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  BFH-Urteil vom 21.1.1999 (IV R 27/97) BStBl. 1999 II S. 638

1. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile.

2. Die Substanzabspaltung hat zur Folge, daß Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile nach Maßgabe der Gesamtwertmethode den Bezugsrechten bzw. den neuen Anteilen zuzuordnen sind.

3. Diese Grundsätze gelten auch für Anteile, die Gegenstand einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind (Anschluß an das Urteil vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105).

4. Zu Liebhaberei bei Land- und Forstwirtschaft.

EStG § 13, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten - vornehmlich aus Anlaß eines von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geltend gemachten Verlustvortrags für das Streitjahr (1979) - über die Höhe der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), deren Veräußerung Kapitalerhöhungen gegen Einlagen vorausgegangen waren, sowie um die Anerkennung von Verlusten aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdezucht.

Der ... verstorbene, von der Klägerin und den beiden gemeinsamen Kindern - den Beteiligten - beerbte Ehemann der Klägerin (E) war Inhaber verschiedener industrieller Beteiligungen. Er erwarb 1966 zu einem Preis von ... DM das unweit seines Wohnsitzes im Überschwemmungsbereich eines Flußlaufes gelegene, heruntergewirtschaftete Hofgut X. Die zuständige Landwirtschaftsbehörde hatte den Erwerb genehmigt, nachdem sich kein Landwirt bereit gefunden hatte, das Gut zu übernehmen.

Das Gut umfaßte anfangs Äcker, Weiden und Wiesen, Wasserflächen, Wald sowie Ödland und Hof- und Wegeflächen. Das Herrenhaus und ein kleiner Park wurden bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich von vornherein als Privatvermögen behandelt. Der Tierbestand setzte sich zunächst aus Rindern und Schweinen zusammen. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die bisherige viehwirtschaftliche Nutzung aufgrund überschwemmungsbedingter Verseuchung des Weidelandes mit Parasiten nicht sinnvoll fortgeführt werden konnte, stellte E den Betrieb auf Empfehlung der Universität A ab dem Wirtschaftsjahr 1968/69 auf Pferdezucht um.

Der Prüfer der Landwirtschaftlichen Betriebsprüfungsstelle (LBP) des Finanzamts H nahm nach einer die Zeit vom Erwerb des Gutes bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1970/71 betreffenden Prüfung zwar an, daß im Prüfungszeitraum ein steuerlich relevanter landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb vorgelegen habe, sah jedoch von einer endgültigen Beurteilung der Frage ab, ob nach Erreichen des vollen Pferdebesatzes und bei vollständiger Ausnutzung des Ackerlandes mit einem Ausgleich der bislang entstandenen Verluste von insgesamt ... DM durch künftige Gewinne gerechnet werden könne.

Nach einer Ende 1977 durchgeführten Anschlußprüfung für die Wirtschaftsjahre 1971/72 bis 1975/76, in denen sich weitere Verluste in Höhe von ... DM ergeben hatten, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß der Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt werde. Zur Begründung bezog er sich auf eine Betriebsanalyse und Kalkulation eines betriebswirtschaftlichen Büros, wonach im Falle einer Betriebsumstellung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1980/81 entsprechend den in der Analyse gegebenen Empfehlungen mit ersten kleinen Gewinnen zu rechnen sei, die sich weiter steigern würden, sobald die Pferdezucht das angestrebte Ziel erreiche und die ersten Pferde Rennsiege vorweisen könnten. Der Prüfer verwies ferner darauf, daß der Sachverständige erste entscheidende Zuchterfolge nicht vor Ablauf von 15 Jahren nach Beginn der Zucht für möglich halte. Damit seien bis zum Wirtschaftsjahr 1983/84 weitere Verluste zu erwarten, während die Aussicht, durch Siege im großen Sport bedeutende Gewinne zu erzielen, bei der steuerlichen Beurteilung nicht kalkulierbar sei. Es sei jedenfalls selbst bei bedeutenden Renn- und Züchterpreisen ausgeschlossen, im Ergebnis einen Gewinn zu erzielen, weil die hohen, nicht auf Sonderabschreibungen beruhenden Verluste der Anfangsjahre nicht mehr aufholbar seien.

Nachdem bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1980/81 weitere erklärte Verluste in Höhe von ... DM angefallen waren, beauftragte E den ab dem 1. Januar 1980 neu eingesetzten Verwalter des Gutes damit, den Markt im Hinblick auf einen möglichen Käufer zu beobachten. Die Klägerin veräußerte nach dem Tode von E schließlich 1985 das bis zu diesem Zeitpunkt durch Zukäufe erheblich vergrößerte Gut einschließlich des Herrenhauses für ... DM an die Z. Nach den Feststellungen des Prüfers der LBP bei einer Prüfung für die Jahre 1982 bis 1985 konnten zwar die Einnahmen seit dem Ende des zuvor geprüften Zeitraums gesteigert werden, jedoch nur unter gleichzeitiger entsprechender Steigerung der Ausgaben. Der kontinuierliche Personalabbau von sieben auf zuletzt drei Mitarbeiter (ohne Verwalter) habe zu keiner entscheidenden Personalkostenminderung geführt, weil sich die Lohn- und Lohnnebenkosten für die verbliebenen Beschäftigten erhöht hatten. Die auf Empfehlung des Sachverständigen vorgenommene Umstellung der Fruchtfolge auf ertragreichere Arten und die durch den konjunkturell bedingten Nachfragerückgang bei Reit- und Zuchtpferden veranlaßte Verkleinerung der Zuchtstutenherde hätten, so der Prüfer weiter, lediglich zu einer Reduzierung der Verluste geführt, diese aber bei weitem nicht beseitigen können. Der Ausweis geringfügiger Gewinne für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 beruhe allein auf der Einlage von Festgeld in Höhe von bis zu ... DM. Der Prüfer ermittelte abschließend laufende Verluste aus dem Betrieb des Gutes vom Erwerb bis zur Veräußerung in Höhe von ... DM sowie einen Veräußerungsverlust von ... DM.

