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  BFH-Beschluß vom 10.12.1997 (II B 12/97) BStBl. 1998 II S. 56

Die Frage, ob für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 ff. gemäß § 136 Nr. 3 a BewG die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs, soweit hierfür im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, auch dann nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erfaßt werden, wenn sich ein negativer Wert ergäbe, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut ungeachtet dessen gilt, ob eine (fiktive) Einheitswertermittlung zu einem positiven oder negativen Wert führen würde; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit zu verneinen.

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 118 Abs. 2, § 136 Nr. 3a; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg

Sachverhalt

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Ehepaar, werden zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat der Veranlagung ein steuerpflichtiges Vermögen von rd. 17 Mio. DM zugrunde gelegt; dieses umfaßt u. a. Betriebsvermögen. Das FA setzte dementsprechend auf den 1. Januar 1992 und auf den 1. Januar 1993 Vermögensteuer fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger, die Anteile am negativen Betriebsvermögen der im Beitrittsgebiet ansässigen A-GmbH & Co. KG, an der der Kläger zu 1 als Kommanditist mitunternehmerisch beteiligt ist, zum 1. Januar 1992 mit ./. 831.439 DM und zum 1. Januar 1993 mit ./. 4.938.461 DM zu berücksichtigen. Für die KG, die ausschließlich Betriebsstätten in den neuen Bundesländern unterhält, seien keine Einheitswerte des Betriebsvermögens festgestellt worden (§ 136 Nr. 3 a des Bewertungsgesetzes - BewG -), doch ergäbe sich nach den Berechnungen der Kläger ein negativer Einheitswertanteil, der zumindest gemäß § 118 Abs. 2 BewG ohne gesonderte Feststellung als Schuldenüberhang abzuziehen sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anteil am Betriebsvermögen der KG könne - ungeachtet dessen, ob er positiv oder negativ ist - gemäß § 136 Nr. 3 a BewG nicht berücksichtigt werden. Diese Vorschrift, die eine pauschale Wirtschaftsförderung der neuen Bundesländer sowie eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bezwecke, verstoße auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei daher nicht geboten. Eine Berücksichtigung aufgenommener Schulden im Zusammenhang mit der Beteiligung an der KG sei durch § 118 Abs. 2 BewG ausgeschlossen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Kläger die Frage aufwerfen, ob § 136 Nr. 3 a BewG, der Investitionen in den neuen Bundesländern fördern und Arbeitsplätze schaffen solle, insofern zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führe, als ein sich ergebender negativer Anteil bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abgezogen werden könne und somit der primäre Gesetzeszweck im Vergleich zu den Normadressaten, die für ihre Investitionen Eigenkapital verwendeten, entfalle.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen, wenn die für die Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, 150, m. w. N.). An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (s. BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Dies ist im Streitfall zu bejahen.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des § 136 Nr. 3 a BewG und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist eindeutig so zu beantworten, wie es die Vorinstanz in dem angegriffenen Urteil getan hat.

Nach dem klaren Wortlaut des § 136 Nr. 3 a BewG dürfen zu den Feststellungszeitpunkten 1. Januar 1991 ff. (bis 1. Januar 1998) die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs, soweit hierfür - wie im Streitfall - im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, nicht erfaßt werden. Diese (sachliche) Steuerbefreiung, die allein davon abhängig ist, daß in den neuen Bundesländern eine Betriebsstätte unterhalten wird, gilt ungeachtet dessen, ob sich im Fall einer (fiktiven) Einheitswertermittlung ein positiver oder negativer Wert ergeben würde. Auch im letzteren Falle schließt § 118 Abs. 2 BewG bei der Ermittlung des Gesamtvermögens den Abzug von Schulden, die mit den nach § 136 Nr. 3 a BewG steuerfreien Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens im Zusammenhang stehen, aus. Dies gilt auch bezüglich des von den Klägern geltend gemachten Schuldüberhangs. Auch diese Frage bedarf keiner Klärung.

Soweit die Kläger geltend machen, die Vorschrift des § 136 Nr. 3 a BewG verstoße wegen der (willkürlichen) Ungleichbehandlung "von im Grunde gleichartig betroffenen Normadressaten" gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Investor, der Eigenkapital zur Anschaffung von Betriebsvermögen im Beitrittsgebiet investiere, werde bei der Vermögensteuer entlastet, während eine (vollständig) fremdfinanzierte Investition zu einer vermögensteuerlichen Mehrbelastung führe, ist - wie es die Vorinstanz zutreffend getan hat - ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu verneinen. Der Gesetzgeber verletzt mit einer differenzierenden Regelung den Gleichheitssatz nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, BVerfGE 87, 1, 35; Beschluß des BVerfG vom 11. Januar 1995 1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 68 ff.). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. Beschluß des BVerfG vom 13. Mai 1986 1 BvL 55/83, BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot beschränkt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96 ff.). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter zu bemessen, soweit es um Regelungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands geht, die der Zusammenführung der Rechtssysteme dienen. Insoweit hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1519/90 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1990, Allgemeines, Rechtsspruch 100) ausgeführt, daß derartige - zeitlich begrenzt wirksame - Übergangsvorschriften mit solchen Regelungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Gesetzesänderung oder der Neuregelung eines Rechtsgebiets für die zeitliche Geltung des neuen Rechts getroffen werden. Für die Überleitung von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung besser entsprechenden Regelung steht dem Gesetzgeber aber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dabei kann der Gesetzgeber auch die mit der Änderung des Rechts für die zuständigen Behörden und Gerichte verbundenen praktischen Schwierigkeiten berücksichtigen (Beschluß des BVerfG vom 8. Dezember 1976 1 BvR 810/70, 57/73 und 147/76, BVerfGE 44, 1, 20 ff.).

Es bestehen daher keine Zweifel daran, daß der Gesichtspunkt der Steuervereinfachung und der Entlastung der FÄ im Beitrittsgebiet als Rechtfertigungsgrund für die von den Klägern für verfassungswidrig gehaltene Vorschrift des § 136 Nr. 3 a BewG ausreicht. Denn erst durch den Verzicht des Gesetzgebers auf die Vermögensteuer und die Erhebung der Gewerbekapitalsteuer war es möglich, von einer Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet abzusehen und es den FÄ im Beitrittsgebiet zu ermöglichen, die vordringlichen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen sowie die Anträge auf Investitionszulage innerhalb einer vertretbaren Zeit zu bearbeiten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 II B 93/96, BStBl II 1997, 527).