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BFH-Urteil vom 26.1.2006 (III R 89/03) BStBl. 2006 II S. 544

Die Klage, mit der die Familienkasse einen Anspruch gegen den Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von Kindergeld gemäß § 112 SGB X geltend macht, ist als allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO zulässig.

AO 1977 § 218; EStG 1996 § 74 Abs. 5; SGB X § 112.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2003 4 K 68/00 (EFG 2004, 276)

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte für Frau S mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 rückwirkend ab August 1997 Kindergeld in Höhe von monatlich 740 DM fest. Das nach dem Abrechnungsteil des Bescheids auf ihre Tochter Y entfallende Kindergeld von monatlich 300 DM erstattete die Familienkasse in Höhe von insgesamt 1.200 DM für die Monate September bis Dezember 1997 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter). Der Beklagte hatte im Oktober 1997 einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Familienkasse geltend gemacht, da das Sozialamt des Beklagten Y ab 1. September 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hatte.

Mit Bescheid vom 7. Juli 1998 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung vom 16. Dezember 1997 auf und forderte vom Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag das an ihn erstattete Kindergeld zurück. Der Beklagte zahlte nicht. Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 setzte die Familienkasse rückwirkend ab August 1997 bis Februar 1998 wieder Kindergeld fest. Sie berücksichtigte auch den Erstattungsanspruch des Beklagten, vertrat aber nunmehr die Auffassung, der Anspruch bestehe für die Monate September bis Dezember 1997 nicht in Höhe von monatlich 300 DM, sondern entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung nur in Höhe von einem Drittel der monatlichen Kindergeldsumme, mithin in Höhe von 247 DM monatlich. Die Familienkasse forderte von dem Beklagten den danach zuviel erstatteten Betrag in Höhe von insgesamt (300 DM x 4 Monate – 247 DM x 4 Monate =) 212 DM zurück. Der Beklagte verweigert die Rückzahlung.

Die Leistungsklage der Familienkasse hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 276 veröffentlicht. Das FG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Familienkasse müsse zunächst versuchen, ihren Anspruch durch Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durchzusetzen, gegen den der Einspruch und die Anfechtungsklage gegeben seien. Ob die Aufforderung an den Beklagten vom 7. Juli 1998, den Betrag zurück zu überweisen, einen Abrechnungsbescheid darstelle, könne offen bleiben. Eine Anfechtungsklage dagegen wäre ebenfalls unzulässig, da es an der Durchführung des nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Vorverfahrens fehle.

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung des § 218 Abs. 2 AO 1977.

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 212 DM an die Familienkasse zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage zulässig.

1. Das FG hat das Klagebegehren der Familienkasse auf Rückerstattung der 212 DM zutreffend als allgemeine Leistungsklage aufgefasst. Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage jedoch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf wesentlich einfacherem Weg erreichen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1986 IV R 304/84, BFHE 146, 215, BStBl II 1986, 509; Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorbem. § 40 Rdnr. 48). Im Streitfall ist der Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 für die Familienkasse kein einfacherer Weg, um die begehrte Rückerstattung des Kindergeldes zu erreichen. Denn § 218 Abs. 2 AO 1977 ist im Streitfall nicht anwendbar, da ein Anspruch der Familienkasse auf Rückerstattung von zu Unrecht erstattetem Kindergeld aus § 112 SGB X i.V.m. § 74 Abs. 5 EStG kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. der §§ 218 Abs. 1 Satz 1, 37 AO 1977 ist.

Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht erstattetem Kindergeld nach § 112 SGB X i.V.m. § 74 Abs. 5 EStG entsteht, wenn die Familienkasse auf einen tatsächlich nicht bestehenden Erstattungsanspruch nach §§ 102 bis 105 SGB X leistet. Der Rückerstattungsanspruch der Familienkasse ist demzufolge der umgekehrte Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers, da er durch die Verneinung eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 bis 105 SGB X entsteht. Für den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X gelten deshalb die gleichen Grundsätze wie für die Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse nach §§ 102 bis 105 SGB X.

a) Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind als eigenständige Ansprüche normiert. Sie entstehen selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger und sind (nur) von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Insbesondere besteht keine Bindungswirkung zwischen der Kindergeldfestsetzung und dem Erstattungsanspruch. Die Leistungspflicht der auf Erstattung in Anspruch genommenen Familienkasse ist zwar grundsätzlich durch die gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangenen Bescheide begrenzt. Rechtsgrund für das "Akzeptierenmüssen" dieser Bescheide ist allerdings das im geltenden Recht vorgesehene gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Dementsprechend sind Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 SGB X mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch der Rückerstattungsanspruch als umgekehrter Erstattungsanspruch ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig von den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zwischen dem Kindergeldberechtigten und der Familienkasse entsteht. Aus der Rechtsnatur des Rückerstattungsanspruchs als umgekehrtem Erstattungsanspruch ergibt sich zugleich, dass die Familienkasse über sein Bestehen ebenso wenig durch Verwaltungsakt entscheiden kann wie über das Bestehen des Erstattungsanspruchs selbst. Denn in einer positiven Entscheidung, dass ein Rückerstattungsanspruch besteht, liegt zugleich die negative Entscheidung, dass ein Erstattungsanspruch nicht besteht. Demzufolge ist der (vermeintliche) Rückerstattungsanspruch von der Familienkasse mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.

2. Da das FG zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt ist und durch Prozessurteil ohne Prüfung der Sache entschieden hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (BFH-Urteil vom 1. Februar 2000 VII R 49/99, BFHE 191, 202, BStBl II 2000, 334; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 126 FGO Tz. 29).