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  BFH-Beschluß vom 17.2.1995 (VI R 51/94) BStBl. 1995 II S. 392

Eine Arbeit von vorübergehender Dauer i. S. des § 40a Abs. 2 Satz 2 EStG 1981 liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn es sich um den Einsatz während einer mehr als sieben Monate dauernden Ernteperiode handelt.

EStG 1981/1983 § 40a Abs. 2 (entspricht § 40a Abs. 3 EStG 1990).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß entschieden, daß die während der Erntezeit in der Gärtnerei des Klägers jeweils für eine Zeit von mindestens sieben Monaten mit dem Schneiden und Sortieren von Rosen beschäftigten Arbeitnehmer keine Aushilfskräfte i. S. des § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 waren und der Arbeitslohn mithin nicht mit einem Pauschsteuersatz von 2 v. H. versteuert werden durfte. Das angefochtene Urteil entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 24. August 1990 VI R 29/87 (BFHE 162, 72, BStBl II 1991, 30) aufgestellt hat.

Es handelt sich bei § 40a Abs. 2 EStG 1981 um eine privilegierende Vorschrift. Die Begünstigung der Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft ist unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots nur insoweit sachlich vertretbar, als dadurch den besonderen Verhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen werden soll. Die Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Betrieben liegen typischerweise darin, daß für begrenzte Zeiträume zur Durchführung bestimmter saisonaler Arbeiten, z. B. der Ernte, ein erhöhter Personalbedarf besteht. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Möglichkeit der Pauschalierung von Aushilfslöhnen in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Pauschsteuersatz von 2 v. H. in § 40a Abs. 2 Satz 2 EStG 1981 an die Voraussetzung geknüpft hat, daß die "im voraus bestimmte Arbeit", für deren Erledigung die Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis treten, "von vorübergehender Dauer" sein muß.

Der Senat stimmt mit dem FG darin überein, daß "eine im voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer" jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn Arbeitnehmer für einen solchen Erntezeitraum beschäftigt werden, der sich durch einen zeitlich gestaffelten Anbau auf mehrere Einzelernten erstreckt, die zeitlich derart ineinander übergehen, daß sich über sieben oder sogar acht Monate hinweg keine erheblichen Erntepausen ergeben. Dem Sinn der Vorschrift entsprechend wäre das Tatbestandsmerkmal "von vorübergehender Dauer" nur für den Zeitraum einer Einzelernte erfüllt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.