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  BFH-Urteil vom 28.7.1994 (III R 2/92) BStBl. 1994 II S. 872

Persönlich von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften steht die Investitionszulage nach § 19 BerlinFG nicht zu.

BerlinFG § 19.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in Berlin ein Wohnungsunternehmen betreibt.

Sie war vom Berliner Senator für Bau- und Wohnungswesen aufgrund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG -) als gemeinnützig anerkannt. Im Streitjahr 1986 - ebenso wie für die Vorjahre - hatte sie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 in der für das Streitjahr geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer freigestellt.

Im Streitjahr erwarb die Klägerin mehrere Wirtschaftsgüter und beantragte für deren Anschaffungskosten eine Investitionszulage in Höhe von 10 v. H. nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Das FA lehnte den Antrag ab. Auch der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, eine Investitionszulage könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin keinen Betrieb in Berlin unterhalte.

Der Begriff des Betriebs i. S. von § 19 BerlinFG sei unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 ff. des Einkommensteuergesetzes - EStG -) i. V. m. § 8 KStG 1977 auszulegen. Daraus folge, daß sich § 19 BerlinFG nur auf Gewinneinkünfte beziehe. Für die Annahme eines gewerblichen Unternehmens müsse aber eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen; hieran fehle es, wenn mit den Einnahmen nur die Selbstkosten gedeckt werden sollten. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. von § 14 der Abgabenordnung (AO 1977) allein reiche für die Gewährung einer Investitionszulage nicht aus. Zwar seien Körperschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit seien, zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielten. Dies gelte aber nur, wenn Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG (Gewinneinkünfte) erzielt würden.

Mit der vom Senat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Februar 1986 III R 179/81 (BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493) und vom 14. Juli 1989 III R 29/88 (BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903) zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, sie unterhalte einen Betrieb im einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Sinne. Denn nach § 8 Abs. 2 KStG 1977 seien bei ihr als einer buchführungspflichtigen Gesellschaft alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG als Gewinneinkünfte zu ermitteln seien. Ihre Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich aus ihren Jahresabschlüssen und z. B. daraus, daß die Mietkalkulationen des sozialen Wohnungsbaues eine Eigenkapitalverzinsung von in der Regel 4 v. H. vorsähen. Auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs komme es bei einer steuerpflichtigen Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG nicht an.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage in der beantragten Höhe festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin keine Investitionszulage zusteht.

Nach § 19 Abs. 1 BerlinFG können u. a. Steuerpflichtige im Sinne des KStG, die in Berlin (West) einen Betrieb haben, für begünstigte Investitionen eine Investitionszulage erhalten.

Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Klägerin - wie das FG meint - nicht investitionszulageberechtigt ist, weil sie keinen Betrieb mit Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unterhält. Der Klägerin steht bereits deshalb kein Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG zu, weil sie im Streitjahr nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1977 von der Körperschaftsteuer befreit war.

Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 325, BStBl II 1986, 493 ausgeführt hat, setzt die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 BerlinFG voraus, daß das Wirtschaftsgut, für das die Förderung beantragt wird, während der Verbleibfrist von drei Jahren in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) eines Steuerpflichtigen im Sinne des EStG oder des KStG verbleibt. Daran fehle es, wenn das Wirtschaftsgut von dem Hersteller oder Erwerber an eine Privatperson oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts veräußert oder vermietet wird, sofern die Körperschaft nicht einen Betrieb gewerblicher Art unterhalte, in dem das Wirtschaftsgut genutzt werde. Denn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliege nicht der Einkommensteuer und sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG 1977 nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind demnach von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften nur insoweit investitionszulageberechtigt, als sie einen - steuerpflichtigen - Betrieb gewerblicher Art unterhalten und in diesen investieren (vgl. auch das zu § 4 b des Investitionszulagengesetzes - InvZulG - 1982 ergangene Urteil des Senats in BFHE 157, 472, BStBl II 1989, 903). In seinem Urteil vom 8. Juli 1994 III R 13/93 (BStBl II 1994, 869), das zur Investitionszulagenverordnung (InvZV) vom 4. Juli 1990 ergangen ist, hat der Senat dies noch näher, u. a. auch unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des InvZulG, begründet.

Dem steht nicht entgegen, daß nach dem steuerrechtlichen Sprachgebrauch auch steuerbefreite Rechtssubjekte als Steuerpflichtige bezeichnet werden. Auch geht der Hinweis der Klägerin, sie unterhalte einen Betrieb im einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Sinne, fehl. Denn von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften sind nach den obigen Ausführungen zur Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach § 19 BerlinFG nur berechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG unterhalten (vgl. zur Gewährung von Investitionszulagen nach der InvZV und nach dem InvZulG 1991 auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991, BStBl I 1991, 768, Tz. 2, 25). Da die Klägerin im Streitjahr nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1977 von der Körperschaftsteuer befreit war, konnte sie nicht Inhaberin eines anspruchsberechtigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Diese persönliche Steuerbefreiung gilt für das gesamte Einkommen der Klägerin.