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  BFH-Urteil vom 12.1.2001 (VI R 181/97) BStBl. 2001 II S. 443

Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt.

EStG § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 4; FGO § 40 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 1475)

Sachverhalt

Der im Jahre 1953 geborene Sohn der verwitweten Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig und seit 1962 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt als Sozialleistungsträgerin die daraus entstehenden Kosten als Hilfe zur Pflege (§ 68 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -) von zuletzt 5.874 DM monatlich einschließlich des Taschengeldes von zuletzt 161 DM monatlich. Auf Antrag der Beigeladenen vom 10. August 1996 bewilligte das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionsbeklagte - Beklagter -) Kindergeld, das gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an die Klägerin ausbezahlt wurde.

Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 6. Februar 1997 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 1997 auf. Zur Begründung führte er an, der Sohn der Beigeladenen erziele aufgrund der gewährten Hilfe zur Pflege Einkünfte von mehr als 12.000 DM jährlich; er sei folglich in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin erhielt eine Durchschrift dieses Bescheids mit dem Hinweis, dass auch sie als Sozialleistungsträgerin einen Rechtsbehelf einlegen könne.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 wandte sich die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid. Sie begründete den Rechtsbehelf sinngemäß damit, dass die von ihr geleistete Hilfe zur Pflege als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen sei.

Der Rechtsbehelf der Klägerin hatte nur in geringem Umfang Erfolg, da der Beklagte mit dem - wiederum an die Beigeladene gerichteten - Bescheid vom 4. März 1997 die Festsetzung des Kindergeldes erst ab März 1997 aufhob. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1475 wiedergegebenen Gründen für zulässig, aber unbegründet.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 1996 III R 13/94 (BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173) könne zwar insoweit gefolgt werden, als maßgeblich darauf abzustellen sei, ob die Behinderung des Kindes einer Erwerbstätigkeit entgegenstehe und das Kind selbst über keine ausreichenden Einkünfte und Bezüge verfüge. Im Übrigen aber sei die Entscheidung auf den Streitfall nicht übertragbar.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 1997 und vom 4. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die im BFH-Urteil in BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173 entwickelten Grundsätze seien auch auf das seit dem 1. Januar 1996 geltende Kindergeldrecht anzuwenden.

Nach Aufforderung durch den Senat (vgl. Beschluss vom 13. März 1998 VI R 181/97, BFHE 185, 440) erklärte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen Beitritt (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). In seiner Stellungnahme hält es die Klage für zulässig, aber unbegründet. Die Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO könne nicht aus sozialrechtlichen Überleitungs- oder Prozessstandschaftsregelungen (§ 90 Abs. 1 oder § 91a BSHG) hergeleitet werden, weil das Kindergeld seit 1996 keine Sozialleistung mehr sei (§ 31 EStG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz brauche sie auch nicht aus § 74 EStG abgeleitet zu werden. Zwar habe ein an die Eltern gerichteter Bescheid, mit dem Kindergeld versagt werde, Drittwirkung in Bezug auf den Sozialleistungsträger, da ein Kindergeldanspruch notwendige Voraussetzung für dessen Auszahlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG sei. Bereits das in § 67 Satz 2 EStG normierte Antragsrecht gebe aber dem Sozialleistungsträger die Stellung eines Verfahrensbeteiligten i.S. des § 78 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und dementsprechend die Einspruchs- und Klagebefugnis nach § 350 AO 1977 bzw. § 40 Abs. 2 FGO. Das berechtigte Interesse i.S. des § 67 Satz 2 EStG ergebe sich aus dem Auszahlungsanspruch des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt.

Nach § 40 Abs. 2 FGO obliegt es dem Kläger, eine eigene Rechtsverletzung geltend zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses genügt nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229). Vielmehr soll sich nur derjenige der Anfechtungsklage bedienen können, der durch einen Verwaltungsakt unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist (BFH-Urteil vom 25. April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, 140, BStBl II 1978, 464).

Es ist zwar richtig, dass die Frage der (anderweitigen) Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten (hier: Sozialleistungsträger) nicht das hier allein streitbefangene kindergeldrechtliche Festsetzungsverfahren, sondern lediglich das (Erhebungs- oder) Auszahlungsverfahren betrifft. Der Senat tritt dem BMF indes darin bei, dass hieraus nicht zu schließen ist, die Klägerin als Sozialleistungsträgerin sei durch die Verfügungen des Beklagten, die das Festsetzungsverfahren betreffen, nicht betroffen. Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Kindergeldberechtigten einen entsprechenden Antrag auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Hierzu rechnen auch Sozialleistungsträger, die einem behinderten Kind Unterhalt gewähren (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG). Durch § 67 Satz 2 EStG können demnach Personen und Stellen, die an sich nur eine Rechtsstellung im Auszahlungsverfahren haben, sowohl im außergerichtlichen Vorverfahren (vgl. § 78 Nr. 1 AO 1977) als auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren erlangen. Demzufolge kann die Klägerin als Sozialleistungsträgerin - hier zur Sicherung ihres bisherigen Auszahlungsanspruchs - im Klagewege gegen den im Festsetzungsverfahren ergangenen Aufhebungsbescheid vorgehen.

Diese Auffassung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BFH zur Rechtsstellung des Pfändungsgläubigers und des Abtretungsempfängers (Zessionars), die nicht am Festsetzungsverfahren beteiligt und demzufolge nicht klagebefugt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. August 1998 VII R 114/97, BFHE 187, 1, BStBl II 1999, 84; kritisch hierzu: Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, § 46 Rz. 20 f., und Harder, Der Betrieb - DB - 1996, 2409). Denn diese Rechtsprechung stützt sich maßgeblich auch darauf, dass weder der Pfändungsgläubiger noch der Zessionar - anders als hier - eigene (Antrags-)Rechte im Festsetzungsverfahren haben.

2. Die Klage ist auch begründet.

Die umstrittenen Bescheide sind rechtswidrig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Auch ab 1. März 1997 hat die Beigeladene für ihren Sohn nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, da dieser außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten (§ 63 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Mit Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98 (BFHE 189, 449, 455, BStBl II 2000, 75) hat der erkennende Senat entschieden, dass ein behindertes Kind dann außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, den maßgebenden Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - im Jahre 1997 in Höhe von 12.000 DM - nicht übersteigen.

Nach den Feststellungen des FG bezog der behinderte Sohn im Jahre 1997 lediglich ein Taschengeld in Höhe von insgesamt knapp 2.000 DM. Hinzuzurechnen ist die nach der Sachbezugsverordnung zu bewertende im Heim gewährte Verpflegung. Selbst unter Einbeziehung eines etwa zugeflossenen Wohnwerts im Heim wäre der maßgebende Jahresgrenzbetrag nicht erreicht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 449, 455, BStBl II 2000, 75, zu II. 2. b, und vom 24. Mai 2000 VI R 89/99, BFHE 192, 477, BStBl II 2000, 580). Die übrigen Bezüge dienten nur dem Ausgleich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs.