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  BFH-Beschluss vom 10.2.2000 (VI B 108/99) BStBl. 2000 II S. 398

Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; JAG NRW § 1; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 390)

Sachverhalt

[Die Entscheidung wurde ohne Sachverhaltsdarstellung veröffentlicht.]

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Referendarzeit im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung zur Ausbildung gehört, ist nicht klärungsbedürftig.

a) Für einen Beruf ausgebildet i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des für das Streitjahr geltenden Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049, BStBl I, 1523) wird ein Kind, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710; ferner VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708 für die Vorbereitung auf eine Promotion).

b) Auch während der Referendarzeit wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet. Die juristische Ausbildung zielt auf die Befähigung zum Richteramt ab. Diese erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt (vgl. z.B. § 1 des Juristenausbildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 924). Das Referendariat ist damit eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

c) Etwas anderes kann auch nicht der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes entnommen werden. Danach ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums eine geeignete Vorbildung für die Zulassung zum Steuerberaterexamen.

Ordnungsgemäßer Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums ist die erste juristische Staatsprüfung (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 36 Rz. 6). Dem kann aber jedenfalls dann, wenn das Ausbildungsziel die Befähigung zum Richteramt ist, nicht entnommen werden, dass damit die juristische Ausbildung generell abgeschlossen ist.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.