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  BFH-Urteil vom 27.10.1993 (XI R 86/90) BStBl. 1994 II S. 274

Ein Karnevalsprinz, der aus Anlaß dieser Tätigkeit eine sog. Prinzenbroschüre herausgibt und in dieser gegen Entgelt Werbeanzeigen veröffentlicht, kann Unternehmer sein. Seinem Unternehmen können auch Lieferungen und Leistungen für seine Tätigkeit als Karnevalsprinz wirtschaftlich zuzuordnen sein.

Der tatsächliche Gesamtumsatz ist in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von vornherein auf einen Teil des Jahres begrenzt war.

UStG 1980 i. d. F. vor dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 1988 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Der hauptberuflich nichtselbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in der Karnevalssaison 1982/83 Prinz Karneval der Stadt A. Er trat bei vielen Veranstaltungen auf und hatte erhebliche Aufwendungen, insbesondere für seine Ausstattung und die seines Hofstaats, für den Festwagen und den Karnevalszug sowie für Bewirtung und Empfänge. Er gab eine Festschrift, die sog. Prinzenbroschüre, mit zahlreichen Werbeanzeigen heraus. Er erzielte hieraus Bruttoeinnahmen von .... DM in 1982 und .... DM in 1983.

Der Kläger machte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre folgende Angaben:

 
 

1982

1983

 

DM

DM

   

Umsätze

.....

.....

Umsatzsteuer (13 v.H.)

.....

.....

Vorsteuer

.....

.....

Abzugsbetrag nach

   

§ 19 Abs. 3 UStG

----

.....

Erstattungsanspruch

.....

----

Abschlußzahlung

----

.....

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte demgegenüber die Abschlußzahlung für 1982 auf .... DM und für 1983 auf .... DM fest. Das FA kürzte die geltend gemachten Vorsteuern um die auf die Aufwendungen für Bewirtung, Empfänge, Kleidung, Ausstattung, Wagenbau und Zug entfallenden Beträge von .... DM in 1982 und .... DM in 1983, da die Ausübung des Amtes als Karnevalsprinz nicht unternehmerisch sei. Es lehnte außerdem die Gewährung des Steuerabzugsbetrags für 1983 unter Hinweis auf § 19 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 a. F. ab.

Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuer 1982 in Höhe eines Erstattungsbetrags von .... DM und die Umsatzsteuer 1983 auf .... DM festgesetzt. Die Entscheidungsgründe sind im wesentlichen in der Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1991, 198 veröffentlicht.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt das FA sinngemäß Verletzung des § 15 UStG. Es trägt im wesentlichen vor, die vom FG angenommene untrennbare Verknüpfung des Prinzenamtes mit dem Verkauf der Festschrift und der mittels dieser betriebenen Inseratenwerbung sei nicht gegeben. Die vom Kläger betriebene Anzeigenwerbung könne nach Art und Umfang nicht nur vom Karnevalsprinzen selbst, sondern von jeder mehr oder weniger mit dem Karneval verbundenen Person oder Personenmehrheit, die den Karneval fördern wolle, ausgeübt werden. Prinzenamt und Anzeigenwerbung bzw. Verkauf der Festschrift bedingten sich keinesfalls untrennbar. Die karnevalistischen Tätigkeiten seien der Privatsphäre zuzuordnen; sie seien daher allenfalls Anlaß bzw. Grund einer nachhaltigen, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit, der Anzeigenwerbung. Durch eine solche unternehmerische Tätigkeit werde eine außerunternehmerische Tätigkeit jedoch nicht in den Unternehmensbereich aufgenommen. Selbst wenn man dem Argumentationsansatz des FG folge, möge zwar der Verkauf der Festschrift und die Aufnahme der Werbeanzeigen von der Tätigkeit als Karnevalsprinz abhängig sein. Dieser habe sich jedoch nicht gegenüber den Inserenten und Käufern verpflichtet, als Prinz tätig zu werden. Er hätte sein Ehrenamt auch dann ausüben müssen, wenn er keine Inserenten und Käufer für seine Festzeitschrift gefunden hätte. Umsatzsteuerlich relevant sei nur, für welche Leistung welches Entgelt gezahlt werde. Die Tätigkeit als Karnevalsprinz erfolge nicht gegen Entgelt und sei damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Der vom Gericht berücksichtigte Steuerabzugsbetrag gemäß § 19 Abs. 3 UStG 1980 a. F. für 1983 sei nicht zu gewähren. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Karnevalsprinz und auch als Herausgeber der Festschrift nur in der Karnevalssaison 1982/83 ausgeübt. Die Vereinnahmung noch bestehender Forderungen nach Beendigung der Tätigkeit aus vorher erbrachten Leistungen erweitere den Zeitraum der Ausübung i. S. des § 19 Abs. 4 Satz 3 UStG 1980 a. F. nicht. Die umsatzsteuerliche Tätigkeit eines Unternehmers ende, wenn er endgültig keine Umsätze mehr tätige.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor, die Anzeigeninserenten hätten ihm, der im übrigen mit der Werbung nicht verbunden sei, keinen Anzeigenauftrag erteilt, wenn er nicht Karnevalsprinz gewesen wäre. Es bestehe daher ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Herausgabe der Festschrift und der übrigen Tätigkeit als Karnevalsprinz. Ihm sei für das Jahr 1983 der Steuerabzugsbetrag gemäß § 19 Abs. 3 UStG 1980 a. F. zu gewähren. Seine Tätigkeit habe nicht im Februar 1983 geendet; die letzten Zahlungen der Anzeigeninserenten seien erst im November 1983 eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), soweit sie das Streitjahr 1982 betrifft. Im übrigen führt sie zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Zu Recht hat das FG den Kläger als Unternehmer beurteilt und den geltend gemachten Vorsteuerabzug gewährt. Die Vorentscheidung verstößt jedoch gegen § 19 Abs. 4 Satz 3 UStG 1980 (i. d. F. vor dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 1988 = a. F.).

1. Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG 1980). Nachhaltig ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Entgelten. Ob Nachhaltigkeit gegeben ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Der Senat verweist dazu im einzelnen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1991 V R 86/87 (BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).

Der Kläger übte durch die Akquisition von Werbeanzeigen und deren entgeltliche Veröffentlichung in der Prinzenbroschüre sowie durch den Verkauf derselben eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus. Gegen die Nachhaltigkeit spricht zwar, daß diese Tätigkeit des Klägers auf einen Zeitraum von nicht einmal einem Jahr und auf die einmalige Herausgabe der Festschrift und deren Verkauf beschränkt war. Trotz dieser Umstände ist von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, weil der Kläger innerhalb der kurz bemessenen Zeit durch die Akquisition der großen Anzahl von Werbeanzeigen planmäßig, wiederholt und intensiv am Marktgeschehen teilgenommen hat.

2. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann der Unternehmer unter weiteren hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Eine Leistung ist für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie der Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt. Das ist der Fall, wenn sie der Unternehmer für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bezieht. Hierüber entscheidet der Unternehmer, er trifft grundsätzlich die für die Umsatzsteuer maßgebende Zuordnung zum unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Tätigkeitsbereich (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985 V R 82/77, BFHE 144, 81, BStBl II 1985, 538; vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216, mit Nachweisen; vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350). Der Leistungsbezug muß allerdings in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen. Eine dem § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechende, den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausschließende Vorschrift enthält das UStG in bezug auf den Vorsteuerabzug nicht.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Vorentscheidung bezüglich des Vorsteuerabzugs revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen des Klägers für seine Tätigkeit als Karnevalsprinz mit seiner Tätigkeit als Akquisiteur der Anzeigen für die Prinzenbroschüre und deren Verkauf gegeben. Das FG hat dazu festgestellt, daß die Anzeigenwerbung und Herausgabe der Festschrift mit der Tätigkeit als Karnevalsprinz in untrennbarem Zusammenhang ständen.

Ein Teil der Zahlungen für die Werbeanzeigen entfalle auf eine Unterstützung des Karnevalsprinzen für die ihm in Ausübung seines Amtes erwachsenden Aufwendungen. Bei der Aufgabe von Werbeannoncen in der Festschrift des Karnevalsprinzen bedingten sich der Zweck der Werbung und die Sponsortätigkeit gegenüber dem Karnevalsprinzen gegenseitig und seien so eng miteinander verflochten, daß sie als Einheit anzusehen seien. Eine Firma, die sich entschließe, ihre Werbung in der Festschrift des Karnevalsprinzen veröffentlichen zu lassen, wolle sich speziell an Karnevalisten und Freunde des Karnevals wenden, denen signalisiert werde, daß die Firma zu dem Personenkreis gehöre, der den Karnevalsprinzen bei der Ausübung seines Amtes durch die Aufgabe der Werbeanzeige in der Festschrift finanziell unterstütze.

Das FA hat gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Verfahrensrügen hat das FA nicht erhoben. Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze sind nicht erkennbar. Abgesehen davon, daß es sich bei dem Einwand des FA, die Prinzenbroschüre könne auch von anderen mit dem Karneval verbundenen Personen herausgegeben werden, um neues tatsächliches Vorbringen handelt, ist dieses nicht geeignet, die Schlußfolgerung des FG als denkgesetzlich nicht möglich erscheinen zu lassen.

Wegen dieser engen Verknüpfung von Anzeigenwerbung und Herausgabe der Prinzenbroschüre mit der Tätigkeit als Karnevalsprinz sind die zur und in Ausübung der Tätigkeit als Karnevalsprinz bezogenen Leistungen wirtschaftlich dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen. Dies gilt auch für die für Bewirtung und Empfänge bezogenen Leistungen. Zwar ist die Verpflegung grundsätzlich der umsatzsteuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre des Unternehmers zuzurechnen. Ein Leistungsbezug "für sein Unternehmen" ist aber u. a. zu bejahen, wenn es sich um Bewirtungen für Zwecke des Unternehmens handelt (vgl. BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216). Diese Voraussetzungen erfüllen nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG die Bewirtungen und Empfänge durch den Kläger. Danach hat jährlich ein größerer Empfang stattgefunden. Außerdem hat der Kläger bei mehreren Auftritten an einem Tag die Mahlzeiten in Gaststätten für das Prinzenpaar und die Begleitpersonen bezahlt.