Bei einer von der Großbetriebsprüfungsstelle (Groß-BP) des Finanzamts B bei der Klägerin und E für die Jahre 1971 bis 1980 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß E Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Aktiengesellschaften, an denen er zu mehr als einem Viertel beteiligt war, ungeachtet vorausgegangener Kapitalerhöhungen gegen Einlagen und mit Bezugsrechten für die Gesellschafter unter Ansatz der ungekürzten Anschaffungskosten ermittelt hatte, soweit es sich bei den Anteilen um vor den Kapitalerhöhungen angeschaffte Aktien (Altaktien) handelte. Der Prüfer vertrat dagegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 2. Juli 1930 I A a 591/29, RStBl 1930, 762) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105; vom 20. Februar 1975 IV R 15/71, BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505, und vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) die Auffassung, daß die Anschaffungskosten der Altaktien mit Rücksicht auf eine durch das Entstehen der Bezugsrechte eintretende Substanzabspaltung bei den Altaktien um die den Bezugsrechten im Wege der Gesamtwertmethode zuzuordnenden anteiligen Anschaffungskosten der Altaktien zu kürzen seien. Dies führte u. a. in den Jahren 1976 bis 1978 zu Gewinnerhöhungen bzw. Verlustminderungen in Höhe von ... DM, was eine Kürzung der sich im Streitjahr auswirkenden Verlustvorträge zur Folge hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schloß sich der Auffassung der Prüfer der Groß-BP und der LBP an und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Veranlagung für das Streitjahr dahin ab, daß Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Bewirtschaftung des Gutes X außer Ansatz blieben und als Verlustvortrag nur noch der von der Groß-BP ermittelte Betrag angesetzt wurde.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Zuständigkeit des erkennenden Senats sei dadurch entfallen, daß sie ihr Begehren aus der Revisionsbegründung, das noch gleichermaßen auf den Ansatz von Verlusten aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen und aus Land- und Forstwirtschaft gerichtet gewesen sei, auf die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten beschränkt habe. In der Sache rügt sie einen Verfahrensmangel und die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, die Sache an den VIII. Senat abzugeben. Für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit des erkennenden Senats beantragt sie, unter Aufhebung des Urteils des FG den Einkommensteuerbescheid für 1979 vom 24. April 1986 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 1990 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf null DM festgesetzt wird, hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A.

Der erkennende Senat ist für die Entscheidung der Sache zuständig.

Für die Bestimmung der innergerichtlichen Zuständigkeit kommt es auf den Inhalt der Revisionsbegründung an (BFH-Urteil vom 28. November 1996 V R 23/95, BFHE 181, 540). Einer der Streitpunkte der Revisionsbegründung ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft bei der Veranlagung für 1979. Für die Entscheidung dieser Frage ist der erkennende Senat zuständig (Teil A. Sachliche Zuständigkeit des IV. Senats Nr. 1 Buchst. a i. V. m. den Ergänzenden Regelungen Abschn. I. Nr. 7 und Abschn. II. Nr. 1 Buchst. a des Geschäftsverteilungsplans für 1999). Die Zuständigkeit des VIII. Senats wird nicht dadurch begründet, daß die Klägerin ihr Begehren im Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid auf die Berücksichtigung von Verlusten i. S. von § 17 EStG "beschränkt" hat. Diese Beschränkung ist ohne rechtliche Bedeutung, weil angesichts des unteilbaren Streitgegenstandes (Einkommensteuer 1979) mit ihr keine Klagerücknahme verbunden ist, der Ansatz von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft vom Senat - von Amts wegen - vielmehr auch dann zu prüfen ist, wenn die geltend gemachten Veräußerungsverluste nicht gegeben sind.

B.

Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Vorentscheidung leidet an keinem Verfahrensmangel. Das FG hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, daß das FA die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen im Rahmen wesentlicher Beteiligungen zutreffend ermittelt habe. Es hat ferner hinsichtlich des Gutes X die für die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erforderliche Gewinnerzielungsabsicht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, und zwar auch für die Zeit, für die ein Verlustvortrag in das Streitjahr in Betracht kam.

I. Das FG hat die Klage der Kinder der Klägerin als weitere Gesamtrechtsnachfolger nach E zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid richtet sich nur an die Klägerin. Ihren Kindern wurde er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben. Damit ist er ihnen gegenüber nicht wirksam geworden. Ein Steuerbescheid, der sich an die Erben eines Steuerpflichtigen richtet, muß diese namentlich als Inhaltsadressaten aufführen, um ihnen gegenüber wirksam zu werden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. März 1972 II S 12/71, BFHE 105, 98, BStBl II 1972, 502, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 122 AO 1977 Tz. 18, m. w. N.). Die Kinder von E und der Klägerin sind aber im angefochtenen Bescheid nicht namentlich genannt. Daß der Bescheid der Klägerin nach den Erläuterungen in der Anlage nicht nur in ihrer Eigenschaft als zusammen veranlagte Ehefrau und als Gesamtrechtsnachfolgerin nach E, sondern auch "als Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft" bekanntgegeben worden ist, ändert daran nichts, weil damit offenbleibt, wer im einzelnen die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft sind. Der Bescheid enthält dazu keine Anhaltspunkte, die für eine Auslegung herangezogen werden könnten.

Ist der Bescheid lediglich der Klägerin gegenüber ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, so ist auch der Einspruch, in dem nur sie als Einspruchsführerin genannt ist, in dem Sinne zu verstehen, daß er allein von ihr eingelegt wurde. Das FA hat deshalb zutreffend die Einspruchsentscheidung nur an sie gerichtet. Damit fehlt es hinsichtlich der Kinder an einem anfechtbaren Bescheid.

Da Miterben wie zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten Gesamtschuldner sind (§§ 44, 45 der Abgabenordnung - AO 1977 -), bedarf es im Fall einer Klage eines Gesamtschuldners gegen die Steuerfestsetzung allein aufgrund dieses Umstandes keiner notwendigen Beiladung der übrigen Gesamtschuldner gemäß § 60 Abs. 3 FGO (BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516, und vom 12. Mai 1992 VIII R 33/88, BFH/NV 1992, 793; BFH-Beschluß vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225, und BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701). Ebensowenig mußte das FG das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 74 FGO aussetzen, um dem FA Gelegenheit zu geben, die in der Person von E entstandene Steuer noch seinen Kindern gegenüber festzusetzen. Dies ist nur erforderlich, wenn die Entscheidung - wie z. B. bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 - allen Betroffenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Senatsurteil vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503). Die Steuerfestsetzung gegenüber Gesamtschuldnern kann sich aber aufgrund von Umständen, denen keine Gesamtwirkung zukommt, unterschiedlich entwickeln (§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO 1977).

