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BFH-Urteil vom 14.7.2009 (IX
R 7/08) BStBl. 2010 II S. 34
Baukostenzuschüsse aufgrund
von Art. 52 PflegeVG mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1; HGB § 255 Abs. 2; PflegeVG Art. 52; SGB XI § 82 Abs. 3.
Vorinstanz: FG
Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2008 11 K 2278/03 (EFG 2008, 1614)
Sachverhalt
I.
Die Klägerin,
Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, deren Zweck es ist, ein mit einem Altenpflegeheim
bebautes Grundstück zu übernehmen, zu verwalten und - im Rahmen einer
Betriebs-GmbH - Altenpflegeeinrichtungen zu betreiben. Dementsprechend
verpflichtete sich die Klägerin aufgrund eines mit der Stadt X
abgeschlossenen und bis zum Jahr 2052 laufenden Erbbaurechtsvertrags über
das Grundstück zugleich zum Betreiben des Altenpflegeheims. Sie vermietete
das Altenpflegeheim zu dessen Betrieb an eine Gesellschaft für Altenpflege
GmbH (GmbH). In den Jahren 1993 bis 1997 führte die Klägerin umfangreiche
Neubau-, Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch. Mit dem
Altenpflegeheim entstanden im Jahr 1996 neue Wohnungen im Gebäudekomplex
"Betreutes Wohnen".
Durch Bewilligungsbescheid
vom 19. September 1996 bewilligte die Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB) auf Grundlage des Art. 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes
(PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1994, 1014) sowie der Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsmaßnahmen im Rahmen des
Investitionsprogramms Pflege des Landes Brandenburg (Landesrichtlinie IVP)
einen Baukostenzuschuss von 16.306.755 DM und einen rückzahlbaren
Baukostenzuschuss von 3.351.270 DM. Gefördert wurden nach der im Bescheid
enthaltenen "Zweckbestimmung des geförderten Bauvorhabens" der Neubau, der
Aus- und Umbau sowie die Sanierung des Altenpflegeheims mit 121
Pflegeplätzen und 40 Plätzen für "Betreutes Wohnen im Heim neue Form". Der
Bescheid wurde unter anderem mit der Auflage verbunden, eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der ILB zu bestellen, wonach das
Grundstück für 30 Jahre nur zum Betrieb eines Altenpflegeheims genutzt
werden darf. In der Anlage zum Bescheid wurde die Klägerin u.a.
verpflichtet, alte, kranke und behinderte Menschen mit einem besonderen
Pflege- und Betreuungsbedarf auf Anforderung des zuständigen örtlichen
Trägers der Sozialhilfe unverzüglich aufzunehmen und auf Dauer in fachlich
angemessener Form zu betreuen. Ferner wurde dem Land in den Einrichtungen
für Betreutes Wohnen ein Belegungsrecht vorbehalten und die Anwendung der
Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung bei der Berechnung der Miete
vorgeschrieben.
Mit Zuwendungsbescheid vom
5. Dezember 1996 gewährte die Stadt X der Klägerin 933.750 DM für die
Errichtung von 40 Plätzen Betreutes Wohnen im Heim, und zwar zweckgebunden
und anteilsmäßig bezogen auf den Bescheid der ILB vom 19. September 1996 und
verwies auch auf dessen Nebenbestimmungen.
Die Klägerin verrechnete in
ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1996 (das erste der
Streitjahre, die die Jahre 1996 bis 2000 umfassen) die erhaltenen Zuschüsse
mit ihren Herstellungskosten und wies den übersteigenden Betrag
(365.924,85 DM) als steuerpflichtige Einnahme aus. Absetzungen für Abnutzung
(AfA) setzte sie nicht als Werbungskosten ab, weil die Herstellungskosten
geringer als die Zuschüsse waren. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für das Streitjahr 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
erklärungsgemäß fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die
Auffassung, die Baukostenzuschüsse für beide Komplexe (also für den Bereich
Altenpflege und für den Teil Betreutes Wohnen) stellten eine Gegenleistung
für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks dar. Die gesamten
Baukostenzuschüsse seien als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu
behandeln und dürften nach Abschn. 163 Abs. 2 Satz 2 der
Einkommensteuer-Richtlinien i.d.F. der Streitjahre auf zehn Jahre verteilt
werden. Als Bemessungsgrundlage für die AfA seien Herstellungskosten von
insgesamt 19.405.868,52 DM (auf das Altenpflegeheim entfallend:
16.730.842,23 DM; dem betreuten Wohnen zuzuordnen: 2.675.026,29 DM) zu
berücksichtigen. Dementsprechend änderte das FA die Bescheide über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996
und 1997 und stellte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und
Verpachtung der Streitjahre 1998 bis 2000 erstmals fest. Dadurch erhöhte das
FA die Einnahmen für die Streitjahre jeweils um 1.637.098,15 DM.