Der erkennende Senat weicht mit den vorstehenden Ausführungen nicht von dem Urteil des V. Senats vom 15. Juli 1993 V R 61/89 (BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) ab. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Motorsportler nach den Verträgen über die Vermietung von Werbeflächen an seinem Auto nicht verpflichtet, an Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Der Kläger hingegen war verpflichtet, in seiner Person als Karnevalsprinz die Prinzenbroschüre herauszugeben und zu vertreiben. Darüber hinaus hingen die Beteiligung am Motorsport und die Vermietung von Werbeflächen am Auto nicht notwendigerweise zusammen, während die Tätigkeit als Karnevalsprinz und die Herausgabe der Prinzenbroschüre von vornherein eine Einheit bildeten.

3. Im Ergebnis zu bestätigen ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das FG Eigenverbrauch an Bekleidung und Ausstattung verneint hat. Ein Eigenverbrauch der Bekleidung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 scheidet aus, weil diese nur im Karneval getragen werden konnte. Dies gilt auch für die übrige Ausstattung. Daß erfahrungsgemäß die Auftritte eines Karnevalsprinzen in nicht ganz unwesentlichem Maße der Befriedigung des privaten Repräsentationsbedürfnisses dienen, rechtfertigt es nicht, die Verwendung der Bekleidung, Ausstattung und des Wagens als Eigenverbrauch des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 zu erfassen. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt für das UStG 1980 nicht. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, daß für die Auftritte des Klägers die unternehmerischen Zwecke überwogen. Eine Aufteilung kommt bei gleichzeitiger Verwendung zu unternehmerischen und nichtunternehmerischen Zwecken nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688, a. E.). Anhaltspunkte dafür, daß die Aufwendungen für Bekleidung, Ausstattung und Wagenbau unangemessen gewesen wären und deshalb insoweit ein Repräsentationseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980 a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1981/1983 anzusetzen wäre, sind nicht gegeben (vgl. im übrigen zum Repräsentationseigenverbrauch BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221).

Bei Bewirtungen und Empfängen ist ein Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 wegen des im Vordergrund stehenden unternehmerischen Zwecks der Beköstigung nicht anzunehmen (vgl. BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216). Über einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980 a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1981/1983 anzusetzenden Eigenverbrauch haben sich die Beteiligten tatsächlich verständigt.

4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich danach hinsichtlich der Umsatzsteuer 1982 als Rechtens. Sie ist jedoch aufzuheben, weil das FG dem Kläger für 1983 den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 a. F. gewährt hat, ohne den tatsächlichen Umsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.

Der Kläger war Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG 1980. Er verzichtete auf die Anwendung dieser Vorschrift und optierte zur Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG 1980). Nach § 19 Abs. 3 UStG 1980 a. F. erhält der Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 60.000 DM nicht übersteigt, einen Steuerabzugsbetrag. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 UStG 1980 a. F. ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat.

Diese Vorschrift ist hier anzuwenden; denn der Kläger hat seine unternehmerische Tätigkeit als Anzeigenakquisiteur und Herausgeber der Prinzenbroschüre nur in einem Teil des Jahres 1983 ausgeübt. Daß die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers von vornherein auf einen Teil des Kalenderjahres beschränkt ist, steht der Umrechnung nicht entgegen. § 19 Abs. 4 Satz 3 UStG 1980 a. F. setzt nach seinem Wortlaut keine auf Dauer angelegte Tätigkeit voraus. Die Regelung bestimmt schematisch eine Umrechnung nach Zeitanteilen; sie enthält keine Anhaltspunkte für andere zu berücksichtigende Kriterien (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 90/86, BFH/NV 1993, 56). Da die in § 19 Abs. 1 und 3 UStG 1980 a. F. genannten Umsatzgrenzen von einer ganzjährigen unternehmerischen Tätigkeit ausgehen, ist Zweck der Umrechnungsvorschrift, sinnwidrige Ergebnisse zu vermeiden, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, § 19 Anm. 60). Diesem Zweck entspricht es, auch bei von vornherein begrenzten Tätigkeiten den tatsächlichen Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.

Mangels Feststellungen des FG zur Dauer der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers im Streitjahr 1983 kann der Senat nicht entscheiden. Die Sache wird zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das FG zurückverwiesen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die bloße Vereinnahmung ausstehender Forderungen nicht als Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. Mößlang in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 19 Anm. 68, und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a. a. O., § 19 Anm. 58). Bei der erneuten Entscheidung wird das FG auch zu prüfen haben, ob es sich bei dem vom Kläger unter den Einnahmen angegebenen Posten "Festwagen .... DM" um einen der Umsatzsteuer unterliegenden Hilfsumsatz handelt.