II. Nach § 17 Abs. 1 EStG i. d. F., die im Streitjahr und in den Veranlagungszeiträumen, aus denen Verluste längstens bis in das Streitjahr vorgetragen werden konnten, galt, gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 v. H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Veräußerungsgewinn im Sinne dieser Bestimmung ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

1. Der in § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG verwendete Begriff der Anschaffungskosten ist im Sinne des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auszulegen. Danach muß es sich um Aufwendungen handeln, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die so verstandenen Anschaffungskosten schließen es jedoch nicht aus, daß ein ursprünglich angeschaffter Vermögensgegenstand durch einen oder mehrere andere ersetzt wird (Surrogation, Auf- oder Abspaltung) und daß sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten in dem Ersatzvermögensgegenstand fortsetzen. Der BFH hat dies für die Fälle einer Grundstücksteilung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 161/82, BFHE 139, 251, BStBl II 1984, 26) und eines "Grundstückstauschs" innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens anerkannt (BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538, BStBl II 1986, 711). Der Gedanke liegt auch dem Tauschgutachten des BFH vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S (BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30) zugrunde. Er gilt ebenso für bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge, wenn man sie aus der Sicht des Gesellschafters beurteilt (Formwechsel einer GmbH in eine AG oder in eine Personengesellschaft; Aufspaltung einer GmbH in zwei übernehmende GmbH bei Gesellschafteridentität; Abspaltung aus einer GmbH in eine übernehmende GmbH bei Gesellschafteridentität). Er gilt auch für den Fall der Ausgabe neuer Gesellschaftsrechte aufgrund einer Kapitalerhöhung. Die Rechtsprechung bedeutet nicht die Annahme fiktiver Anschaffungskosten, sondern es setzen sich nur die ursprünglichen und tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten in einem "Ersatz"-Wirtschaftsgut fort.

2. Der Senat hat durch das Urteil in BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105 für eine im Betriebsvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung entschieden, daß im Falle einer Kapitalerhöhung, bei der neue Aktien zu einem Kurs ausgegeben werden, der unter dem Kurs der Altaktien liegt, der Buchwert jeder Altaktie in dem Umfang zu vermindern ist, der sich aus dem Verhältnis des Börsenkurses des Bezugsrechts zum Börsenkurs der Altaktie ergibt (sog. Gesamtwertmethode). Dieser Teil der Anschaffungskosten ist zunächst auf das Bezugsrecht und - nach der Ausgabe der neuen Aktie - von diesem auf die neue Aktie zu übertragen. Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, daß der Beschluß, das Kapital gegen Einlagen zu erhöhen und in entsprechendem Umfang neue Aktien auszugeben, zu einer Vermehrung der am Vermögen, am Gewinn und an den stillen Reserven beteiligten Anteilsrechte führe. Bei einer Ausgabe der neuen Aktien unter dem den inneren Wert einer Aktie verkörpernden Kurswert der Altaktien erwerbe der Inhaber der neuen Aktien, die ihn entsprechend ihrem Nennwert gleichberechtigt an der AG beteiligten, auch einen Anteil an den stillen Reserven, der in derselben Höhe aus der Substanz der Altaktien ausscheide. Sofern die neuen Aktien nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen seien, erhalte der Neuerwerber unabhängig vom Bezugskurs der neuen Aktien sogar die gleichen Stimmrechte wie die Altaktionäre, weshalb sich das Gewicht der Stimmen zu Lasten der Substanz der Altaktien verschiebe. Die Vorstellung, daß eine Kapitalerhöhung zu einer Abspaltung eines Teils eines Wirtschaftsgutes, nämlich der durch die Altaktie verkörperten Substanz, führe, was zugleich eine Abspaltung eines Teils ihres Buchwertes nach sich ziehe, liege auch den Regelungen in § 3 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer vom 30. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 834, nunmehr Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln i. d. F. vom 10. Oktober 1967, BGBl I 1967, 977), in § 17 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789, vgl. nunmehr § 57 o des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und in § 220 des Aktiengesetzes (AktG) zugrunde.

Der Senat hat an dieser Beurteilung sowohl in dem zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf GmbH-Geschäftsanteile gemäß § 17 EStG ergangenen Urteil in BFHE 115, 223, BStBl II 1975, 505 als auch in dem zu Bezugsrechten auf Aktien im Betriebsvermögen ergangenen Urteil in BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148 festgehalten. Sie liegt auch dem nicht veröffentlichten Urteil des I. Senats vom 5. März 1986 I R 218/81 (dazu Eppler, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 64), dessen Urteilen vom 8. April 1992 I R 128/88 (BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761), I R 162/90 (BFHE 167, 432, BStBl II 1992, 764) und I R 30/91 (BFH/NV 1992, 706) sowie dessen Urteil vom 21. August 1996 I R 75/95 (BFH/NV 1997, 314) zugrunde. Das steuerrechtliche Schrifttum hat sich ihr weitgehend angeschlossen (vgl. Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 6 Rz. 140 "Optionen"; Schmidt/Weber-Grellet, ebenda, § 17 Rz. 180; Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 17 EStG Rz. 213; Hörger in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 17 EStG Rn. 62; M. Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 6 Anm. 640, 642 f.; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. C 33; Heuer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 6 EStG Anm. 1110 f., § 17 EStG Anm. 200; Jansen, ebenda, § 23 EStG Anm. 101; Probst, Betriebs-Berater - BB - 1992, 1395). Der Senat hält die von der Klägerin im Anschluß an ablehnende Äußerungen im Schrifttum (Gerlach, BB 1985, Beilage 3/1985; ders., BB 1998, 1506; Mellwig, Der Betrieb - DB - 1986, 1417; Felix, Finanz-Rundschau 1993, 688; Eberhard Weber, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Beteiligungen, 1980, 161 ff., 165; kritisch zur Zuordnung von Anschaffungskosten der Altaktie zum Bezugsrecht auch Niemann, Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Grüner Brief des Instituts "Finanzen und Steuern" e.V. Nr. 315, 1993, 28) gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob die Anteile Gegenstand einer im Betriebsvermögen oder einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind.

