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  BFH-Urteil vom 13.8.2002 (VIII R 97/01) BStBl. 2002 II S. 869

1. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

2. Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.

3. Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

EStG § 31; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d, Art. 14f; Verordnung (EG) Nr. 1606/98, Erläuterung zu Nr. 9.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2002, 850)

[Die Entscheidung wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]