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  BFH-Beschluß vom 18.6.1997 (II B 33/97) BStBl. 1997 II S. 515

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist.

GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 31 Abs. 2, § 78, § 79, § 82 Abs. 1; VStG § 10 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

Sachverhalt

I.

Am 19. Juni 1995 reichten die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1995 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) ein. Durch Bescheid vom 25. Februar 1997 setzte das FA der Steuererklärung folgend Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 in Höhe von 4.185 DM jährlich fest.

Hiergegen legten die Antragsteller am 17. März 1997 Einspruch ein. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Sie vertraten die Auffassung, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) die Festsetzung von Vermögensteuer nach dem 31. Dezember 1996 auch für vorangegangene Zeiträume rechtswidrig sei.

Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung von Vollziehung wurde vom FA am 20. März 1997 abgelehnt.

Daraufhin beantragten die Antragsteller unter Wiederholung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren nunmehr Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vermögensteuerbescheids beim Finanzgericht (FG). Sie ergänzten ihr Vorbringen um einen Hinweis auf die Ausführungen von Schüppen, Deutsches Steuerrecht (DStR) 1997, 225.

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit seiner in DStR 1997, 817 veröffentlichten Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller, (sinngemäß) unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung des angefochtenen Vermögensteuerbescheids auf den 1. Januar 1995 bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Im wesentlichen wiederholen die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen. Allein die Untätigkeit des Gesetzgebers, einen konsensfähigen Gesetzentwurf bis zu der vom BVerfG gesetzten Frist vorzulegen, habe zu der jetzigen, unbefriedigenden und so vom BVerfG sicherlich nicht gewollten Rechtslage geführt. Diese Situation könne nicht auf dem Rücken des Steuerbürgers ausgetragen werden, sondern gehe zu Lasten des Gesetzgebers. Die Negierung der Entscheidung des BVerfG verstoße gegen das in der Verfassung verankerte Willkürverbot. Jeder Finanzrechtsstreit, der höchstrichterlich zugunsten des Steuerbürgers entschieden wird, führe zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die bei gleichem Sachverhalt keinen Rechtsstreit mit dem Fiskus wagten. In seiner Entscheidungsformel habe das BVerfG einen klaren Zeitpunkt normiert, über den hinaus das (verfassungswidrige) Vermögensteuergesetz (VStG) nicht mehr angewendet werden dürfe, ohne daß es hierbei eine Differenzierung im Besteuerungszeitraum vor bzw. nach diesem Zeitpunkt vorgenommen hätte. Einen Anwendungszeitraum habe das BVerfG z. B. in seinem Beschluß zur Verfassungswidrigkeit der Grundfreibeträge vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, (BVerfGE 87, 153) definiert. Sinn und Zweck der Entscheidung des BVerfG sei es gewesen, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, den bislang verfassungswidrigen Zustand durch einen verfassungsgemäßen zu ersetzen. Indem das Gericht auf eine "weitgehend abgeschlossene Veranlagung" abstelle, solle die Übergangsfrist offensichtlich lediglich ermöglichen, bis zum 31. Dezember 1996 "Veranlagungen abzuschließen". Eine weitergehende Fortgeltung des alten Rechts sei damit nicht intendiert. Da der Gesetzgeber von seiner Freiheit zur Neuregelung des VStG keinen Gebrauch gemacht habe, dürfe das bisherige Recht ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet werden; insoweit sei die Rechtfertigung für die Weitergeltung der als verfassungswidrig festgestellten Vermögensbesteuerung entfallen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es bezieht sich auf einen Erlaß des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 20. März 1997 B/5 - 11 - 114/97 - S 3400 und auf die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) in DStR 1997, 529.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids verneint.

Der Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) steht einer nach dem 31. Dezember 1996 erfolgten Festsetzung von Vermögensteuer auf vor dem 31. Dezember 1996 liegende Veranlagungszeitpunkte nicht entgegen.

1. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids bestehen jedoch im Streitfall nicht.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids könnten nur daraus abgeleitet werden, daß die im Streitfall im Jahre 1997 erfolgte Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1995 nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1995, 655, verfassungsrechtlich nicht (mehr) zulässig gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. Der Tenor der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1995, 655, der nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 13 Nr. 11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft hat (BGBl I 1995, 1191), lautet:

"1. § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 949) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (Bundesgesetzbl. I Seite 2467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (Bundesgesetzbl. I Seite 2325), ist jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 in allen seinen seitherigen Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepaßt worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen mit demselben Steuersatz belastet.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar.