3. a) Nach Ansicht der Kritiker werden die Anzahl und der Inhalt der in der Altaktie verkörperten Mitgliedschaftsrechte durch eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen grundsätzlich nicht beeinflußt. Keines dieser Rechte gehe verloren oder werde inhaltlich eingeschränkt. Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen mit werthaltigen Bezugsrechten bewirke folglich keine Substanz-, sondern nur eine Wertminderung. Dessenungeachtet könnten dem Bezugsrecht auch deshalb keine Anschaffungskosten der Altaktie zugeordnet werden, weil deren Inhaber das Bezugsrecht originär durch den Kapitalerhöhungsbeschluß erwerbe. Der Inhaber der Altaktie nehme folglich keine Anschaffung des Bezugsrechts vor, was die Zuordnung von Anschaffungskosten von einem anderen Wirtschaftsgut zum Bezugsrecht ausschließe. Dieser Zuordnung stehe überdies entgegen, daß das Bezugsrecht beim Erwerb der Altaktie regelmäßig noch nicht als von der Aktie unterscheidbares, bereits entstandenes Teil-Wirtschaftsgut vorhanden sei, vielmehr erst aufgrund des zumeist noch nicht voraussehbaren Kapitalerhöhungsbeschlusses entstehe. Die Anschaffungskosten würden dementsprechend durch die Gesamtwertmethode nicht nach dem sonst als maßgeblich angesehenen Wertverhältnis im Zeitpunkt der Anschaffung aufgeteilt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1969 I 183/63, BFHE 95, 224, BStBl II 1969, 377), sondern nach den Wertverhältnissen von Bezugsrecht und Altaktie im Zeitpunkt der Realisierung der Kapitalerhöhung, d. h. nach einem dem Anschaffungszeitpunkt u. U. erheblich nachfolgenden Zeitpunkt. Damit komme es im Ergebnis zu einer Bewertung mit fiktiven Anschaffungskosten. Die gesetzlichen Vorschriften, die bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Zuordnung von Anschaffungskosten der Altanteile zu den hinzuerworbenen Anteilen vorsehen, ließen nicht erkennen, ob ihnen der Gedanke einer Substanzabspaltung zugrunde liege. Sie ließen sich ebensogut als Anordnung einer Durchschnittsbewertung verstehen und sollten zugleich verhindern, daß die Gratisanteile als Gewinn ausgewiesen würden. Mangels Anschaffung der Gratisaktien und mangels ausdrücklicher Erstreckung der Regelungen auf Kapitalerhöhungen gegen Einlagen seien die Bestimmungen jedenfalls als nicht auf diesen Fall übertragbare Sonderregelungen anzusehen.

b) Diese Überlegungen werden den wirtschaftlichen Gegebenheiten, die mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen verbunden sind, nicht gerecht. Die Aktie verkörpert - wie andere Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften auch - ein Bündel von Mitgliedschaftsrechten, wie z. B. das Stimmrecht, das Recht auf Gewinnbeteiligung oder das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös. Sofern es bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe neuer Aktien kommt, die sich in ihrer Ausstattung, d. h. in ihren Eigenschaften, nicht von den Altaktien unterscheiden, verteilen sich die Mitgliedschaftsrechte nach der Kapitalerhöhung auf eine größere Anzahl von Anteilsrechten. Die Gleichwertigkeit aller Aktien derselben Ausstattung hat zur Folge, daß die in den Altaktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte durch die Ausgabe neuer Aktien im Verhältnis der Anzahl der neuen zur Anzahl der alten Aktien abnehmen. Insbesondere der Umfang der stillen Reserven und die Anzahl der Stimmrechte werden durch die Kapitalerhöhung nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - beeinflußt; der Erhöhung des Nennkapitals steht keine entsprechende Vermehrung dieser Rechte bzw. des Umfangs der stillen Reserven gegenüber. Zu Recht sieht deshalb der Bundesgerichtshof in dieser Rechtsminderung den Grund für das in § 186 Abs. 1 AktG jedem Aktionär für den Fall einer Kapitalerhöhung grundsätzlich eingeräumte Bezugsrecht im Umfang seiner bisherigen Beteiligung, das nur aus besonderen, im überwiegenden Gesellschaftsinteresse liegenden sachlichen Gründen ausgeschlossen werden kann (Urteil vom 13. März 1978 II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, 44 f.).

Dieser Vorgang wird bei börsennotierten Aktien dadurch nachvollzogen, daß sich - wenn der Ausgabekurs der neuen Aktien niedriger ist als der Börsenkurs der Altaktien - nach der Kapitalerhöhung ein Mittelkurs bildet, der unter dem Kurs der alten Aktien und über dem Ausgabekurs der neuen Aktien liegt (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 314). Die hinsichtlich der Altaktien eintretende Wertminderung ist Ausdruck einer aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Folgen der Kapitalerhöhung bei den Altaktien eintretenden Substanzminderung. Es wäre nicht erklärbar, warum es in diesem Fall (nur) zu einer Wertminderung kommen soll, ohne daß damit (auch) eine Substanzminderung verbunden ist. Demgemäß räumt Gerlach (BB 1985, Beilage 3/1985, 3) selbst ein, daß der Börsenkurs der Altaktie um den Wert des Bezugsrechts, das den Anspruch auf die Zuteilung neuer Aktien verkörpert, sinkt. Dem Bezugsrecht kommt damit die Funktion eines Korrektivs zu, das es dem Inhaber der Altaktie ermöglicht, für die von dieser auf das Bezugsrecht übergehende Substanz durch dessen Veräußerung einen Ausgleich zu erhalten, falls er sich nicht für den Bezug neuer Aktien entscheidet. Veräußert er es, so liegt darin eine Teilveräußerung von Gesellschaftsanteilen und nicht eine von einem Wirtschaftsgut mit Substrat losgelöste, der Realisierung einer bloßen Wertdifferenz gleichkommende Vermögensmehrung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761, und in BFH/NV 1997, 314).

Ob die Kapitalerhöhung langfristig zu einer Erhöhung der Gewinne der Gesellschaft und zu einem Kursanstieg führt, so daß die Vermögensrechte des Altaktionärs letztlich keine dauerhafte Minderung erfahren (so insbesondere Mellwig, a. a. O., der der Rechtsprechung eine "vordergründig statische Sicht" vorwirft), entzieht sich im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien einer verläßlichen Beurteilung. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb nicht geeignet, davon abzusehen, die aus dem wirtschaftlichen Gehalt der Kapitalerhöhung folgenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Er läßt im übrigen unberücksichtigt, daß jedenfalls die durch die Aktie verkörperten Verwaltungsrechte des Altaktionärs, insbesondere sein Stimmrecht, auch bei einem Kursanstieg nach der Kapitalerhöhung dauerhaft beeinträchtigt bleiben.

