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  BFH-Urteil vom 30.8.1995 (II R 58/94) BStBl. 1995 II S. 788

Die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung unterlag bereits vor der ausdrücklichen Einbeziehung dieser Versicherung in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG durch das StÄndG 1991 der Feuerschutzsteuer. Diese Gesetzesänderung hatte nur deklaratorische Bedeutung.

FeuerschStG § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Streitig ist, ob Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen bereits vor ihrer ausdrücklichen Einbeziehung in den Tatbestand des Feuerschutzsteuergesetzes (FeuerschStG) durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1991 der Feuerschutzsteuer unterlagen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG vom 21. Dezember 1979 (BGBl I, 2353, BStBl I 1980, 57) lautete:

"Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:

1. Feuerversicherungen".

Durch Art. 20 Nr. 1 StÄndG 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I, 1322, BStBl I 665, 683) erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 28. Juni 1991 folgende Fassung:

"1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen".

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Versicherungs AG, schloß neben Feuerversicherungen auch Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen (FBUV'en) ab. Versicherungsrechtlich haftet der Versicherer der Feuerversicherung für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden (§ 82 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG -). Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist (§ 83 Abs. 1 Satz 1 VVG). Gegenstand der FBUV ist der Unterbrechungsschaden, der dadurch entsteht, daß der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (= Zerstörung, Beschädigung usw. einer Sache u. a. durch Brand, Explosion oder Blitzschlag) unterbrochen wird (Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen - FBUB -). Der Ersatz derartiger Schäden ist von der Feuerversicherung regelmäßig nicht erfaßt (vgl. § 1 Nr. 6 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen - AFB 1930 -). Die Klägerin nahm im Juni 1991 Versicherungsentgelte aus FBUV'en in Höhe von .... DM entgegen. In ihrer Feuerschutzsteueranmeldung für Juni 1991 kürzte die Klägerin - entgegen ihrer bisherigen Praxis - die angemeldeten Beträge offen um die auf die FBUV entfallenden Prämien. Sie führte auch entsprechend weniger Feuerschutzsteuer ab. Durch Bescheid vom 6. November 1991 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für Juni 1991 Feuerschutzsteuer gegen die Klägerin fest. Darin war eine Steuer enthalten, die auf Entgelte aus den FBUV'en entfiel. Das FA stützte sich bei der Steuerfestsetzung auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG i. d. F. vor dem StÄndG 1991 (FeuerschStG a. F.).

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, daß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG a. F. die FBUV nicht der Feuerschutzsteuer unterlegen habe. Die Feuerschutzsteuerpflicht sei kumulativ an die Voraussetzungen geknüpft gewesen, daß das Versicherungsentgelt

- für die Versicherung von Gegenständen,

- die sich bei Entgegennahme des Entgelts im Inland befinden,

- gegen Feuergefahr

gezahlt werde. Diese Voraussetzungen würden von der FBUV nicht erfüllt. Die FBUV versichere den Unterbrechungsschaden. Dieser sei als "entgehender Betriebsgewinn und Aufwand aus fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb" definiert (§ 3 Nr. 1 FBUB). Versichert sei der Unterbrechungsschaden, nicht dagegen der Sachschaden. Die FBUV sei daher keine Sachversicherung, sondern eine Vermögensschadens-Versicherung. Im FeuerschStG und im Versicherungsteuergesetz (VersStG) sei das Tatbestandsmerkmal "Gegenstand" nicht definiert. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handele es sich beim "entgehenden Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten" um Bestandteile von "Vermögen", die nicht "Gegenstand" sein könnten. Nach dem VersStG meine der Begriff "Gegenstand" nur "Sachen". Die FBUV sei wie die Feuerhaftungsversicherung eine Vermögensschadensversicherung. Die Feuerhaftungsversicherung unterliege nicht der Feuerschutzsteuer. Der Gesetzgeber sei bei der Definition des steuerpflichtigen Sachverhalts in § 1 FeuerschStG von brennbaren Gegenständen (Sachen) ausgegangen. Diese seien nach FBUV gerade nicht versichert. Aus § 4 der (früheren) Durchführungsbestimmungen zum Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar 1939 ergebe sich nichts anderes. Die möglicherweise rechtsirrige Behandlung der FBUV bezüglich der Feuerschutzsteuer in der Vergangenheit durch Versicherungsunternehmen selbst rechtfertige die Steuererhebung nicht. Aus der Behandlung der FBUV im Rechnungswesen (Versicherungsunternehmen-Bilanzierungs-Richtlinien - VUBR -) seien keine Folgerungen für die Feuerschutzsteuer abzuleiten.

