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  BFH-Beschluss vom 29.1.2003 (I B 114/02) BStBl. 2003 II S. 317

Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887, 1902 ff.) für den Geltungsbereich der FGO nicht mehr statthaft.

FGO §§ 128 Abs. 3 Satz 1, 155; ZPO §§ 321a, 572 Abs. 1; VwGO § 173.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 10. Juni 2002 1 V 237/02

Sachverhalt

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) legte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid, den Gewerbesteuermessbescheid 1994 sowie den Bescheid über die Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. zum 31. Dezember 1994 ein und beantragte gleichzeitig unter Ankündigung einer umfangreichen Begründung die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Obwohl das FA über den Aussetzungsantrag noch nicht entschieden hatte, stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten Bescheide auch beim Finanzgericht (FG). Die Notwendigkeit dieses Aussetzungsantrags leitete sie daraus ab, dass in einem ihr vom FA zugesandten Kontoauszug die streitigen Steuerbeträge aufgeführt seien.

Das FG wies den Aussetzungsantrag als unzulässig zurück, weil die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlägen. Das FA habe über den dort gestellten Aussetzungsantrag mangels einer Begründung nicht entscheiden können und habe auch nicht mit der Vollstreckung begonnen. Die Antragstellerin legte daraufhin gegen den ablehnenden Beschluss des FG eine außerordentliche Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein und stellte einen Befangenheitsantrag gegen einen der mitwirkenden Richter. Das FG half der Beschwerde nicht ab.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des FG des Saarlandes vom 10. Juni 2002 1 V 237/02 aufzuheben und hinsichtlich der streitbefangenen Bescheide Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, hilfsweise, den vorgenannten Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das FG des Saarlandes zurückzuverweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das FG habe § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO offensichtlich gesetzwidrig angewendet. So habe das FA über den ursprünglich gestellten Aussetzungsantrag innerhalb einer Frist von über sechs Monaten nicht entschieden. Ein nachvollziehbarer Grund für diese Verzögerung sei nicht mitgeteilt worden. Es sei auch zu beachten, dass in Parallelverfahren ausführliche Begründungen eingereicht worden seien. Zudem habe das FA mit der Vollstreckung von Steuerforderungen aus den Jahren 2000 und 2001 begonnen. Schließlich sei ein Befangenheitsantrag gegen einen am FG-Beschluss mitwirkenden Richter gestellt worden, der offensichtlich begründet sei.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde sei nur bei entsprechender Zulassung durch das FG statthaft. Es liege im Übrigen kein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit vor, da das FG die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zutreffend gewürdigt habe. Hinsichtlich des Befangenheitsantrages sei darauf zu verweisen, dass das FG dieses Ansinnen in Parallelverfahren bereits zurückgewiesen habe, wogegen die Antragstellerin ihrerseits Beschwerde eingelegt habe.

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie vom FG nicht zugelassen wurde. Der in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO enthaltenen Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" ist zu entnehmen, dass eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statthaft ist.

2. Zwar konnte eine Beschwerde nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Ausnahmefall statthaft sein, wenn die Entscheidung des FG wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit jeglicher Grundlage entbehrte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, m.w.N.; vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509; vom 2. Dezember 1999 I B 62/99, BFH/NV 2000, 845; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619). Im Streitfall kann es jedoch dahinstehen, ob ein solcher Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit vorliegt, denn nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht kommt die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887, 1902 ff.) für den Geltungsbereich der FGO nicht mehr in Betracht (vgl. für den Bereich der Zivilprozessordnung - ZPO - Beschluss des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2002, 1577, und für den Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Mai 2002 6 B 28/02 und 6 B 29/02, NJW 2002, 2657, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 2002, 1055).

a) Im Rahmen des ZPO-RG hat sich der Gesetzgeber der Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte für diejenigen Fälle angenommen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der "außerordentlichen Beschwerde" gegeben haben. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist. Dieser Rechtsgedanke liegt namentlich dem Rügeverfahren bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unanfechtbare Entscheidungen in § 321a ZPO sowie der Abhilfemöglichkeit des Erstgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO zugrunde.

b) Demgemäß hat der BGH im vorgenannten Beschluss in BGHZ 150, 133, NJW 2002, 1577 aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-RG ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.

c) Diese Rechtsentwicklung hat nach Ansicht des BVerwG in NJW 2002, 2657, DVBl 2002, 1055 weiter zur Folge, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des BVerwG und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zulassen. Dem erwähnten Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt (iudex a quo), kann danach auch im Rahmen der VwGO durch die Zulassung von Gegenvorstellungen Rechnung getragen werden. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen der Reform des Zivilprozesses, die von der Verfahrensart unabhängig ist, ist es danach unvereinbar, weiterhin ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zum BVerwG zuzulassen.

d) Der Senat schließt sich für den Geltungsbereich der FGO der vorgenannten Rechtsprechung des BGH sowie des BVerwG an. Zum einen bestimmt § 155 FGO - wie auch § 173 VwGO -, dass, soweit die FGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, die ZPO sinngemäß anzuwenden ist, wenn dies die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensordnungen nicht ausschließen. Deshalb kann nicht eingewandt werden, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Neuregelung der FGO zum 1. Januar 2001 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) eine § 321a ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen. Zum anderen ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren die Gegenvorstellung als Korrekturmöglichkeit des iudex a quo grundsätzlich anerkannt (vgl. dazu Lange, Der Betrieb 2002, 2396, 2397, m.w.N.).