Die Beurteilung des Vorgangs als Substanzübergang von der Altaktie auf das Bezugsrecht und von diesem auf die neue Aktie verstößt auch nicht gegen § 8 Abs. 3 AktG, wonach die Aktie unteilbar ist. Diese Regelung verhindert lediglich eine Ausgliederung einzelner Mitgliedschaftsrechte, insbesondere eine Trennung der Verwaltungsrechte von der Mitgliedschaft. Kapitaländernden Maßnahmen und damit den mit diesen verbundenen Folgen steht sie nicht entgegen (Hüffer, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 10 f.).

Der Übertragung von Anschaffungskosten von der Altaktie auf das Bezugsrecht kann schließlich nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei einem Bezugsrecht, falls der Aktienerwerb nicht unmittelbar vor der Kapitalerhöhung stattfindet, um ein originär entstandenes, d. h. nicht entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut handele. Richtig ist zwar, daß der konkrete Bezugsanspruch, wie er sich erst durch die Kapitalerhöhung aus dem allgemeinen, auch als Bezugsgrundrecht oder Bezugsstammrecht bezeichneten, in § 186 Abs. 1 AktG geregelten Aktionärsrecht ergibt (vgl. Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Aktiengesetz, § 186 Anm. 14, 16 f.; Hüffer, a. a. O., § 186 Rn. 6), im Zeitpunkt des Aktienerwerbs in der Regel noch nicht existent ist. Dies schließt die Übertragung von Anschaffungskosten nach seiner Entstehung indes nicht aus. Entsteht der Bezugsanspruch aus einem mit der Aktie untrennbar verknüpften Bezugsstammrecht, so ist seine Entstehung im Erwerb der Aktie angelegt. Er nimmt daher an der Qualifizierung des Aktienerwerbs als Anschaffung teil, wenn insoweit ein derivativer entgeltlicher Erwerb vorliegt, mag auch für die Entstehung des Bezugsanspruchs das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere des Kapitalerhöhungsbeschlusses, erforderlich sein (ebenso bereits Uelner, DB 1964, 273 f.). In vergleichbarer Weise hat der Senat es für möglich gehalten, der durch staatliches Eingreifen geschaffenen Milchreferenzmenge, der die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts zukommt, Anschaffungskosten des Grund und Bodens eines landwirtschaftlichen Betriebs zuzuweisen, weil sie ohne diesen nicht hätte entstehen können, auch wenn der Landwirt sie nicht im eigentlichen Sinne "angeschafft" hat (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435). Ob damit auch die Annahme einer Anschaffung des Bezugsanspruchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verbunden ist oder ob der Zweck dieser Vorschrift für die ihr unterliegenden Veräußerungsgeschäfte eine andere Auslegung gebietet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. April 1967 VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl III 1967, 554; FG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1982 II 2900/79 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 411, und Hessisches FG, Urteil vom 30. Juni 1997 13 K 3748/95, EFG 1997, 1520), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Vorliegend ist nur darüber zu befinden, ob eine Übertragung von Anschaffungskosten der Altaktien auf Bezugsansprüche zulässig ist, sobald diese zur Entstehung gelangen. Dies läßt sich aber angesichts des dabei in tatsächlicher Hinsicht festzustellenden Substanzübergangs nicht bezweifeln.

Daraus folgt zugleich, daß die Anschaffungskosten der Altaktien nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Realisierung des Bezugsrechts aufzuteilen sind (a. A. das nach dem nicht veröffentlichten BFH-Beschluß vom 30. Dezember 1996 I R 41/96 rechtskräftige Urteil des FG Münster vom 2. Mai 1996 1 K 1357/94 E, EFG 1996, 991: rechnerischer Wert des Bezugsrechts im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses maßgebend, nicht späterer Börsenkurs des Bezugsrechts). Soweit der Bezugsanspruch im Zeitpunkt des Aktienerwerbs mangels bereits vorliegenden Kapitalerhöhungsbeschlusses noch nicht als bewertbares, sondern nur als latentes, im Bezugsstammrecht angelegtes Wirtschaftsgut vorhanden ist, kommt eine Zuordnung von Anschaffungskosten noch nicht in Betracht. Sie ist frühestens nach Bekanntwerden des Kapitalerhöhungsbeschlusses möglich. Folgerichtig ist die Aufteilung nach den sich in der Folgezeit ergebenden Wertverhältnissen von Aktien und Bezugsrecht vorzunehmen. Maßgebliche aufzuteilende Größe bleiben dabei die historischen Anschaffungskosten der Aktie. Es findet daher entgegen der im Schrifttum vertretenen Auffassung keine Übertragung "fiktiver" Anschaffungskosten statt.

c) Aus den die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln betreffenden Regelungen, die eine Verteilung der Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung vorhandenen Anteile auf diese und auf die Gratisanteile vorsehen, läßt sich kein Umkehrschluß für den Fall der Kapitalerhöhung gegen Einlagen herleiten. Der Senat sieht darin vielmehr weiterhin eine Bestätigung, daß die Vorstellung eines Substanzübergangs von Altanteilen auf neue Anteile auch vom Gesetzgeber geteilt wird. Hätte der Gesetzgeber nur den Ausweis von Gewinnen durch Ausgabe der Gratisanteile verhindern wollen, so hätte eine dies anordnende Rechtsfolge genügt. Daß er den Vorgang zum Gegenstand von Bilanzierungsvorschriften gemacht hat, zeigt, daß er alte und neue Anteile nach Maßgabe der Nennbeträge gleichbehandeln wollte. Dies ist nur vor dem Hintergrund einer auch bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eintretenden Substanzverschiebung von den alten Anteilen auf die neuen Anteile nachvollziehbar; denn die Substanzverschiebung vollzieht sich bei jeder Kapitalerhöhung. Der Gedanke der Surrogation, die mit einem Substanzübergang verbunden ist, liegt im übrigen auch den Vorschriften der §§ 15 Abs. 1, 13 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994 zugrunde.

d) Soweit es im bilanzrechtlichen Schrifttum beim Ausweis von Finanzanlagen gemäß § 266 Abs. 2 Aktivseite A. III. HGB für möglich gehalten wird, bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf den Ausweis von eigenen Bezugsrechten als Abgang bei den Altanteilen und als Zugang bei den hinzuerworbenen Anteilen zu verzichten (Schnicke/Gutike in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl., § 268 HGB Anm. 62, 65; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 268 HGB Tz. 81; C. P. Claussen/H. M. Korth in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1991, § 255 HGB Rn. 41), werden dafür lediglich Vereinfachungsgründe angeführt, deren Ursache darin zu sehen sein dürfte, daß die unter dieser Bilanzposition zu erfassenden Anteile bzw. Beteiligungen bilanziell als Einheit verstanden werden, deren Anschaffungskosten nur der Summe nach zutreffend ausgewiesen werden müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77). Daß die Kapitalerhöhung eine Substanzverschiebung von den Altanteilen auf die hinzuerworbenen Anteile zur Folge hat, wird dabei jedoch nicht in Abrede gestellt, was sich daran zeigt, daß die Veräußerung von Bezugsrechten als Abgang bei den vorhandenen Anteilen aufgefaßt wird.

e) Die Übertragung von Anschaffungskosten von Altanteilen auf Bezugsrechte im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu anderen Fallgestaltungen.

Dies gilt zunächst für die Rechtsprechung, wonach die beim Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anfallenden Anschaffungskosten nicht z. T. auf ein neben dem Anteil bestehendes Wirtschaftsgut "Gewinnbezugsrecht" entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815; I R 362/83, BFHE 147, 37, und I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794). Das Entstehen von konkreten Gewinnansprüchen aufgrund des allgemeinen Gewinnbezugsrechts führt - anders als das Entstehen von Bezugsansprüchen aufgrund des Bezugsstammrechts - nicht zum Übergang von Substanz vom Anteil auf den Gewinnanspruch. Der Gewinnanspruch ist vielmehr nur ein aktualisiertes Vermögensrecht, das die im Anteil enthaltenen Mitgliedschaftsrechte nach Inhalt und Anzahl unberührt läßt. Hinzu kommt, daß durch den Kaufpreis für eine Beteiligung auch alle in der Zukunft anfallenden Beteiligungserträge abgegolten werden, weshalb es nicht möglich ist, bestimmte Teile der Anschaffungskosten für die Beteiligung einzelnen Gewinnansprüchen zuzuordnen (vgl. Werndl in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 6 Rdnr. B 515).

Die bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen eintretende Substanzabspaltung ist auch nicht mit dem Erwerb eines Grundstücks vergleichbar, in dessen Grund und Boden sich ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht entdeckter Bodenschatz befindet. Einem solchen Bodenschatz können, wenn er entdeckt wird, keine Anschaffungskosten zugeordnet werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, m. w. N.), weil die beim Erwerb des Grundstücks aufgewendeten Anschaffungskosten nach der Vorstellung des Erwerbers ausschließlich für den Grund und Boden als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anfallen. Das Entdecken des Bodenschatzes kann nicht mit einer Abspaltung eines Teil-Wirtschaftsgutes verglichen werden, weil das Wirtschaftsgut Grund und Boden durch diesen Vorgang nicht in seiner Substanz berührt wird. Demgegenüber geht bei der Kapitalerhöhung ein Teil der zuvor im Altanteil verkörperten Rechte auf das Bezugsrecht und sodann auf den neuen Anteil über. Dieser Vorgang ist - bezogen auf ein Grundstück, für das einheitliche Anschaffungskosten aufgewendet wurden - eher dessen Parzellierung vergleichbar (so auch M. Söffing, a. a. O., § 6 Anm. 643). Die Zuordnung von Anschaffungskosten für ein Grundstück, in dessen Grund und Boden sich ein noch nicht entdeckter Bodenschatz befindet, zu diesem Bodenschatz hätte im übrigen zur Folge, daß über § 7 Abs. 6 EStG der Abzug von Aufwand möglich würde, der - mangels Bemessung des Kaufpreises für das Grundstück unter Einbeziehung des Bodenschatzes - selbst nach der Vorstellung des Erwerbers nicht angefallen ist. Dies schließt § 11d Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gerade aus.

Die Rechtsprechung zum Übergang von Anschaffungskosten von Altanteilen auf Bezugsrechte und von diesen auf neue Anteile bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen entspricht hingegen, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, der Rechtsprechung zur Rückzahlung von Nennkapital bei einer Kapitalherabsetzung (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189, und vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93, BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725). Danach ist der Buchwert im vollen Umfang der Kapitalrückzahlung (allenfalls jedoch bis auf einen Erinnerungsbetrag) und nicht im Verhältnis des herabgesetzten bzw. zurückgezahlten Betrags zum gesamten bisherigen Nennkapital zu mindern. Dies hat seinen Grund darin, daß sich die Beteiligung in diesem Fall nicht in zwei Teile spaltet, von denen einer durch die Kapitalrückzahlung untergeht. Vielmehr bleiben sowohl der zahlenmäßige Bestand der Aktien als auch die quotale Beteiligung des einzelnen Aktionärs unverändert; auch verbleiben ihm, wenn der Wert der einzelnen Aktie ihren Buchwert übersteigt und die Kapitalrückzahlung nicht mit einer Gewinnausschüttung verbunden ist, die stillen Reserven. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung sind folglich dem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht vergleichbar und haben deshalb unterschiedliche Auswirkungen auf den Buchwert der die Beteiligung repräsentierenden Anteile.

Es kann dahinstehen, ob der Übergang von Anschaffungskosten von Altanteilen auf neue Anteile in den BFH-Urteilen vom 16. April 1991 VIII R 63/87 (BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832) und vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89 (BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, dazu auch Hörger, a. a. O.) bei der Berechnung des Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Selbst wenn dem BFH ein entsprechender Fehler unterlaufen sein sollte, so bedeutet dieser nicht, daß die hier interessierenden maßgebenden Rechtsgrundsätze aufgegeben worden wären.

f) Ob die Finanzverwaltung, wie die Klägerin dies geltend macht, im Falle einer Kapitalerhöhung bei der Berechnung von Gewinnen durch den unentgeltlichen Übergang stiller Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform - UmwStG 1977 - vom 6. September 1976) auf neue, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile den zwischengeschalteten Bezugsrechten keine anteiligen Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile zugerechnet hat (vgl. z. B. Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 1. Dezember 1988 S 1978 - 78 - St 11, DStR 1989, 150 = Steuererlasse in Karteiform, UmwStG 1977, § 21 Nr. 9), kann dahinstehen. Eine dahin gehende Auffassung wäre jedenfalls durch Tz. 21.14 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998 IV B 7 - S 1978 - 21/98/ IV B 2 -S 1909- 33/98 (BStBl I 1998, 268) aufgegeben worden. Hinzu kommt, daß derartige Anweisungen den BFH nicht binden und jedenfalls deshalb gegenstandslos sind, weil der BFH die ihnen zugrundeliegende Rechtsauffassung abgelehnt hat (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761).