Das beklagte FA machte demgegenüber geltend, daß sowohl die Feuerversicherung als auch die FBUV im zweiten Abschnitt des VVG geregelt seien; dieser Absatz sei mit "Schadensversicherung" überschrieben. Auch die FBUV sei Sachversicherung. Mit dem Wort "Feuerversicherungen" in § 1 FeuerschStG seien mehrere Versicherungsarten gemeint. Der Begriff Gegenstand umfasse nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und andere Werte, somit alles, was Bestandteil des Vermögens einer Person sein könne. Die FBUV sei lediglich eine Ergänzung der Feuerversicherung. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB). Nach § 53 VVG umfasse eine Versicherung den durch den Eintritt des Versicherungsfalles entgehenden Gewinn nur bei besonderer Vereinbarung. Lediglich bei Kleinbetrieben enthielten die AFB Sonderregelungen, nach denen auch die Folgen einer Betriebsunterbrechung abgesichert seien. Die FBUV schütze den Versicherungsnehmer, wenn er infolge von Feuer einen Ertragsausfall erleide. Die Feuergefahr stelle somit ihren Hauptanwendungsfall dar. Die Tatsache, daß die Entgelte aus der FBUV von den Versicherern über Jahre hinweg zur Feuerschutzsteuer angemeldet worden seien, spreche dafür, daß auch seitens der Versicherer es unzweifelhaft gewesen sei, daß diese eine Ergänzung zur allgemeinen Feuerversicherung dargestellt habe. Der Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG durch das StÄndG 1991 komme daher nur deklaratorische Wirkung zu.

Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 894 veröffentlichten Urteil der Klage stattgegeben und den angefochtenen Feuerschutzsteuerbescheid und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung entsprechend dem Klagebegehren geändert und die Feuerschutzsteuer herabgesetzt. Durch die Einbeziehung der Entgelte aus der FBUV sei die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Unter Feuerversicherungen würden einhellig Sachversicherungen verstanden, die Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Aufprall und ähnliches abdeckten. Bei der FBUV handele es sich um eine Versicherung, die als reine Vermögensschadensversicherung Ertragsausfälle und weiterlaufende Verwaltungskosten eines Betriebes abdecke unter der Voraussetzung, daß ein Feuerschaden vorausgegangen sei. Der Feuerschaden als solcher könne durch ein anderes Versicherungsunternehmen versichert sein. Die FBUV sei insoweit Folgeversicherung zur allgemeinen Feuerversicherung.