Setzt die Neuregelung eine allgemeine Neubewertung von Besteuerungsgrundlagen voraus, so kann der Gesetzgeber für deren Dauer - längstens für fünf Jahre seit der Verkündung des Gesetzes - Übergangsregelungen treffen, die die vermögensteuerliche Belastung an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dieser Entscheidung annähern; dabei darf er eine teilweise Fortgeltung der bisherigen Vorschriften anordnen."

Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG zwar im beschriebenen Umfang die (materielle) Unvereinbarkeit des VStG mit dem Grundgesetz (GG) festgestellt, eine Nichtigkeitserklärung - wie dies § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG vorsieht - aber nicht ausgesprochen. Folge einer Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG wäre es gewesen, daß die geprüfte Rechtsnorm mit Wirkung ab dem festgestellten Zeitpunkt der Normenkollision - für die Vermögensteuer mithin "jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983" - keine Rechtsgeltung mehr gehabt hätte, insbesondere belastende Verwaltungsakte auf sie nicht mehr hätten gestützt werden können (vgl. Stern in Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 93 Tz. 271 f.; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, Tz. 1165 f.). Die Folgen einer bloßen Erklärung der Unvereinbarkeit der geprüften Rechtsnorm mit dem GG sind hinsichtlich deren (weiterer) Anwendbarkeit dagegen strittig (vgl. die Darstellung bei Söhn, Anwendungspflicht oder Aussetzungspflicht bei festgestellter Verfassungswidrigkeit von Gesetzen?, 1974; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 93 Rdnr. 39 f.). Diese Problematik wird jedoch durch den Beschluß des BVerfG hinsichtlich der Vermögensteuer nicht aufgeworfen, da das BVerfG im Tenor seiner Entscheidung (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2) ausdrücklich das für verfassungswidrig erkannte Recht über den Zeitpunkt seiner Entscheidung hinaus für anwendbar erklärt hat. Bei einer derartigen im Tenor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich getroffenen Anordnung steht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Weiteranwendung der betreffenden Rechtsnorm - im vom Verfassungsgericht angeordneten (und für die Vermögensteuer noch näher zu prüfenden, s. u. 4 und 5) Umfang - als solche außer Frage. Nach der Entscheidung des BVerfG ist daher das "bisherige Recht" auch zunächst grundsätzlich weiterhin anwendbar geblieben (s. allgemein Benda/Klein, a. a. O., Tz. 1191).

3. Der Gesetzgeber hat nach dem Beschluß des BVerfG keine Regelung zur Vermögensteuer getroffen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller und entsprechenden Stimmen in der Literatur (z. B. Schüppen, DStR 1997, 225, Felix, Kölner Steuerdialog 1997, 11084; Grögler, Neue Wirtschafts-Briefe 15/1997, 1109) hat diese Untätigkeit des Gesetzgebers die vom BVerfG angeordnete befristete Weiteranwendbarkeit des VStG weder grundsätzlich aufgehoben noch deren - noch darzustellenden; s. u. 4. und 5 - Umfang und Inhalt verändert. Das BVerfG hat eine Unvereinbarkeit von § 10 Nr. 1 VStG mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Die Gleichheitswidrigkeit zwingt den Gesetzgeber nicht zu bestimmten Folgerungen, ihm stehen vielmehr grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (C. III. 3. der Begründung des BVerfG). Der Gesetzgeber kann eine den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Neuregelung treffen, oder aber auch auf eine Vermögensteuer insgesamt verzichten. Lediglich für den Fall, daß der Gesetzgeber sich zu einer Neuregelung der Vermögensteuer entschlossen hätte, hat das BVerfG unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen eine teilweise Fortgeltung der bisherigen Vorschriften auch über den 31. Dezember 1996 hinaus zugelassen (Nr. 2 Abs. 2 des Tenors der Entscheidung). Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 des Tenors ist daher nicht dahin zu verstehen, daß damit eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer Neuregelung der Vermögensteuer angeordnet werden sollte.

Von der Möglichkeit einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Neuregelung des VStG hat der Gesetzgeber innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. Gerade auf diese Untätigkeit des Gesetzgebers ist jedoch die Regelung in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Tenors des Beschlusses des BVerfG zugeschnitten. Folglich ist das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin anwendbar.

