für den Nachweis der Kenntnisse durch die ausgeübte Berufstätigkeit sich diese Tätigkeit an der allgemeinen Aufgabenbeschreibung des Vergleichsberufs messen lassen und die derart qualifizierte Arbeit den Schwerpunkt der Arbeit des Steuerpflichtigen bilden muß, weil nur so gewährleistet ist, daß die notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Ingenieurberufs prägen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, in BFH/NV 1991, 359, und vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, n. v.). Diese Anforderungen gelten nicht nur, wie der Kläger unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 58/85 (BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24) meint, für beratende Betriebswirte, sondern - wie dargelegt - auch für ingenieurähnliche Tätigkeiten. Einer Anrufung des Großen Senats des BFH bedarf es nicht, weil der erkennende Senat für Fragen der Abgrenzung zwischen freiem Beruf und Gewerbebetrieb inzwischen allein zuständig ist.

Der erkennende Senat ist auch in seinem Urteil vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87 (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64) nicht von dieser Auffassung abgerückt. Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige während eines Zeitraums von fast 10 Jahren tatsächlich als Architekt tätig gewesen, um anschließend lediglich als Bauleiter aufzutreten. Der Senat hat hierzu entschieden, daß aus der Betätigung als Bauleiter nicht auf den Erwerb architektenmäßiger Kenntnisse geschlossen werden könne, daß aber, wenn sich dieser Erwerb aus einer früheren Tätigkeit ergebe, die Beschränkung auf die Bauleitertätigkeit unschädlich sei, weil auch ein ausgebildeter Ingenieur in dieser Funktion noch einen freien Beruf ausübe. Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar.

c) Das FG brauchte auch aus der Beschäftigung des Klägers als Kfz-Sachverständiger der IHK nicht zu folgern, daß er ingenieurmäßige Kenntnisse besessen haben müsse. Das FG hat hierzu festgestellt, daß nach Nr. 3 der Bestellungsvoraussetzungen der IHK auch ein Kfz-Meister zum Sachverständigen bestellt werden kann und hierbei ingenieurähnliches Wissen nicht vorausgesetzt wird. Gefordert waren danach lediglich (1) besondere Erfahrungen im Karosseriebau, (2) eine dreijährige Tätigkeit als Leiter eines Kfz-Reparaturbetriebes und (3) eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet "Kraftfahrzeugschäden und -bewertung". Das FG hat zutreffend gefolgert, daß eine darauf gegründete Bestellung zum vereidigten Sachverständigen nicht als Nachweis des einem herkömmlich ausgebildeten Ingenieur vergleichbaren Kenntnisstandes ausreicht; der abweichenden Ansicht des FG München im Urteil vom 18. November 1986 VII 178/83 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 304) ist es zu Recht nicht gefolgt. Insoweit befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, und in BFH/NV 1991, 359), daß auch Kfz-Meister, die von der IHK zu Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt werden, keinen ingenieurähnlichen Beruf ausüben, wenn sie Gutachten über die Bewertung von Kfz und Unfallschäden erstatten, die keine auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten mathematisch-technischen Kenntnisse erfordern (BFH-Urteile in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 30. Januar 1986 IV R 23/84, BFH/NV 1987, 508).

d) Die Rüge des Klägers, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, weil es die vom Kläger vorgelegten Gutachten ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst bewertet habe, kann keinen Erfolg haben.

Der schon vor dem FG durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht dargelegt, wann und auf welche Weise (schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung) ein entsprechender Beweisantrag gestellt und der Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291). Von Amts wegen brauchte das FG ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens stellt sich nur dann als Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sich das Erfordernis einer Aufklärung dem Gericht aufdrängen mußte (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 43/86, BFH/NV 1989, 475). Das FG hat jedoch zugunsten des Klägers unterstellt, daß die beiden vorgelegten Gutachten mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzten, und nur die geringe Zahl dieser Gutachten zum Nachteil des Klägers verwertet.

3. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in den Streitjahren im wesentlichen auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung tätig gewesen ist, fehlt es im übrigen an der o. a. zweiten Voraussetzung für die Anerkennung seiner Tätigkeit als ingenieurähnlicher Beruf, nämlich der Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit mit der des Katalogberufes. Denn die Erstellung sog. Schadensgutachten stellt keine - auch keine spezialisierte - Ingenieurtätigkeit dar. Erstellt der Steuerpflichtige daneben auch Gutachten über Schadensursachen, so muß die derart qualifizierte Tätigkeit und die hiermit zusammenhängende Beschäftigung überwiegen, um die Gesamtbeschäftigung zu prägen und als ingenieurähnlich erscheinen zu lassen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 65-67/89, n. v.; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1991, 47, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59). Diese Fragen brauchen jedoch nicht vertieft zu werden, weil die Erlangung ingenieurmäßiger Vorkenntnisse nicht nachgewiesen ist.