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  BFH-Beschluß vom 19.2.1993 (VI B 137/92) BStBl. 1993 II S. 403

Die Rechtsfrage, ob Bewirtungskosten, die einem ranghohen Beamten aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses entstehen (Geburtstag, Beförderung, Amtseinführung), dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG für Repräsentationsaufwendungen unterliegen, ist hinreichend geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn zur Amtsausstattung des Amtsträgers eine steuerfreie Aufwandspauschale i. S. des § 3 Nr. 12 EStG gehört.

EStG § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 12.

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ranghoher Beamter. Aus Anlaß eines herausragenden Geburtstages gab er einen Empfang, zu dem mehrere hundert Personen des öffentlichen Lebens eingeladen waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug der Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Bewirtungskosten, die ein Arbeitnehmer mit festen Bezügen aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Stellung zu Repräsentationszwecken erbringe, seien gemäß § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Der Kläger habe in seiner Klageschrift allein auf den bewirteten Personenkreis abgestellt und den persönlichen Anlaß der Feier vernachlässigt. Mit der Geburtstagsfeier sei er nur einer im privaten Bereich anzusiedelnden gesellschaftlichen Konvention nachgekommen. Daß Mitglieder der Landesregierung vergleichbare Geburtstagsempfänge aus öffentlichen Mitteln ausrichteten, ändere ebensowenig etwas am Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG wie der Umstand, daß der Kläger in beschränktem Rahmen steuerfreie Repräsentationsmittel erhalte, die jedoch im Streitfall erschöpft gewesen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung der Beschwerde führt er aus: Das Abzugsverbot des § 12 EStG bedürfe der Einschränkung, soweit es sich um Aufwendungen handele, die unter § 3 Nr. 12 EStG fielen. Hierdurch werde der Anwendungsbereich des Werbungskostenbegriffs inhaltlich bestimmt. Der Kläger, der Mittel für Repräsentations- und Öffentlichkeitsarbeit erhalte, habe entsprechende Aufgaben zu erfüllen. Soweit ihm hierbei Kosten entstünden, die die hierfür aus dem Landeshaushalt bereitgestellten Mittel überstiegen, handele es sich um beruflich veranlaßte Aufwendungen i. S. des § 9 EStG. Da zu dieser Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, sei die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zudem sei das Abzugsverbot des § 12 EStG für gemischte Aufwendungen im Streitfall nicht anwendbar, da es sich bei Geburtstagsfeiern von Spitzenbeamten um öffentliche Veranstaltungen handele, die nicht der Privatsphäre des Geehrten zuzuordnen seien. Der Charakter derartiger Empfänge könne nicht davon abhängen, ob der Geehrte oder die Gebietskörperschaft als Einladender auftrete.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Der Senat verweist auf sein Urteil vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92 (BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350).

Hiernach sind Bewirtungskosten, die einem Beamten oder Richter aus Anlaß eines besonderen persönlichen Ereignisses entstehen (wie z. B. Amtseinführung, Beförderung, Geburtstag), wegen des in § 12 Satz 2 Nr. 1 EStG enthaltenen Abzugsverbots für Repräsentationsaufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. zur Bewirtung von 250 Berufskollegen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens durch einen ranghohen Beamten BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; zum 50. Geburtstag eines bekannten Journalisten BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 98/89, nicht veröffentlicht; zum 60. Geburtstag eines Rechtsanwalts BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524). Dem entspricht die Weisung des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1989 zur Amtseinführung von Behördenleitern (Finanz-Rundschau - FR - 1990, 31).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt, zu seiner Amtsausstattung gehöre eine - im Streitfall erschöpfte - gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung. Denn mit Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 7/91 (BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50) hat der IV. Senat des BFH bereits entschieden, daß unter "Aufwand" i. S. des § 3 Nr. 12 EStG nur Betriebsausgaben und Werbungskosten zu verstehen seien. Repräsentationsaufwendungen, die zugleich durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mitveranlaßt sind, zählten nicht hierzu. Die weitergehende, vereinzelt in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, wonach der Aufwandsbegriff haushaltsrechtlich zu verstehen sei und auch sog. Repräsentationskosten mitumfasse, widerspreche der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und sei zudem mit dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung nicht zu vereinbaren (ebenso Carl, Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, FR 1991, 125, 126). Dem schließt sich der Senat an. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der steuerlichen Gerechtigkeit hat es der Senat im Urteil vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92 (BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350) auch abgelehnt, darauf abzustellen, ob der Jubilar selbst oder sein Dienstvorgesetzter zu der Feierstunde einlädt.

Es ist damit hinreichend geklärt, daß Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers wegen des in § 12 Nr. 1 EStG für Repräsentationsaufwendungen bestimmten Abzugsverbots nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein persönliches Ereignis für die Bewirtung mitbestimmend war. Dies gilt auch für solche Amtsträger, die gemäß § 3 Nr. 12 EStG eine steuerfreie, vom FA nicht näher nachprüfbare Aufwandsentschädigung erhalten.