Das Finanzgericht (FG) gab
der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage teilweise statt. Zur
Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008,
1614 veröffentlichtem Urteil u.a. aus, soweit die Zuschüsse zur Förderung
des Altenpflegeheims gewährt worden seien, seien keine Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung anzusetzen und die Herstellungskosten
dementsprechend zu mindern. Die Investitionszuschüsse haben nicht vom Umfang
der konkreten Pflegeleistungen abhängen und dem Zuschussempfänger den
laufenden finanziellen Nachteil aufgrund eingeschränkter
Verwendungsmöglichkeiten ausgleichen sollen. Wie auch die 100%ige Förderung
belege, habe nicht ein bestimmtes Verhalten, sondern die notwendige
erstmalige flächendeckende Errichtung in den neuen Ländern (die
Infrastruktur) finanziert werden sollen. Nichts anderes ergebe sich aus der
landesrechtlichen Umsetzung des Investitionszuschusses nach Art. 52
PflegeVG. Die Nebenbestimmung in der Anlage zum Bescheid sichere lediglich
die Zweckbindung für das Altenpflegeheim.
Hingegen sei der Zuschuss
zum Komplex "Betreutes Wohnen" als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung
zu beurteilen. Wegen des mit den Nebenbestimmungen vorbehaltenen
Belegungsrechts könne die Klägerin die Plätze nicht frei vergeben, sondern
müsse sie für das Land oder im Falle einer Delegierung der Stadt X zur
Verfügung stellen und halten. Der Zuschuss solle diese in einem Verhalten
der Klägerin liegende Verpflichtung entgelten.
Hiergegen richten sich die
Revisionen beider Beteiligter.
Mit seiner Revision rügt das
FA die Verletzung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 11
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG).
Entgegen der Auffassung des FG liege eine Mietpreisbindung in der von der
Klägerin mit dem Antrag abgegebenen Erklärung, in der sie sich verpflichtet
habe, die Pflegebedürftigen nicht mit Investitionskosten zu belasten.
Ansonsten hätte die Möglichkeit bestanden, Investitionsaufwendungen nach
§ 82 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - (Soziale
Pflegeversicherung) in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (SGB XI)
umzulegen. Ein Belegungsrecht ergebe sich aus der Nebenbestimmung zum
Bewilligungsbescheid ganz konkret in Bezug auf die vorrangige Aufnahme von
Menschen mit einem besonderen Pflegebedarf.
Das FA beantragt, das
angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, wie die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in den Streitjahren von jeweils 1.637.096 DM auf 225.668 DM
gemindert, aber Herstellungskosten für das Altenpflegeheim in Höhe von
14.114.298,15 DM berücksichtigt wurden, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin stellt nach der
Rechtslage der Streitjahre ein Belegungsrecht in Abrede, das erst durch die
Novellierung des Landespflegegesetzes vom 29. Juni 2004 - LPflegeG -
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, 2004 S. 339)
eingeführt worden sei. Es bestehe auch keine Mietzinsbindung. Das Verbot,
geförderte investive Kostenanteile dem Heimbewohner in Rechnung zu stellen,
sei lediglich eine Maßnahme, um eine Doppelfinanzierung durch die
öffentliche Hand zu vermeiden.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Bezug auf den
Komplex "Betreutes Wohnen". Die Zuschüsse stünden auch insoweit nicht im
Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung und seien keine Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung. Wenn Zuschüsse im Bereich der
Überschusseinkünfte und der Gewinneinkunftsarten unterschiedlich behandelt
werden, bestehe dafür kein sachlicher Grund.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, abweichend vom angefochtenen Urteil und von den angefochtenen
Feststellungsbescheiden für die Streitjahre in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
der Maßgabe festzustellen, dass die auch nach dem erstinstanzlichen Urteil
verbliebene Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen der
Investitionszuschüsse in den Streitjahren hinsichtlich der Einnahmen von
jeweils 225.668 DM gemindert wird, und zwar unter Abzug der
Herstellungskosten für den Komplex "Betreutes Wohnen" von 2.256.677 DM.
