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  BFH-Beschluß vom 12.4.1999 (IX B 25/99) BStBl. 1999 II S. 647

Die Frage, ob nach der sog. kleinen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 4 und 5 EStG Aufwendungen gemäß § 82a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

EStG § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1984 ein Mietwohngrundstück, das er renovieren und umbauen ließ, um es später selbst als Einfamilienhaus zu nutzen. Während der Bauarbeiten, die über die Streitjahre (1987 bis 1989) hinaus andauerten, stand das Haus leer. Für die Streitjahre machte der Kläger erfolglos unter Berufung auf die große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Absetzungen für Abnutzung (AfA) für das Gebäude sowie nach Satz 4 der Vorschrift erhöhte Absetzungen für in den Streitjahren angefallene Aufwendungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Frage, ob die große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG auch anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus weder im Jahr 1986, noch in den Folgejahren bis 1989 selbst nutzt, aber im Hinblick auf die spätere Selbstnutzung Aufwendungen erbringt, ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

Bei Objekten, die - wie im Streitfall - bei Selbstnutzung im Jahre 1986 ausschließlich unter § 21a und nicht unter § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen würden, kommt die große Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3 EStG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise im Veranlagungszeitraum 1986 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Überschußrechnung zu ermitteln waren, weil die Wohnung im eigenen Haus wegen durchzuführender Renovierungsarbeiten nicht selbst genutzt werden konnte (Beschluß des Senats vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; Senatsurteil vom 12. März 1996 IX R 32/92, BFH/NV 1996, 671). In derartigen Fällen kommt auch ein Abzug der während des Leerstehens angefallenen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nicht in Betracht, weil die Aufwendungen, da die sog. große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG nicht eingreift, nicht in Zusammenhang mit einer im Rahmen einer anschließend fortgeführten Nutzungswertbesteuerung anzusetzenden Rohmiete stehen (vgl. Senatsurteil vom 13. August 1996 IX R 46/94, BFHE 181, 79, BStBl II 1996, 652).

2. Auch die Frage, ob nach der sog. kleinen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 5 EStG Aufwendungen gemäß § 82a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten ist. Wie aus Satz 6 der Vorschrift eindeutig hervorgeht, sind nach dem 31. Dezember 1986 geleistete Aufwendungen gemäß § 82a EStDV nur dann abziehbar, wenn die Wohnung im eigenen Haus zum Zeitpunkt der Aufwendungen tatsächlich selbst genutzt worden ist. Zweifel hieran lassen sich nicht auf das Senatsurteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92 (BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537) stützen, das lediglich die Nachholung erhöhter Absetzungen gemäß § 7b EStG für ein Folgeobjekt betrifft.