4. Die für eine im Betriebsvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung entwickelten Grundsätze gelten nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, a. E., und in BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725). Der Begriff der Anschaffungskosten ist insoweit - wie allgemein bei den Gewinn- und Überschußeinkunftsarten - einheitlich auszulegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Februar 1980 VIII R 114/77, BFHE 130, 378, BStBl II 1980, 494). Danach waren die im Senatsurteil in BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105 entwickelten Grundsätze auch im Streitfall anzuwenden. Die sich daraus ergebenden rechnerischen Auswirkungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

III. Das FG hat sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugen können, daß E das Gut X mit Gewinnerzielungsabsicht erworben und betrieben hat. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung, die - wie oben unter A. ausgeführt - unabhängig von der Beschränkung des Streitstoffs durch die Klägerin von Amts wegen vorzunehmen ist, im Ergebnis stand.

1. Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann bei der Bemessung seiner Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Verluste voraus, daß sie aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. von § 13 Abs. 1 EStG erwachsen sind.

Nach geltendem Recht kann von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur gesprochen werden, wenn es sich um eine selbständige nachhaltige Betätigung handelt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante Tätigkeit ergibt sich seit 1983 aus § 15 Abs. 2 EStG; für die hier zu beurteilenden Wirtschaftsjahre ergab es sich aus der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.

2. Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d. h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen. Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, läßt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" in dem beschriebenen Umfang erwarten läßt. Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, daß zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne. Gelingt ihm auch dieser Nachweis nicht, so folgt daraus, daß er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. z. B. Senatsurteile vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, und vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771, jeweils m. w. N.).

Das FG hat zu Recht den Nachweis einer im Streitjahr und in den diesem vorausgehenden Veranlagungszeiträumen, aus denen Verluste längstens bis in das Streitjahr hätten vorgetragen werden können, bei E bestehenden Gewinnerzielungsabsicht als nicht erbracht angesehen. Auch seine Feststellung, daß dieser das Gut aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen unterhalten habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Bewirtschaftung des Gutes hat vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einem negativen Gesamtergebnis bei den laufenden Einkünften und zusätzlich zu einem Verlust bei der Veräußerung geführt. Letzteres gilt auch dann, wenn der Buchwert des Herrenhauses - entgegen der Berechnung des Prüfers - bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes außer Ansatz bleibt.

Die Klägerin hat zwar verschiedene Gesichtspunkte angeführt, die nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Gewinnerzielungsabsicht von E zu belegen (Umstellung der Rinder- auf Pferdezucht nach Bekanntwerden des Parasitenbefalls der Weiden, Beschränkung der Investitionen auf das betriebserforderliche Maß, Anschaffung teurer Zuchthengste in der Erwartung kontinuierlicher Nachfrage nach Zuchtpferden für Freizeit- und Leistungssport, Einschaltung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Ertragsoptimierung und Kostenreduzierung, Wechsel des Verwalters, Einleiten von Verkaufsbemühungen nach endgültiger Erkenntnis mangelnder Rentabilität des Betriebs). Das FG hat demgegenüber darauf abgestellt, daß E das Gut erst erwerben konnte, nachdem sich kein Landwirt gefunden hatte, der bereit war, es zu übernehmen. Dieser Umstand spricht in Verbindung mit dem erkennbar schlechten Zustand von Gebäuden, Maschinen und Geräten im Zeitpunkt der Übernahme des Gutes in der Tat dafür, daß auch E die außerordentlich schwierigen Bedingungen für eine erfolgreiche Bewirtschaftung des Gutes bekannt waren. Hinzu kommt, daß er das Gut nicht selbst bewirtschaften konnte, sondern auf einen Verwalter und weitere Arbeitskräfte angewiesen war. Der Senat hat bereits im Urteil in BFH/NV 1989, 90 darauf hingewiesen, daß die dadurch anfallenden Lohnkosten das Betriebsergebnis stark beeinträchtigen können. Kommen dazu noch - wie im Streitfall - besonders schwierige Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung des Gutes, so kann eine offensichtlich unwirtschaftliche Betriebsführung angenommen werden, die darauf schließen läßt, daß es dem Betriebsinhaber nicht auf die Erzielung eines positiven Ergebnisses ankommt.

Die Klägerin hat im übrigen nicht dargelegt, welche konkreten Umstände E trotz der nach der Umstellung der Rinderzucht auf die Pferdehaltung weiterhin angefallenen hohen Verluste zu der Erwartung berechtigten, unter Ausgleich dieser Verluste jemals zu einem positiven Gesamtergebnis zu kommen. Angesichts der bekannten langen Aufbauphase für eine erfolgreiche Pferdezucht, die der Sachverständige bestätigt hat, durfte E nicht ohne weiteres davon ausgehen, anhaltend hohe Verluste über einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren durch anschließende Zuchterfolge sicher wieder ausgleichen und insgesamt einen Totalgewinn erzielen zu können. Es verstößt auch weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, wenn das FG das Verhalten von E im Anschluß an das vom Sachverständigen erstellte Gutachten (keine konsequente Befolgung der dort gegebenen Empfehlungen, Einlage von Festgeld zwecks betriebsfremder Ergebnisverbesserung) als gegen das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechende Umstände gewertet hat. Schon die Einholung des Gutachtens selbst steht in auffälligem Zusammenhang mit der zweiten Prüfung durch die LBP, bei der sich eine Nichtanerkennung der Verluste für die Zeit ab dem Wirtschaftsjahr 1971/72 abzeichnete. Wäre es E um eine Verbesserung der Betriebsführung im betrieblichen Interesse gegangen, so hätten schon die Verluste nach der Umstellung auf die Pferdezucht Anlaß für die Einholung eines solchen Gutachtens geben müssen.

Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485; ferner BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 99/72, BFHE 121, 50, BStBl II 1977, 305). Ist diese Feststellung in einwandfreier Weise getroffen worden, so ist der BFH an sie nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Dies ist vorliegend der Fall, weil das FG den für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen Sachverhalt entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht unvollständig, sondern unter Einbeziehung aller wesentlichen tatsächlichen Umstände festgestellt hat. Das FG hat in seiner Entscheidung im Anschluß an die Darstellung des Vorbringens der Klägerin von der in § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens auf die eingereichten Schriftsätze zu verweisen. Die diesen beigefügten Anlagen hat es ausdrücklich einbezogen. Damit ist insbesondere der Inhalt sämtlicher von der Klägerin überreichter Unterlagen, die nach ihrer Einschätzung für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des E von Bedeutung sind, Gegenstand der finanzgerichtlichen Feststellungen geworden. In der Sache hat das FG die in den Entscheidungsgründen herausgestellten Gesichtspunkte, auf die es seine ablehnende Haltung zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht gestützt hat, als gewichtiger gewertet als die von der Klägerin insoweit angeführten Umstände. Diese Wertung ist zumindest zulässig; durchgreifende Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben worden. Die Klägerin ersetzt in der Revisionsbegründung lediglich die - mögliche - Überzeugung des FG zur Gewinnerzielungsabsicht durch ihre diesbezüglich andere Überzeugung.

4. Die Feststellungen des FG reichen auch aus, um den Schluß zuzulassen, daß E das Gut aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen erworben und bewirtschaftet hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines Gestüts oder eines ähnlichen Betriebs durch eine fachfremde Person, die aufgrund anderer positiver Einkünfte oder hohen Vermögens in der Lage ist, ständige Verluste zu tragen, ein Beweisanzeichen für persönliche Neigungen ist, selbst wenn damit - wie die Klägerin dies bezüglich E geltend macht - kein besonderes Interesse an der Pferdehaltung verbunden ist. Der Umstand, daß ein Landwirt, dem - abgesehen von den Mitteln für den Erwerb des Gutes - keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, bringt regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (Urteile vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und in BFH/NV 1989, 90, a. E.). Daß der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Senatsurteil in BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; ferner BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

In diesem Sinne durfte das FG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Feststellung persönlicher, nicht im betrieblichen Bereich wurzelnder Gründe für den Erwerb und die Fortführung des Gutes darauf abstellen, daß E ursprünglich Landwirt werden wollte und in der Vergangenheit ein Familiengut erfolgreich und mit Freude verwaltet hatte. Dieser Umstand in Verbindung mit der Wohnsitznähe des Gutes, die offenbar den Ausschlag für dessen Erwerb gegeben hat, rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß sich E mit dem Erwerb des Gutes einen "Jugendtraum" erfüllen wollte. Auch diese Würdigung des FG verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie ist unabhängig davon möglich, ob nicht auch andere Gründe für den Erwerb des Gutes maßgeblich waren. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, daß der Einwand der Klägerin, E sei auf anderen Gebieten unternehmerisch erfolgreich tätig gewesen und habe dort erfahren, was mit Zielstrebigkeit und Ausdauer auch in anfangs hoffnungslos erscheinenden Situationen zu erreichen sei, die vom FG getroffene Folgerung nicht unzutreffend erscheinen läßt. Gerade die schon beim Erwerb des Gutes erkennbare Aussichtslosigkeit, es erfolgreich zu bewirtschaften, macht den Erwerb in ausschließlich unternehmerischer Absicht fragwürdig; unternehmerischem Denken hätte es wesentlich mehr entsprochen, einen nachweisbar rentablen Betrieb zu erwerben, statt spekulativ in einen sich in einem schlechten Zustand befindenden, äußerst ungünstig gelegenen, dafür aber vom Wohnsitz aus gut zu erreichenden Betrieb zu investieren.

5. Das FG hat entgegen der Auffassung der Klägerin über die geltend gemachten Verluste auch insoweit entschieden, als sie in Wirtschaftsjahren entstanden sind, deren Ergebnisse sich nur über einen Verlustvortrag im Streitjahr auswirken könnten.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß einzelne Formulierungen des FG-Urteils den Eindruck erwecken, als habe das FG die Gewinnerzielungsabsicht nur bezogen auf das Streitjahr untersucht. So hat das FG ausgeführt, daß "auf die Verhältnisse im Streitjahr" abzustellen und die objektive Eignung des Betriebs zur Gewinnerzielung "bezogen auf das Streitjahr" zu prüfen sei, ferner, daß das Verhalten des Betriebsinhabers im Anschluß an das in 1978 erstellte Gutachten nur den Schluß zulasse, er habe selbst keine Gewinnerwartungen "mehr" gehegt; selbst wenn er in der Vergangenheit eine solche Absicht besessen haben sollte, sei diese durch das Gutachten über den Zustand des Betriebs und die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe offensichtlich entfallen.

Diesen Ausführungen stehen allerdings Formulierungen entgegen, die zum Ausdruck bringen, daß das FG hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Verluste nicht von deren einkommensteuerlicher Relevanz, d. h. nicht vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht des E während des Gesamtzeitraums, überzeugt war. So hat das FG eingangs des die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffenden Teils der Entscheidungsgründe ausgeführt, das FA habe "die" geltend gemachten Verluste zutreffend nicht als negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Gut von E mit Gewinnerzielungsabsicht "erworben und betrieben" worden sei. Dies zeigt, daß das FG die Gewinnerzielungsabsicht für den gesamten Zeitraum geprüft hat, in dem sich das Gut in der Hand von E befand. Es hat ferner auf tatsächliche Umstände abgestellt, die den Betrieb vom Erwerb bis zur Veräußerung unverändert geprägt haben und die nach seiner Ansicht die fehlende Eignung des Betriebs zur Gewinnerzielung als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht belegen. Zudem hat es die Umstände des Erwerbs und der Veräußerung einbezogen und auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß seine Beurteilung nicht auf das Streitjahr beschränkt sein soll. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zu den für den Erwerb des Gutes - aus Sicht des FG - maßgebenden persönlichen Gründen des E, die die gesamte Besitzzeit hindurch fortbestanden haben und schon deshalb die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht ausschließen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das vereinzelte Abstellen auf die Verhältnisse des Streitjahres nicht als fehlerhafte Beschränkung der Entscheidung auf einen Teil des Streitstoffes dar, sondern als zusätzliche Argumentation bezüglich der mangelnden Überzeugung vom Bestehen der Gewinnerzielungsabsicht insbesondere im Streitjahr aufgrund der Reaktion auf das Gutachten des Sachverständigen.