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Revision des FA: Komplex
Altenpflege
Die Revision des FA ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend die von der ILB gewährten Zuschüsse
für das Altenpflegeheim nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
behandelt (1.), sondern insoweit die Herstellungskosten für das
Altenpflegeheim gemindert (2.).
1. Zuschüsse sind als
Leistungen eines Dritten Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,
wenn sie das Überlassen des Gebrauchs oder der Nutzung des Grundstücks
entgelten sollen. Sie können z.B. bei einer Mietpreisbindung oder einem
Belegungsrecht rechtlich und wirtschaftlich mit der Gebrauchs- oder
Nutzungsüberlassung unmittelbar zusammenhängen (ständige Rechtsprechung,
vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 2003
IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 26. März 1991
IX R 104/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999).
Das FG hat diese
Voraussetzungen zutreffend verneint.
a) Rechtsgrundlage für die
Zuschüsse ist Art. 52 Abs. 1 PflegeVG. Danach werden Finanzhilfen zur
zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten,
teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen
Bundesländern und zur Anpassung an das Versorgungsniveau im übrigen
Bundesgebiet gewährt. Sie dürfen nur dazu verwendet werden, die für den
Betrieb von Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen
abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,
wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen
sowie die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu
finanzieren.
Wenn der Gesetzgeber auf
diese Weise die Investitionsmaßnahmen legal definiert, so zeigt sich schon
aufgrund des Wortlauts der Vorschrift ("Herstellen oder Anschaffen
abschreibungsfähiger Anlagegüter") und des in ihr zum Ausdruck kommenden
Zwecks (zügige und nachhaltige Verbesserung der Pflegeeinrichtungen), dass
die Zuschüsse nicht - jedenfalls nicht vorrangig - gewährt wurden, um der
Klägerin als Empfängerin im Sinne einer Gegenleistung die laufenden
finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihr aufgrund eingeschränkter
Verwendungsmöglichkeiten entstehen. Dem FG ist vielmehr beizupflichten,
wonach damit - was auch die Höhe der Finanzierungshilfen bis zu den gesamten
Investitionskosten (also z.B. den gesamten Herstellungskosten) indiziert -
die notwendige erstmalige flächendeckende Errichtung in den neuen
Bundesländern sichergestellt werden sollte. Dass mit dieser Objektförderung
zugleich bewirkt werden soll, die finanziellen Belastungen der
Pflegebedürftigen zu senken und damit das Risiko der Pflegebedürftigkeit
sozial abzusichern, ändert daran nichts.
b) Ein Belegungsrecht als
Gegenleistung für die Finanzierungshilfen ergibt sich - wie das FG
zutreffend erkannt hat - entgegen der Revision weder aus dem
Bewilligungsbescheid noch aus den ihn flankierenden landesrechtlichen
Regelungen.
Wenn die Klägerin in 5.3. der
Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid in Übereinstimmung mit der
Landesrichtlinie IVP verpflichtet wird, alte, kranke und behinderte Menschen
mit einem besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf auf Anforderung des
zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe unverzüglich aufzunehmen, so
mag man darin mit dem FG lediglich eine Sicherung der Zweckbestimmung für
das Altenpflegeheim sehen können und kein Belegungsrecht. Diese Auslegung
der Nebenbestimmung gründet das FG auf die Dauer der Zweckbindung für 30
Jahre, auf die in Art. 52 Abs. 1 PflegeVG zum Ausdruck kommende Intention,
in die Altenpflege-Infrastruktur zu investieren sowie auf den mit der
Nebenbestimmung gleichlautenden, in der Landesrichtlinie IVP formulierten
Förderzweck.
c) Indessen kann dahinstehen,
ob die Nebenbestimmung 5.3. ein Belegungsrecht überhaupt begründet.