4. Die im Tenor des Beschlusses des BVerfG angeordnete Weiteranwendung des bisherigen VStG bis zum 31. Dezember 1996 ist nach Auffassung des Senats dahin zu verstehen, daß das VStG trotz seiner vom BVerfG erklärten Unvereinbarkeit mit dem GG auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden ist und nicht etwa - so die Auffassung der Antragsteller, und z. B. von Schüppen, a. a. O.; Felix, a. a. O., - nach diesem Zeitpunkt eine Anwendung des Gesetzes auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände ausgeschlossen werden sollte (so im Ergebnis auch Arndt/Jenzen, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1678). Dies folgt aus Sinn und Zweck einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung der geprüften Rechtsnorm mit dem GG verbunden mit der Anordnung ihrer befristeten Weiteranwendung gegenüber einer Nichtigkeitserklärung. Folge einer Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG wäre es u. a. gewesen, daß das VStG ab Entscheidungszeitpunkt nicht mehr hätte angewendet werden können, es in bereits abgeschlossenen Steuerfällen jedoch zu keiner Erstattung gekommen wäre (vgl. § 79 BVerfGG). Im Ergebnis hinge die endgültige steuerliche Belastung der einzelnen Steuerpflichtigen vom jeweiligen zufälligen Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Ergehens der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ab. Sinn und Zweck der bloßen Unvereinbarkeitserklärung verbunden mit der Anordnung einer befristeten Weiteranwendung der geprüften Rechtsnorm und zugleich deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung (vgl. dazu Löwer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 2, § 56 Rdnr. 108) ist es jedoch gerade, diese unerwünschte Folge einer Nichtigkeitserklärung zu vermeiden und durch eine verfassungsnähere, insbesondere auch den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung stärker berücksichtigende Folge zu ersetzen. Dies wird jedoch nur dadurch erreicht, daß alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums verwirklichte Sachverhalte im Ergebnis rechtlich gleichbehandelt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die befristete Anordnung der Weiteranwendung des für verfassungswidrig erkannten Rechts als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich zu beurteilen ist mit der Folge, daß die für verfassungswidrig erkannte Rechtsnorm für innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereichs verwirklichte Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Unvereinbarkeitserklärung, die mit einer befristeten Weiteranwendung der beanstandeten Rechtsnorm verbunden ist, widersprechen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es insoweit ohne Bedeutung, daß im Tenor der Entscheidung des BVerfG auf einen Zeitpunkt (31. Dezember 1996) und nicht etwa auf einen Zeitraum (z. B. Veranlagungszeitraum) abgestellt ist. Das Abstellen auf einen Zeitpunkt oder auf einen Zeitraum ist ohne Belang für die Frage, ob damit der zeitliche Geltungsbereich der Rechtsnorm beschrieben werden soll oder nicht.

5. Die vom Senat vertretene Auffassung zur Auslegung des Tenors des BVerfG-Beschlusses steht in Einklang mit den Gründen der Entscheidung des BVerfG. Danach rechtfertigen es die Erfordernisse verläßlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, die Regelung zur Vermögensbesteuerung für zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden (C. III. 3. der Begründung des Beschlusses des BVerfG). Die daran anschließende Begründung der Weitergeltung für den Zeitraum ab Verkündung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 1996 knüpft erkennbar an diese Formulierung an und kann mithin trotz einer etwas abweichenden Formulierung ("darf ... auch bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden".) nicht anders verstanden werden.

6. Im Ergebnis sieht der Senat die in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 getroffene Entscheidung des BVerfG als (befristete) Anordnung der Fortgeltung des VStG für Veranlagungszeiträume bis zum Ablauf des Jahres 1996 an. Von dieser Rechtsauffassung geht auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG in ihrem Beschluß vom 1. März 1996 1 BvR 2415/95 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 433) aus. Die Kammer ist der Auffassung, das BVerfG habe zwar mit seinem Beschluß in BStBl II 1995, 655 entschieden, daß die unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und Vermögen mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei, indessen die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 1996 für zulässig erachtet. Auch der Senat ist bisher von einer Anordnung der befristeten Fortgeltung des VStG durch das BVerfG ausgegangen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. September 1996 II B 32/96, BFH/NV 1997, 270).