| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

  BFH-Urteil vom 14.7.2004 (I R 100/03) BStBl. 2005 II S. 31

Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß § 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde.

EStG 1997 § 44b Abs. 4 Satz 2; AO 1977 § 37 Abs. 2, § 41.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 12. Februar 2003 4 K 1665/01

Sachverhalt

I.

Der Revisionskläger wurde am 2. Mai 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin, einer GmbH & Co. KG bestellt, die zum 30. November 1996 durch formwechselnde Umwandlung der am 9. November 1996 gegründeten B-GmbH entstanden war. Letztere hatte im März 1997 mit einer - seit dem 1. Juni 2000 ebenfalls insolvent gewordenen - AG einen Vertrag über eine stille Gesellschaft abgeschlossen, der auf den 28. März 1996 rückdatiert wurde. In der Folgezeit kam es aufgrund dessen zu Gewinnausschüttungen an die AG, für die die GmbH & Co. KG im Juli und August 1997 (streitgegenständliche Zeiträume) Kapitalertragsteuer einbehalten und angemeldet hatte. Die angemeldeten Beträge waren sodann von einem Bankkonto der AG abgebucht worden.

Die GmbH & Co. KG reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) berichtigte Kapitalertragsteueranmeldungen ein, in denen die Gewinnausschüttungen mit null DM erklärt wurden. Sie begehrte im Anschluss daran die Erstattung eines Kapitalertragsteuerguthabens von 2.015.625 DM. Das FA lehnte die Änderung der Anmeldungen sowie die Erstattungen ab.

Im Rahmen der hiergegen gerichteten Klage gelangte das Finanzgericht (FG) zu der Erkenntnis, dass der Gesellschaftsvertrag über die Begründung einer stillen Gesellschaft ein zivilrechtlich unwirksames Scheingeschäft (§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) sei. Das FG hat infolgedessen zugunsten der GmbH & Co. KG entschieden, dass die von dieser angemeldeten Kapitalertragsteuern für Juli und August 1997 ohne Rechtsgrund einbehalten und abgeführt worden seien. Die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen seien entgegen der Auffassung des FA aufzuheben, und zwar nach Maßgabe von § 164 Abs. 2 Satz 1, § 168 Satz 1 AO 1977, ggf. auch von § 44b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997). Insofern hat das FG der Klage der GmbH & Co. KG stattgegeben. Es hat die Klage jedoch abgewiesen, soweit die GmbH & Co. KG zugleich Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 beanspruchte. Die GmbH & Co. KG sei nicht erstattungsberechtigt, weil tatsächlich nicht sie, sondern die AG die Kapitalertragsteuer abgeführt habe und das Ganze nur zum Schein erfolgt sei; "wirkliche Gewinnausschüttungen" habe es, wie nunmehr aufgedeckt sei, nicht gegeben. Dafür, dass die Zahlung auf Rechnung der GmbH & Co. KG erfolgt sei, sei nichts ersichtlich. Das FG hat den Insolvenzverwalter über das Vermögen der AG zum Klageverfahren beigeladen.

Seine Revision stützt der Revisionskläger auf Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 12. Februar 2003 4 K 1665/01 im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und das FA zu verpflichten, an ihn Kapitalertragsteuer für Juli und August 1997 in Höhe von 2.015.625 DM (= 1.030.572,70 €) zu erstatten.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt, sich in der Sache aber dem FA angeschlossen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Klageabweisung zur Aufhebung der Vorentscheidung und gemäß § 100 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verpflichtung des FA, die streitgegenständlichen Kapitalertragsteuern an den Revisionskläger zu erstatten. Das FG hat die zwischenzeitlich insolvent gewordene GmbH & Co. KG zu Unrecht als nicht erstattungsberechtigt angesehen.

1. Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 EStG 1997 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1 EStG 1997) insoweit zu ändern, § 44b Abs. 4 Satz 1 EStG 1997. Im Streitfall hat das FG eine solche Verpflichtung der GmbH & Co. KG rechtskräftig verneint. Es hat die ursprünglichen Kapitalertragsteueranmeldungen dementsprechend auf Antrag und Klage der GmbH & Co. KG aufgehoben.