Jedenfalls steht dieses Recht in keiner synallagmatischen Beziehung zu den
der Klägerin gewährten Finanzierungshilfen. Denn ein derartiges
Belegungsrecht, wie es sich - worauf insbesondere die Revisionserwiderung
hinweist - nunmehr aus §§ 9, 10 LPflegeG ausdrücklich ergibt, verwirklicht -
unbeschadet der Deutungshoheit des FG über landesgesetzliche Regelungen
(vgl. § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6.
Aufl., § 118 Rz 14, m.w.N.) - im sozialrechtlichen Kontext lediglich den in
Art. 52 Abs. 1 PflegeVG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck einer
Objektförderung.
aa) Die öffentliche Förderung
der Investitionen ermöglicht einerseits die Errichtung von
Pflegeeinrichtungen, womit die Länder ihrer Infrastrukturverantwortung aus
§ 9 SGB XI nachkommen. Zum anderen bezweckt sie, sozusagen als Reflex, die
Pflegesätze von den Investitionskosten zu entlasten (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 2
SGB XI), so dass die Pflegebedürftigen nur für Unterkunft und Verpflegung
selbst aufkommen müssen. Dies führt dazu, dass auch Pflegebedürftige mit
einem geringen (aber über der Sozialhilfebedürftigkeit liegenden) Einkommen
eher in der Lage sind, die Pflegesätze aus dem eigenen Einkommen zu
bestreiten. Diese Intention verfolgt namentlich das
Pflege-Versicherungsgesetz, dessen Art. 52 Finanzhilfen für Investitionen in
Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet anordnet und als dessen Art. 1 das
Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (Soziale Pflegeversicherung) verkündet
wurde. Ziel des Gesetzes ist die soziale Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (vgl. BTDrucks 12/5262, S. 1 f. und BTDrucks 12/5617,
S. 1 f.), und diesem Zweck dient auch das Belegungsrecht des Staates, mit
dem gewährleistet wird, dass die geförderten Pflegeplätze vorrangig sozial
schwachen Landesbürgern zugute kommen und mit dem der Sozialhilfeträger
entlastet werden soll (Verminderung von Sozialhilfeleistungen), der
ansonsten den (höheren) Pflegesatz zahlen müsste (vgl. zum Zweck des
Belegungsrechts eingehend Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom
17. Oktober 2007 2 BvR 1095/05, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl -
2007, 1555, unter B. II., m.w.N.).
bb) Zuvörderst sollen die in
Art. 52 PflegeVG geregelten Finanzhilfen des Bundes als zeitlich auf die
Jahre 1995 bis 2002 beschränkte Anschubfinanzierung für Investitionsvorhaben
im Beitrittsgebiet aber dafür sorgen, die dortigen Pflegeeinrichtungen an
das Versorgungsniveau im übrigen Bundesgebiet anzupassen
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2008 3 B 11.08,
Die öffentliche Verwaltung 2008, 1001). Deshalb dienen die Finanzhilfen
vorrangig dazu, entsprechende Altenpflegeeinrichtungen zu errichten. Sie
schaffen die finanzielle Grundlage dafür, die für den Betrieb von
Pflegeeinrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibbaren Anlagen
herzustellen oder anzuschaffen, und zwar auch insoweit, als sie nicht die
vom Belegungsrecht Begünstigten betreffen.
cc) Dementsprechend ist auch
die in § 82 Abs. 3 SGB XI enthaltene Regelung, wonach nur die nicht durch
öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten auf die Heimbewohner
umgelegt und von ihnen im Rahmen der mit ihnen bestehenden
Rechtsverhältnisse beansprucht werden können (vgl. dazu eingehend
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007 B 3 P 3/07 R, BSGE
99, 57), keine Mietpreisbindung, sondern eine Folge der öffentlichen
Förderung und vermeidet eine doppelte Begünstigung des Berechtigten, die
einträte, wenn er die von der öffentlichen Hand finanzierten
Herstellungskosten zusätzlich auf die Pflegevergütung umlegen könnte. Diese
Regelung soll letztlich bewirken, dass über geringere Pflegesätze ein
größerer Anteil von Pflegebedürftigen (die regelmäßig nicht Nutznießer des
Belegungsrechts sind) die Aufwendungen aus den Alterseinkünften finanzieren
kann, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen (zum Zweck der
Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit BVerfG-Beschluss in DVBl 2007, 1555,
unter B. II. 1. c (1), m.w.N.).
