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  BFH-Beschluß vom 26.3.1997 (II B 2/97) BStBl. 1997 II S. 411

Bei der finanzgerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten handelt es sich um eine prozeßleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

FGO § 80 Abs. 1, § 128 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

[Der Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]