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  BFH-Urteil vom 20.12.1995 (I R 166/94) BStBl. 1996 II S. 308

1. Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Konkurs gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der "Art seiner Geschäfte" i. S. von § 44 a Abs. 5 EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Zinsabschlag abgesehen werden.

2. § 44 a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.

EStG § 43 Abs. 1, § 44 a Abs. 5; KStG § 49 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

[Das Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]