2. Die als Baukostenzuschüsse
empfangenen Finanzierungshilfen mindern die Herstellungskosten der Gebäude
i.S. von § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB). Weil die Mittel
vornehmlich gewährt wurden, um Pflegeeinrichtungen im Beitrittsgebiet erst
zu schaffen, sind sie auf die Nutzungsdauer der damit errichteten Gebäude zu
verteilen, deren Zweckbindung auf dreißig Jahre angelegt ist.
3. Damit tritt der Senat
nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zum Dritten Förderweg. Wenn er
dort empfangene Mittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
behandelt, so deshalb, weil das Gesetz mit der Förderung von Mietwohnraum
bedürftige Haushalte unterstützt, die sich am Markt nicht angemessen mit
Wohnraum versorgen können (so BFH-Urteil in BFHE 203, 382, BStBl II 2004,
14). Demgegenüber geht der Gesetzeszweck des Art. 52 PflegeVG darüber
hinaus. Zwar will auch das Pflege-Versicherungsgesetz und mit ihm das SGB XI
sozial und finanziell schwache Menschen z.B. mit dem Belegungsrecht
begünstigen. Die Förderung ist jedoch - vor allem im Beitrittsgebiet -
eingebettet in eine Strukturförderung, die auf die erstmalige Errichtung von
Pflegeeinrichtungen auf "Westniveau" gerichtet ist und die auch Pflegeplätze
für diejenigen schafft, die sich am Markt ohne weiteres einen Pflegeplatz
beschaffen können. Überdies sind die Begünstigten dieser Art von Förderung
eigentlich weniger die pflegebedürftigen Menschen selbst als vielmehr die
Träger der Sozialhilfe, da durch die Finanzierungshilfen - wie unter 1. c,
aa und bb ausgeführt - Sozialhilfekosten vermindert und/oder vermieden
werden.
III.
Revision der Klägerin:
Komplex "Betreutes Wohnen"
Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage auch
insoweit stattzugeben, als die empfangenen Finanzierungshilfen für den
Komplex "Betreutes Wohnen im Heim" von 2.256.677 DM von den
Herstellungskosten abzuziehen und die Einnahmen der Klägerin in den
Streitjahren jeweils um 225.668 DM zu mindern sind (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FGO).
1. Indem das FG die auf den
Komplex "Betreutes Wohnen im Heim" entfallenden Baukostenzuschüsse als
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt hat, hat es § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG verletzt.
Bei den Zuschüssen handelt es
sich nicht um von einem Dritten erbrachte Gegenleistung für das Überlassen
des Gebrauchs oder der Nutzung des Grundstücks, sondern um eine Minderung
der Herstellungskosten i.S. von § 255 Abs. 2 HGB.
Es gelten die gleichen
Erwägungen, die zu den Finanzierungshilfen zum Altenpflegeheim angestellt
wurden. Denn auch die Beihilfen zum betreuten Wohnen im Heim werden
ersichtlich von Art. 52 PflegeVG erfasst. Aus dem explizit geregelten
Belegungsrecht (7.1. der Nebenbestimmungen) folgt nichts anderes. Es ist -
wie das oben schon behandelte ausdrückliche gesetzliche Belegungsrecht -
lediglich Ausdruck des Förderzwecks und hat nicht die Intention, ein
bestimmtes Verhalten zu entgelten. Vorrangig ist auch in diesem Fall die
erstmalige Errichtung derartiger Pflegeeinrichtungen.
2. Die Sache ist spruchreif.
Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben. Die Herstellungskosten sind um
den Förderbetrag zu mindern, den das FG auf 2.256.677 DM festgestellt hat.
Zugleich sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den
Streitjahren antragsgemäß jeweils um 225.668 DM zu mindern. Die Berechnung
der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem FA aufgrund des § 100
Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt
sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung
für beide Revisionen sind die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA
aufzuerlegen. Der Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist im
Revisionsverfahren unzulässig und gehört sachlich zum
Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 99/97
(BFH/NV 2001, 14, unter II. 4., m.w.N.).
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