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  BFH-Urteil vom 12.3.1998 (V R 52/97) BStBl. 1998 II S. 417

1. Überträgt eine Gemeinde aufgrund eines sog. Catering-Vertrages die Schülerverpflegung in ihren Schulen dergestalt einem Unternehmer, daß dieser die Verpflegung im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Schüler abgibt, so wird die Gemeinde in die Verpflegungsleistung nicht eingeschaltet.

2. Der Unternehmer führt die Verpflegung der Schüler als sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus, wenn er in der Schulküche Mittagessen zubereitet und diese gegen Entgelt an Schüler und Lehrer zum Verzehr in der Schulmensa abgibt (Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C 231/94, EGHE 1996, 2395, BStBl II 1998, 282).

UStG 1980 § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 152)

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Einzelunternehmen, das Fertigmenüs herstellt und vertreibt. In den Streitjahren 1981 bis 1985 versorgte er zwei Schulmensen in den Städten G und L mit Fertiggerichten.

Der entsprechende sog. "Catering-Vertrag" vom 30. Juli 1981 zwischen dem Kläger und der Stadt L lautet auszugsweise:

"§ 1

1. Der Caterer übernimmt die Bewirtschaftung der Mensa der (Integrierten Gesamtschule) IGS L und verpflichtet sich zur Lieferung von Tiefkühlprodukten, zur Zubereitung von Nahrungsmitteln in der Schulküche und zur Durchführung der Schulverpflegung. ...

2. Eine Garantie der Stadt für die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Essen pro Tag wird nicht übernommen.

3. Der Caterer verpflichtet sich, an die Schüler, das Verwaltungspersonal und die Lehrkräfte Mittagessen auszugeben. ...

"§ 9

1. Die Stadt stellt die Essensmarken zur Verfügung. Der Caterer verkauft sie an den in § 1 Ziff. 3 bezeichneten Personenkreis, nimmt das Geld ein und entwertet die Essensmarken. ...

2. Der Preis für eine Essensmarke beträgt 2,20 DM (Kostenanteil der Schüler = Wareneinsatz). ...

"§ 11

1. Die Stadt erstattet dem Caterer die Personal- und Betriebsnebenkosten, die Regie- und Verwaltungskosten sowie die Kosten für den Verkauf der Essensmarken zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der tatsächlich entstandenen Höhe (nach Anzahl der verkauften Essen), jedoch nur bis zu einem Jahres-Höchstbetrag von 113.400,-- DM. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Eigenanteil der Schüler = Wareneinsatz (2,20 DM) und dem auf der Grundlage von 500 Essen täglich und 180 Schultagen jährlich angebotenen Menü-Einzelpreis. (Festpreis von 3,46 DM). ...

2. Die Abrechnung der Kosten nach Ziff. 1 erfolgt monatlich. Sie ist in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Ein prüfungsfähiger Nachweis über die verkauften Essensmarken ist abzugeben. ...

"§ 14

Eine Haftung der Stadt sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die dem Caterer, seinem Personal, den Benutzern oder sonstigen Personen aus Anlaß der vertragsmäßigen Nutzung der überlassenen Räume entstehen, ist ausgeschlossen. Die Stadt haftet ferner nicht, wenn ..."

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Vertrag des Klägers mit der Stadt G (letztgültige Fassung vom 22. August 1986) im wesentlichen den gleichen Inhalt.

Beide Städte verpflichteten sich gegenüber dem Kläger zur Bereitstellung von Küchen- und Speiseräumen nebst Inventar und Mobiliar (Tische und Stühle). Die Reinigung der Räumlichkeiten sowie des Geschirrs und Bestecks oblag dem Kläger.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1981 bis 1985 unterwarf der Kläger die Entgelte der Essensteilnehmer dem ermäßigten Steuersatz von 6,5 % (1981 bis 30. Juni 1983) bzw. 7 % (ab 1. Juli 1983) und die Kostenbeiträge der Städte dem jeweiligen Regelsteuersatz. Aufgrund einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1981 bis 1985 dahingehend, daß auch die Entgelte der Essensteilnehmer dem jeweiligen Regelsteuersatz unterworfen wurden. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.

Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 152 veröffentlichten Gründen ab.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Das FG habe, so führt er zur Begründung u. a. aus, nicht erkannt, daß er, der Kläger, an die jeweilige Stadt Essenslieferungen im Reihengeschäft ausgeführt habe, ohne daß bei diesen Abnehmern ein Verzehr an Ort und Stelle vorgelegen habe.

Das FG habe in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht unterstellt, daß die Verträge mit den Städten L und G in den Streitjahren den gleichen Inhalt gehabt hätten.