2. a) Die einbehaltenen und abgeführten Steuern sind infolgedessen vom FA zu erstatten. Erstattungsberechtigt ist nach § 37 Abs. 2 AO 1977 derjenige, auf dessen Rechnung ohne rechtlichen Grund die Zahlung einer Steuer bewirkt worden ist, im Streitfall nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG also die AG und nicht die GmbH & Co. KG. Abweichend hiervon bestimmt § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 jedoch sondergesetzlich den "Antragsteller" zum Erstattungsberechtigen, nach den Normzusammenhängen also den nach § 44b Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 "zum Steuerabzug Verpflichteten". Das wiederum ist nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG 1997 der Vergütungsschuldner.

b) Davon ist auch das FG ausgegangen (S. 24 des angefochtenen Urteils). Es hat die Erstattungsberechtigung der GmbH & Co. KG als der Vergütungsschuldnerin dennoch verneint, weil diese die Kapitalertragsteuer tatsächlich nicht abgeführt habe. Abgeführt habe die AG, obwohl diese die Steuer nicht einbehalten habe. Es fehle aber auch an einem von der GmbH & Co. KG verwirklichten "Einbehalten" i.S. des § 44b Abs. 4 EStG 1997. Diese Vorschrift sei deswegen nicht unmittelbar einschlägig.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die in Rede stehende Kapitalertragsteuer wurde von der GmbH & Co. KG einbehalten und "formal" abgeführt. Dass beides nur "zum Schein" erfolgte, steht dem nicht entgegen. Gerade deswegen bestand im Ergebnis weder eine Verpflichtung zum Einbehalt noch zur Abführung. In Anbetracht dessen ist der Tatbestand des § 44b Abs. 4 Satz 1 EStG 1997 erfüllt, was wiederum auf Antrag des (vermeintlich) Abzugsverpflichteten die Änderung der abgegebenen Steueranmeldungen und die anschließende Erstattung an diesen auslöst. Der Regelungswortlaut gibt nichts dafür her, dass es darauf ankäme, wer die Abzugssteuer tatsächlich einbehalten und abgeführt hat. Die Regelungslage belässt vielmehr keinen tragfähigen Zweifel daran, dass auf den "Soll-Abzugsverpflichteten" als den vom Gesetz bestimmten Entrichtungssteuerschuldner (i.S. des § 33 Abs. 1 AO 1977) abgestellt werden muss. Ist dieser seinerseits einer anderen Person gegenüber zur Herausgabe der erstatteten Beträge verpflichtet, so betrifft dies lediglich das zwischen diesen beiden Personen bestehende (zivilrechtliche) Innenverhältnis, nicht jedoch das (öffentlich-rechtliche Steuerschuld-)Verhältnis zu der Finanzbehörde, der gegenüber die Steuer anzumelden und an die sie abzuführen ist. Das deckt sich mit dem auch vom FG hervorgehobenen Vereinfachungszweck des § 44b Abs. 4 EStG 1997, der es der Finanzbehörde ersparen soll, mit den Gläubigern des Vergütungsschuldners in Kontakt treten zu müssen (Lindberg in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 44b EStG Rz. 23; Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Tz. 68). Dass dies im Einzelfall u.U. dazu führen kann, dass abgeführte Kapitalertragsteuer an einen Antragsteller zu erstatten ist, der diese Steuer aus wirtschaftlicher Sicht in personam nicht abgeführt hat, ist gerade aus dem erwähnten Grunde des vereinfachten Verwaltungsvollzugs hinzunehmen. Solchen singulären und ggf. unerwünschten Ergebnissen lässt sich nicht dadurch begegnen, dass das Gesetz für derartige Einzelfälle entgegen seinem Wortlaut und Zweck einengend verstanden wird.

3. Da die Vorinstanz eine abweichende Auffassung vertreten hat, war ihr Urteil in jenem Umfang, in dem hierdurch die Klage abgewiesen wurde, aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA ist verpflichtet, die für Juli und August 1997 einbehaltenen, angemeldeten und an das FA abgeführten Kapitalertragsteuern auf der Grundlage der vom FG aufgehobenen Anmeldungen an den Revisionskläger in der von diesem in seinem Revisionsantrag bezifferten Höhe zu erstatten.