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  BFH-Beschluß vom 6.12.1994 (V B 52/94) BStBl. 1995 II S. 913

Leitsatz vom BMF gebildet:

Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG schafft im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen für den in ihr angegebenen Zeitraum auch rückwirkend die Voraussetzungen für die Beurteilung der Leistungen als steuerfrei.

UStG 1980 § 4 Nr. 21 Buchst. b.

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt Fremdsprachenschulen. Sie behandelte ihre Umsätze gegenüber einem Automobilwerk in den Streitjahren (1982 bis 1985) als steuerpflichtig, wies in Rechnungen über ihre Leistungen Umsatzsteuer gesondert aus und zog die ihr von Honorarkräften in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom 19. Februar 1988 bescheinigte die zuständige Landesbehörde unter dem 30. Mai 1988, daß die bezeichneten Umsätze der Klägerin seit dem 1. Januar 1982 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) erfüllten. Entsprechend setzte das FA die Umsatzsteuer gegen die Klägerin in bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheiden (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) für 1982 bis 1985 fest. Dabei berücksichtigte es die von der Klägerin gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 und ließ keine gesondert berechneten Steuerbeträge für Leistungsbezüge, die für die steuerfreien Umsätze der Klägerin verwendet worden waren, zum Vorsteuerabzug zu.

Den mit der Rücknahme des Einspruchs gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1982 bis 1985 gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO 1977 lehnte das FA ab. Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u. a. aus, die beantragte Verpflichtung zum Erlaß hätte nur dann ausgesprochen werden können, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, was nicht der Fall sei. Die Besteuerung entspreche der gesetzlichen Regelung und führe nicht zu unbilligen Ergebnissen. Der Klägerin sei die Rechtslage bekannt gewesen. Sie habe für die übrigen von ihr betriebenen Schulen Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG 1980 vorgelegt und durch Mitwirkungsverweigerung erreicht, daß eine entsprechende Bescheinigung für die Umsätze der Jahre 1977 bis 1981 in der streitbefangenen Betriebsstätte nicht habe erteilt werden können.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision legt die Klägerin sinngemäß dar, es seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Wenn die Steuerfreiheit für einen Zeitraum vor Antragstellung bescheinigt werde, sei zu entscheiden, ob das FA dem Unternehmer nachträglich den Vorsteuerabzug versagen und ihn im Ergebnis mit Umsatzsteuer belasten dürfe oder ob dies erst vom Zeitpunkt der Antragstellung ab geschehen dürfe. Bei rückwirkender Verweigerung des Vorsteuerabzugs liege ein "dem Gesetzeszweck innewohnender" Wertungswiderspruch vor.

Im Revisionsverfahren sei ferner zu entscheiden, ob das FA sein Ermessen überschreite, wenn es eine von ihm beantragte Bescheinigung i. S. von § 4 Nr. 21 UStG 1980 ohne weiteres verwende oder ob dies nur bei mißbräuchlicher Nichtbeschaffung der Bescheinigung durch den Unternehmer geschehen dürfe.

Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision.

Das FA ist dem entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin für die Zulassung der Revision als von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) herausgestellten Rechtsfragen sind in dem angestrebten Revisionsverfahren teils nicht klärungsbedürftig und teils nicht klärbar.

a) Der von der Klägerin als sachlicher Billigkeitsgrund geltend gemachte Wertungswiderspruch, der nach ihrer Meinung zu einer abweichenden Steuerfestsetzung im Rahmen von § 163 Abs. 1 AO 1977 verpflichte, besteht nicht. Dies ist durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren (vgl. zur mangelnden Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt: Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1989 V B 16/89, BFH/NV 1990, 810).

Falls die zuständige Landesbehörde das Vorliegen der in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1980 bezeichneten Tatsachen für einen Zeitraum vor Antragstellung bescheinigt hat, sind die von der privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung in diesem Zeitraum unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen (§ 4 Nr. 21 UStG 1980) als steuerfrei ausgeführt anzusehen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht nach § 9 Abs. 1 UStG 1980 möglich. Es entspricht dem Gesetzesplan, den Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge auszuschließen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980), die für die bezeichneten steuerfreien Leistungen verwendet worden sind. Soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist, kann diese sachlich-rechtliche Rechtslage auch verfahrensrechtlich rückwirkend durch erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung verwirklicht werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht schon deshalb nicht, weil ihr keine gesicherte Rechtsposition entzogen wurde. Vielmehr hat die Bescheinigung für den in ihr angegebenen Zeitraum die Voraussetzungen für die Beurteilung ihrer Leistungen als steuerfrei geschaffen.

b) Die weiteren von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen sind in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin die Erteilung der Bescheinigung für die den Streitjahren vorangehenden Kalenderjahre verhindert. Angesichts dessen ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß die Finanzbehörden einen Erlaß verweigert haben.

3. Die Entscheidung ergeht im übrigen ohne Bekanntgabe der weiteren Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.