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1983 beruft sich der Kläger auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 22. Juni 1983 an das Deutsche Tiefkühlinstitut e. V. (Inhaltswiedergabe in Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1983, 162), wonach für die vor dem 1. Januar 1984 bewirkten Speisen- und Getränkelieferungen der volle Steuersatz nur dann gelte, wenn der Lieferer die besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereithalte. Dies sei im Streitfall nicht gegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden festgesetzte Umsatzsteuer für 1981 um 10.978 DM, für 1982 um 13.262 DM, für 1983 um 10.247 DM, für 1984 um 10.206 DM und für 1985 um 9.557 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Vorentscheidung hält den Angriffen des Klägers in der Revisionsbegründung stand.

1. Die Beurteilung der streitigen Umsätze des Klägers in den beiden Schulen durch das FG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei der sog. Schulspeisung sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG 1980 ausgeführt, für die nach dem Umsatzsteuergesetz 1980 - anders als bei einer Lieferung von Speisen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) - keine Ermäßigung des Steuersatzes in Betracht kommt.

a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat sog. Restaurationsumsätze (Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr) als Dienstleistungen i. S. von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) beurteilt (Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C 231/94 - Faaborg Gelting Linien A/S -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1996, 169, UR 1996, 220).

Der EuGH geht in der vorbezeichneten Entscheidung davon aus, daß die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr "das Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen" ist. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die die Benutzung des Speisesaals, des Mobiliars und des Geschirrs umfaßt. Der Dienstleistungsgehalt des Vorgangs überwiegt auch, wenn Bedienungskräfte Speisen und Getränke auftragen und nach dem Verzehr die Tische abräumen. Die Verpflegungsabgabe ist dann als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu beurteilen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen entsprechend gestalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403, II. 1. a der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die bezeichnete Entscheidung des EuGH).

b) Danach hat der Kläger Verpflegungsleistungen als sonstige Leistungen gegenüber den Essensteilnehmern und nicht durch Lieferungen an die Städte L und G ausgeführt. Nach dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis, welches der Schulverpflegung in der IGS L zugrunde lag, war die Stadt in den Streitjahren in die Abgabe der Schulspeisung nicht einbezogen worden. Sie stellte lediglich die Essensmarken zur Verfügung (vgl. § 9 Nr. 1 des Catering-Vertrages). Der Kläger mußte im Rahmen der monatlichen Gesamtabrechnung mit der Stadt einen prüfbaren Nachweis über die verkauften Essensmarken vorlegen (vgl. § 11 Nr. 2 des Catering-Vertrages). Vertragspartner des Klägers bei der Abgabe der Verpflegung in der IGS L waren die Essensteilnehmer, weil er ihnen nach dem mit der Stadt geschlossenen Catering-Vertrag die Mahlzeiten im eigenen Namen und für eigene Rechnung serviert hatte. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger die Essen auf eigene Kosten herstellte, an die Essensteilnehmer verkaufte und ihnen die verkauften Speisen gegen Entgelt (Essensmarken) überließ (§ 1 Nr. 3, § 9 Nr. 1 Satz 2 des Catering-Vertrages). Die Stadt wollte keine Essen abnehmen, sondern nur den Preis für die an die begünstigten Personen abgegebenen Essen auffüllen. Die Stadt hatte keine Garantie für die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Essen pro Tag übernommen (vgl. § 1 Nr. 2 des Catering-Vertrages) und einen weitgehenden Haftungsausschluß vereinbart (vgl. § 14 des Catering-Vertrages). Der Kläger trug somit das Unternehmerrisiko für den Absatz seiner Leistungen allein. Die Stadt füllte mit ihrer Erstattungsleistung nach § 11 Nr. 1 des Catering-Vertrages lediglich die (unzureichenden) Essenspreise auf (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980).

Da der Kläger die Gerichte in der Schulküche zubereitete und sie in einem Speiseraum mit Tischen und Stühlen (Mensa) den Essensteilnehmern zum Verzehr überließ und nach den Mahlzeiten Tische, Stühle und Fußboden im Speiseraum reinigte, führte er nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils in UVR 1996, 169, UR 1996, 220 sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus.

c) Der Anwendung des regelmäßigen Steuersatzes auf die von den Essensteilnehmern entrichteten Entgelte steht auch nicht das BMF-Schreiben in UR 1983, 162 entgegen. Es betrifft nicht die Abgabe von Speisen in Schulmensen.

d) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hatte der Catering-Vertrag des Klägers mit der Stadt G in den Streitjahren im wesentlichen den gleichen Inhalt wie der Catering-Vertrag mit der Stadt L. An diese Feststellung ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Der Einwand des Klägers, diese Feststellung sei unzutreffend, genügt nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. von § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Von näheren Ausführungen hierzu wird gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen. Dementsprechend gelten für die vom Kläger in der Schule in G erbrachten Leistungen die gleichen rechtlichen Erwägungen wie für die Schulspeisung in L.