Anders als die verbundene Hausrats- und verbundene Gebäudeversicherung, die mit einem geschätzten Anteil von 20 bzw. 25 v. H. einen Feueranteil enthielten, setze die - große - FBUV zwar einen anders abgesicherten Feuer- oder Brandschaden voraus, sie enthalte aber selbst keinen Feueranteil. Sie habe keinen sachlichen Bezug zum Feuerlöschwesen. Für eine rückwirkende Erfassung der FBUV zur Feuerschutzsteuer fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Diese könne nicht darin gesehen werden, daß Versicherungsunternehmen früher Entgelte aus der FBUV der Feuerschutzsteuer unterworfen hätten. Selbst wenn dies oft vorgekommen sein sollte, ließe sich aus "Gewohnheitsrecht" keine gesetzliche Feuerschutzsteuerpflicht rechtfertigen.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im wesentlichen vor: Für den Begriff der Feuerversicherung sei es entscheidend, gegen welche Gefahren Versicherungsschutz gewährt werde, nicht aber für welche Schäden. Es komme nicht darauf an, ob es sich durch Feuer unmittelbar an Sachen eingetretene Schäden handele oder lediglich mittelbar durch Feuer verursachte Vermögensschäden. Daß die FBUV lediglich eine Ergänzung zur Feuerversicherung darstelle, ergebe sich auch aus § 1 Nr. 6 AFB. Danach hafte der Versicherer für einen weiteren Schaden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Aufräumkosten nur, wenn es besonders vereinbart sei. Auch nach § 53 VVG umfasse eine Versicherung den durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur bei besonderer Vereinbarung. Es handele sich somit um einen Versicherungsausschluß von Schäden, die durch die versicherten Gefahren entstünden und ohne die Regelung der Versicherungsbedingungen umfaßt wären und es für Kleinbetriebe auch seien. Bei Kleinbetrieben enthielten die AFB Sonderregelungen, nach denen auch die Folgen einer Betriebsunterbrechung abgesichert seien. Der Begriff der versicherten Gegenstände werde an keiner Stelle nur auf körperliche Gegenstände beschränkt. Auch die allgemeinen FBUB sprächen in § 1 vom Gegenstand der Versicherung und bezeichneten als solchen den Unterbrechungsschaden nach § 3.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend im wesentlichen vor: Im äußersten Wortsinn lasse zwar das Wort "Feuerversicherung" die Deutung zu, daß damit auch Versicherungen gemeint seien, die nicht gegen den (unmittelbaren) Sachschaden, sondern nur gegen (mittelbare) Folgeschäden schützen sollten, wenn die letzteren durch Feuer usw. ausgelöst worden seien. Systematischer Zusammenhang, Rechtsentwicklung und Zweck ergäben jedoch, daß die FBUV gewissermaßen eine "Versicherung für Folgeschäden eines Brandschadens", aber keine Feuerversicherung im Sinne des FeuerschStG sei. Nicht sämtliche denkbaren Feuerversicherungen unterlägen der Feuerschutzsteuer, sondern nur solche, bei denen die Gegenstände versichert seien und diese Gegenstände sich im Inland befänden. Die Erwägungen des Beklagten über die versicherungsrechtliche Einordnung der FBUV seien im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Wie die FBUV versicherungsrechtlich zu qualifizieren sei, werde schon im Versicherungsrecht nicht eindeutig beurteilt. In der Begründung zum FeuerschStG von 1939 habe es geheißen: "Die Steuer wird von den Feuerversicherungsunternehmen erhoben. Als solche kommen alle Versicherungsunternehmungen in Betracht, die bewegliche oder unbewegliche Sachen gegen Feuergefahr versichern." Damit könnten nur körperliche Gegenstände gemeint sein, Unterbrechungsfolgen in Form von Ertragsausfall und nutzlose Kosten aber nicht. Auch die weitere Gesetzgebungsgeschichte spreche für die von der Klägerin vertretene Auffassung.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Die Entgegennahme der Versicherungsentgelte aus FBUV'en durch die Klägerin im Juni 1991 unterlag - entgegen der Auffassung des FG - der Feuerschutzsteuer nach dem FeuerschStG i. d. F. vor dem StÄndG 1991 (FeuerschStG a. F.). Zu Recht hat das FA dafür Feuerschutzsteuer gegen die Klägerin festgesetzt.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG a. F. unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus Feuerversicherungen der Feuerschutzsteuer, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Der Begriff "Feuerversicherungen" ist im FeuerschStG selbst nicht näher definiert, er läßt sich jedoch aus der Gesetzgebungsgeschichte ableiten. Das (Bundes-)FeuerschStG von 1979 löste die bis dahin geltenden entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen ab, die ihrerseits auf dem reichsrechtlichen FeuerschStG vom 1. Februar 1939 (RGBl I 1939, 113, RStBl 1939, 241) beruhten. Auch das FeuerschStG 1939 enthielt keine eigene Definition der Feuerversicherung. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf wurde jedoch darauf hingewiesen, daß die Feuerversicherung entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 VersStG zu verstehen sei. Der Begriff der Feuerversicherung decke sich mit dem des VersStG. Zur Auslegung des geltenden FeuerschStG kann daher insoweit noch heute auf die entsprechende Regelung im VersStG vom 9. Juli 1937 (RGBl I 1937, 793, RStBl 1937, 837) - VersStG 1937 - zurückgegriffen werden. Dort war in § 6 Abs. 1 Nr. 5 die Feuerversicherung beschrieben als Versicherung gegen Brand, Explosion, Blitzgefahr oder ähnliche Gefahren. Diese Beschreibung stimmt weitgehend überein mit der entsprechenden Regelung in § 82 VVG. Nach dieser haftet der Versicherer der Feuerversicherung für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden. Abgesehen von dem im Streitfall keiner Bedeutung zukommenden Zusatz "oder ähnliche Gefahren" stimmen daher der steuerrechtliche und der versicherungsrechtliche Begriff der Feuerversicherung insoweit überein. Die Feuerversicherung ist danach eine Versicherung, die gegen die Gefahren Brand, Explosion und Blitz Versicherungsschutz gewährt. Eine Feuerversicherung liegt jedoch nur dann vor, wenn die Versicherung gegen Feuergefahr den Hauptgegenstand bildet. Eine Feuerversicherung liegt deshalb nicht vor, wenn die Versicherung gegen Feuergefahr in anderen selbständigen Versicherungszweigen und Versicherungsarten neben anderen Gefahren miteingeschlossen ist, z. B. in der Transportversicherung oder in der Kraftfahrzeugversicherung (vgl. Begründung zu § 1 FeuerschStG 1939, RStBl 1939, 244, 245). Steuerrechtlich wird die Feuerversicherung dann durch den Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 FeuerschStG weiter konkretisiert. Nach diesem haben sich "die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes" zu befinden. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß der Begriff "Gegenstände" als solcher mehrdeutig ist, die in der Vorschrift angeordnete Maßgeblichkeit der örtlichen Belegenheit läßt es jedoch als naheliegend erscheinen, daß damit nur bewegliche und unbewegliche Sachen gemeint sein können. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Gesetzgebungsgeschichte. Nach der Begründung zum FeuerschStG 1939 kamen als Feuerversicherungsunternehmungen nur solche Versicherungsunternehmungen in Betracht, die bewegliche oder unbewegliche Sachen gegen Feuergefahr versichern. Steuerrechtlich ist daher die Feuerversicherung eine Versicherung, die körperliche Gegenstände (Sachen) gegen die genannten Risiken versichert (zur systematischen Einordnung im Versicherungsrecht vgl. die Darstellung von Sieg bei Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band III, Lieferung 1, 1985 A 5-11).

