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  BFH-Beschluß vom 5.4.1995 (I B 126/94) BStBl. 1995 II S. 496

Der Prüfungszeitraum einer Außenprüfung darf zur Überprüfung vortragsfähiger Verluste auch dann auf die Verlustentstehungsjahre ausgedehnt werden, wenn der aus diesen Zeiträumen verbleibende Verlustabzug gemäß § 10 d Abs. 3 EStG festgestellt worden ist.

AO 1977 § 193; BpO(St) § 4 Abs. 3 Satz 2; EStG § 10d Abs. 3.

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Das ist nicht der Fall, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das EStG 1990 und damit § 10 d Abs. 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. Damit ist der gemäß § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellende verbleibende Verlustabzug erstmals zum Ende des Veranlagungszeitraums 1990 festzustellen.

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil widersprechen dem nicht. Wenn das Finanzgericht (FG) auf S. 7 des Urteils von § 10 d EStG in "der bis 1990" geltenden Fassung spricht, so ist damit sowohl nach dem Ausdruck als auch nach dem Wortsinn die bis zum Beginn des Veranlagungszeitraums 1990 geltende Fassung gemeint.

2. Es ist auch nicht klärungsbedürftig, inwieweit in die erstmalige Feststellung zum 31. Dezember 1990 die noch abziehbaren Verluste früherer Jahre einzubeziehen sind. Da nach § 10 d Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals zum 31. Dezember 1990 der "verbleibende Verlustabzug" festzustellen ist, müssen die aus den Vorjahren stammenden und noch nicht ausgeglichenen Verluste festgestellt werden.

Abschn. 115 Abs. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien 1990 widerspricht dem nicht. Da die erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlusts zum 31. Dezember 1990 die aus früheren Veranlagungszeiträumen noch abziehbaren Verluste umfassen muß, muß die Berechnung die nicht verrechneten Verluste früherer Jahre einbeziehen. Dieser Ausgangswert ist nach der Verwaltungsregelung der "verbleibende Verlustvortrag", der sich ergeben hätte, wenn eine Feststellung schon auf den 31. Dezember 1989 vorgenommen worden wäre. Mit dieser Regelung wird die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 EStG nicht auf einen vor dem gesetzlichen Anwendungszeitpunkt liegenden Zeitpunkt angeordnet.

3. Auf die von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob seit Inkrafttreten des § 10 d Abs. 3 EStG über die Höhe eines Verlustvortrags noch im Abzugsjahr entschieden wird, kommt es für die Entscheidung nicht an. Wenn über den verbleibenden Verlustvortrag ab dem Veranlagungszeitraum 1990 bindend im Feststellungsverfahren entschieden wird, schließt das eine Überprüfung und Änderung der Feststellung aufgrund einer Außenprüfung nicht aus. Das gilt sowohl für Feststellungsbescheide, die - wie im Streitfall - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Es gilt ebenso für endgültig ergangene und bestandskräftige Feststellungsbescheide, die nach § 10 d Abs. 3 Satz 4 EStG zu ändern sind, wenn sich der "verbleibende Verlustvortrag" i.S. des § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG ändert (vgl. dazu von Groll in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 d Rdnr. D 95 ff.). Sobald sich die für frühere Jahre angenommenen Verlustbeträge ändern und deshalb der Körperschaftsteuerbescheid für diesen Zeitraum zu ändern wäre oder nur mangels unmittelbarer Auswirkung nicht zu ändern ist (§ 10 d Abs. 3 Satz 5 EStG), ist der auf diesem Verlust beruhende Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG ebenfalls zu ändern. Das bedeutet, daß die Ergebnisse früherer Veranlagungszeiträume auch dann noch "Besteuerungsgrundlage" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) sind, wenn der für spätere Veranlagungszeiträume verbleibende Verlust bereits durch Feststellungsbescheid gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG festgestellt ist.