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  BFH-Beschluß vom 18.5.1994 (I B 209/93) BStBl. 1994 II S. 794

Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34 c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

EStG § 34 c Abs. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

a) Die Revision ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung u. a. nur zuzulassen, wenn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnrn. 8, 9, m. w. N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdeschrift im einzelnen darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch negative Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen i. S. des § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzustellen sind, bedarf keiner Klärung, da ihre Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) sind gesondert festzustellen die einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Da die Klägerin eine Kommanditgesellschaft ist, sind ihre Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Feststellung nicht auf die Höhe der festzustellenden Einkünfte, sondern sie erfaßt auch solche Angaben, die zum Zweck der einheitlichen Sachbehandlung bei Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften geboten sind. Hierzu gehört u. a. die Feststellung der gemäß § 34 EStG steuerbegünstigten Gewinne (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1978 VIII R 155/75, BFHE 125, 437, BStBl II 1978, 637, m. w. N.; BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 I B 35/90, BFH/NV 1992, 108) und damit auch die Feststellung der mit § 34 c Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IV R 93/89, BFHE 163, 554, BStBl II 1991, 455).

Gesondert festzustellen sind auch negative Einkünfte nach § 34 c Abs. 4 EStG, obgleich eine (ermäßigte) Besteuerung von Verlusten, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, schlechthin ausscheidet (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783). Hat eine Personenhandelsgesellschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen i. S. des § 34 c Abs. 4 EStG, so hat dies nicht nur Auswirkungen auf die Höhe des bei den Gesellschaftern im Rahmen der Veranlagung anzuwendenden Steuersatzes, sondern auch auf den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkünften der Gesellschafter. Nach der Entscheidung des BFH vom 30. September 1965 IV 99/64 S (BFHE 84, 179, BStBl III 1966, 66) sind die Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 34 c Abs. 4 EStG mit entsprechenden Gewinnen auszugleichen, so daß derartige Verluste (zumindest vorrangig) die steuerbegünstigten positiven Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen und nicht andere Einkünfte mindern. Infolge dieser Rechtswirkungen sind auch (laufende) Verluste nach § 34 c Abs. 4 EStG einheitlich und gesondert festzustellen (so auch stillschweigend BFH-Urteil in BFHE 163, 554, BStBl II 1991, 455). Dem Grunde nach wendet sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung daher auch nicht gegen die formale Feststellung von Verlusten im Gewinnfeststellungsbescheid, sondern gegen deren Folgen im Veranlagungsverfahren ihrer Gesellschafter, d. h. gegen die vorrangige Gewinn- und Verlustverrechnung von Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen und damit gegen den Ausschluß eines Verlustausgleiches mit anderen Einkunftsarten. Da diese Rechtsfrage aber vom BFH bereits entschieden wurde, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß nach Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung Klärungsbedarf bleibt. Diesen müßte die Klägerin allerdings in ihrer Beschwerdebegründung insbesondere unter Hinweis auf neuerliche Erkenntnisse, beachtliche Gegenargumente u. ä. (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 9, m. w. N.) darlegen. Entsprechende Ausführungen hat die Klägerin jedenfalls nicht innerhalb der Beschwerdefrist gemacht. Im übrigen hat sich auch die Kommentarliteratur der Entscheidung des BFH in BFHE 84, 179, BStBl III 1966, 66 angeschlossen (vgl. Lüdicke in Flick/Wassermeyer/Becker, Kommentar zum Außensteuergesetz, § 34 c EStG Rdnr. 201; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 34 c EStG Rdnr. 39; Hellwig in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 34 c EStG Rdnr. 44). Eine Klärungsbedürftigkeit läßt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 7. Dezember 1993 V 800/93 ableiten. Auch das Schleswig-Holsteinische FG hat unter Berufung auf die herrschende Meinung die Feststellung von Verlusten im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid anerkannt.

b) Soweit sich die Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz stützt, ist diese unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist bei einer Divergenzrüge darzulegen, daß ein vom FG aufgestellter (abstrakter) Rechtssatz von einem (abstrakten) Rechtssatz einer BFH-Entscheidung abweicht (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 63, m. w. N.). Die Ausführungen der Klägerin, wonach sich das FG mit der Entscheidung des BFH in BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783 "kaum auseinandergesetzt", sich vielmehr hierzu in "Widerspruch gesetzt" habe, genügen diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht.

c) Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Klägerin zur Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO). Eine sich auf Verfahrensmängel stützende Beschwerdebegründung erfordert auch Angaben dazu, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Hierzu hätte es im Streitfall zumindest der Angabe solcher Tatsachen bedurft, die - entgegen den Feststellungen des FG - die Möglichkeit erkennen lassen, daß der Betrieb des MS .... die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 c Abs. 4 EStG nicht erfüllt. Das trägt die Klägerin aber nicht vor.