Mit der Beschränkung der steuerrechtlichen Feuerversicherung auf die Versicherung von Sachen wird jedoch die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage der Behandlung der FBUV noch nicht beantwortet.

Enthält ein einheitlicher Versicherungsvertrag, mit dem eine Sache (z. B. ein Gebäude) gegen Feuergefahr versichert wird, die nach § 53 VVG zulässige und bei bestimmten Versicherungsarten - ggf. gegen erhöhte Prämie - übliche Abrede, daß auch ein bestimmter entgehender Gewinn zu ersetzen ist (vgl. dazu Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, a. a. O., 8. Aufl., Band II § 53 Anm. 10 ff., 19), so ist diese Versicherung insgesamt als Feuerversicherung im Sinne des FeuerschStG a. F. anzusehen. Der Ersatz eines mittelbaren Schadens (entgehender Gewinn) ist dabei an folgende Kausalkette geknüpft: Eintritt der versicherten Gefahr, Substanzschaden an einer Sache, mittelbarer Schaden. Auch diese Versicherung versichert daher eine Sache gegen Feuergefahr. Allein die Tatsache, daß der zu ersetzende Schaden entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (vgl. § 252 des BGB) auch den mittelbaren Schaden eines entgangenen Gewinns umfaßt, nimmt dieser Versicherung nicht die Eigenschaft als Feuerversicherung im Sinne des FeuerschStG a. F., da deren Kriterien (Versicherung einer Sache gegen Feuergefahr) gewahrt bleiben. Auch der Ersatz des mittelbaren Schadens ist an die Voraussetzung eines Substanzschadens an einer Sache gebunden. Ausschlaggebend zumindest für die steuerrechtliche Einteilung ist insoweit das versicherte Risiko, nicht aber der versicherte Schaden (vgl. Gambke/Heiliger, Versicherungsteuergesetz, Erläuterungsbuch, 3. Aufl., 1938, § 6 Anm. 7).

Bei der im Streitfall zu beurteilenden FBUV besteht die weitere Besonderheit, daß die durch sie gewährte Versicherung mittelbarer Schäden (Vermögensschäden) nicht im selben Vertrag erfolgt wie die Versicherung der unmittelbaren Substanzschäden an der Sache, sondern insoweit zwei getrennte Versicherungen in getrennten Verträgen mit ggf. verschiedenen Versicherern vorliegen. Gleichwohl ist die FBUV als Feuerversicherung im Sinne des FeuerschStG a. F. anzusehen.

Für diese Zuordnung ist nach Auffassung des Senats weder die versicherungsaufsichts- bzw. versicherungsrechtliche Einteilung (vgl. dazu Sieg, a. a. O., A. 10; Martin, Sachversicherungsrecht, Kommentar, 2. Aufl., A I. 1. ff., 6.) noch etwa die Behandlung in den Bilanzierungsrichtlinien für Versicherungsunternehmen maßgeblich. Zu messen ist die zu beurteilende Versicherung vielmehr an dem dargestellten steuerrechtlichen Begriff der Feuerversicherung. Dessen Merkmale werden von der FBUV auch für sich gesehen erfüllt. Auch die FBUV setzt voraus, daß durch Verwirklichung einer üblicherweise in der Feuerversicherung versicherten Gefahr (Brand, Blitzschlag usw.) ein Sachschaden an einer Sache entstanden ist (vgl. § 2 FBUB). Damit aber erfüllt die FBUV selbst alle Kriterien einer Feuerversicherung. Ihre Besonderheit besteht lediglich darin, daß sie nicht den Substanzschaden selbst - dieser wird durch die Feuerversicherung im engeren Sinne gedeckt -, sondern einen bestimmten mittelbaren Schaden ersetzt, der infolge des Sachschadens eingetreten ist (Unterbrechungsschaden, § 3 FBUB). Ausschlaggebend für die steuerrechtliche Einteilung der Versicherungen ist nicht, welche Schäden zu ersetzen sind, sondern gegen welche Gefahren die Versicherung Schutz gewährt (vgl. Wunschel/Kostboth, Versicherungsteuergesetz, 1937, § 6 Anm. 11). Feuerversicherung im engeren Sinne und FBUV knüpfen beide - zumindest im Grundsatz - an die Beschädigung von Sachen durch dieselben Gefahren an. Darin besteht ihre Gemeinsamkeit. Ihr Unterschied besteht dann darin, daß sie jeweils verschiedene Ausschnitte aus dem umfassenden zivilrechtlichen Schadensbegriff abdecken. Der nach der FBUV zu ersetzende Schaden ist dabei auf einen Teil des mittelbaren Schadens beschränkt. Diese Beschränkung des zu ersetzenden Schadens auf einen Ausschnitt aus dem umfassenden zivilrechtlichen Schadensbegriff nimmt der Versicherung nicht die Eigenschaft als Feuerversicherung im Sinne des FeuerschStG a. F. Da auch die FBUV einen Sachschaden an einer Sache voraussetzt, bleibt der von § 1 Abs. 1 FeuerschStG a. F. verlangte Bezug zur örtlichen Belegenheit einer Sache gewahrt. Der Sachschaden muß sich auf einem bestimmten in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichneten Grundstück ereignet haben (§ 3 Abs. 1 FBUB). Die FBUV ist daher Feuerversicherung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG a. F. (vgl. Wunschel/Kostboth, a. a. O., § 6 Anm. 11; Gambke/Heiliger, a. a. O., § 6 Anm. 7; Hicks, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1992, 48; a. A. Nowack, Deutsches Steuerrecht 1994, 420).

Die vom Senat vertretene Auffassung entspricht überkommener steuerrechtlicher Auslegung. Der Reichsfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 1929 II A 222/29 (RFHE 25, 126) - wenn auch obiter dictum - die Auffassung vertreten, daß auch selbständige Versicherungen, deren Gegenstand der infolge eines Brands entgangene Gewinn ist, der Feuerversicherung im Sinne des Steuerrechts zuzurechnen sind. Die vom Gesetzgeber durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 1991 vorgenommene ausdrückliche Einbeziehung der FBUV in den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG hat daher nur deklaratorische Bedeutung.

2. Die von anderen Grundsätzen ausgehende Entscheidung des FG ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da weitere Bedenken gegen den angefochtenen Steuerbescheid weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, ist dessen Rechtmäßigkeit zu bejahen. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.