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BFH-Urteil vom 18.6.2009
(V R 57/07) BStBl. 2010 II S. 83
1. Berufstypische Leistungen
sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für
ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen in der Regel
Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar.
2. Dem steht nicht entgegen,
dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert
wird.
UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 3, § 3a Abs. 4 Nr. 3; Richtlinie
77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich.
Vorinstanz: FG München vom
13. Juni 2007 3 K 4881/03 (EFG 2007, 1991)
Sachverhalt
I.
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige GmbH, erbrachte in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) sog.
Management- und Beratungsleistungen (auch) an Unternehmer mit Sitz im
Ausland. Die Leistungen der Klägerin bestanden darin, dass sie das
Management der von ihr betreuten Unternehmen, die Stellen zu besetzen hatten
oder personelle Umstrukturierungen planten, bei der Entscheidungsfindung im
personellen Bereich unterstützte.
Die Auftragsentwicklung
stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
Der Auftraggeber informierte
zunächst die Klägerin über die Details der zu besetzenden Stelle und deren
Umfeld. Er gab der Klägerin das Anforderungsprofil (Ausbildung,
Berufserfahrung, Fachkenntnisse) für die in Frage kommenden Bewerber vor.
Auf dieser Grundlage erarbeitete die Klägerin einen Textentwurf für die
Ausschreibung und besprach diesen mit dem Auftraggeber. Die Stelleninserate
wurden dann nicht vom Auftraggeber, sondern von der Klägerin im eigenen
Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers geschaltet. Anschließend übernahm
die Klägerin regelmäßig die Vorsortierung der eingegangenen Bewerbungen
(auch aus dem Haus des Auftraggebers oder die dem Auftraggeber von dritter
Seite zugingen) nach den vom Auftraggeber vorgegebenen Kriterien und
klassifizierte diese nach dem vorgegebenen Auftragsprofil. Unterlagen von
Bewerbern, die offensichtlich den Anforderungen nicht entsprachen oder aus
anderen Gründen nicht für die Besetzung der Stelle in Frage kamen, sortierte
die Klägerin vorweg aus und sandte sie sofort zurück. Mit Bewerbern, die auf
Grund der eingereichten schriftlichen Unterlagen geeignet für die Besetzung
der Stelle erschienen, führte die Klägerin anschließend Vorinterviews, nach
denen sie die persönliche und fachliche Eignung des jeweiligen Bewerbers
beurteilte, und holte ggf. zusätzliche Referenzen ein. Die Kandidaten der
"engsten Wahl" präsentierte die Klägerin zunächst mit einer schriftlichen
Beurteilung dem Auftraggeber schriftlich. Die Entscheidung, wer zu einem
Gespräch mit dem Auftraggeber eingeladen werden sollte, traf Letzterer
zusammen mit der Klägerin. Die Klägerin übernahm dann die Terminabstimmung
mit den Bewerbern und stellte diese in einzelnen Gesprächsrunden vor. Der
Auftraggeber traf anschließend seine Entscheidung und teilte diese der
Klägerin mit.
Das Honorar der Klägerin
wurde regelmäßig in Höhe von 30 % des veranschlagten Jahresbruttogehaltes
für die zu besetzende Position vereinbart. Dieses Honorar wurde zu 40 % bei
der Auftragsvergabe und zu 40 % bei der schriftlichen Präsentation der
Kandidaten der engsten Wahl fällig. Der restliche Anteil von 20 % wurde nach
Besetzung der Stelle fällig, auch dann, wenn die Stelle nicht durch einen
von der Klägerin vorgeschlagenen Bewerber besetzt worden war. Nebenkosten
wie Insertionskosten, Reisekosten der Bewerber sowie die Kosten für
Telefon-, Fax- und Schriftverkehr wurden vom Auftragnehmer (also der
Klägerin) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verauslagt. Reisekosten
des Auftragnehmers trug ebenfalls der Auftraggeber.
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte nach einer Außenprüfung
(Bericht vom 17. Mai 2002) diese Leistungen der Klägerin, auch insoweit, als
sie an Unternehmer mit Sitz im Ausland erbracht worden waren, als im Inland
steuerbar (Tz 7.2 und 7.4 des Berichts) und setzte die Umsatzsteuer für die
Streitjahre durch Bescheide vom 2. August 2002 entsprechend fest.
Der dagegen eingelegte
Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung des FA vom
28. Oktober 2003).
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage der Klägerin ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die
streitigen Leistungen seien gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) im Inland ausgeführt worden, weil die
Klägerin hier ihr Unternehmen betreibe. Die abweichende Regelung des § 3a
Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UStG greife nicht ein. Die Klägerin
erbringe dem Schwerpunkt nach keine "rechtliche, wirtschaftliche und
technische Beratung" i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Auch die
Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG)
seien nicht erfüllt: Es liege keine Leistung von "Beratern" vor; auch
handele es sich nicht um Leistungen eines "Studienbüros" oder - ausgehend
vom englischen Text der Richtlinie 77/388/EWG "consultancy bureaux" - eines
"Beratungsbüros".
Die Tätigkeit der Klägerin
beschränke sich nicht darauf, den jeweiligen Auftraggebern Beratung (hier:
in personalwirtschaftlichen Fragen) zuteil werden zu lassen - also dem
Auftraggeber wertend Informationen zur Lösung konkreter Fragen zu vermitteln
-, sondern umfasse darüber hinaus weitere ebenso wesentliche Elemente wie
- die Ausarbeitung des
Textes der Personalausschreibung an Hand eines vorgegebenen
Anforderungsprofils,
- die Aufgabe entsprechender
Inserate (Personalanzeigen) unter eigenem Namen,
- die Vorsortierung der
eingegangenen Bewerbungen für die ausgeschriebene Position gemäß dem
vorgegebenen Anforderungsprofil und die damit verbundene autonome
Entscheidung, ungeeignete Bewerber auszuscheiden,
- in einer sog.
"Selektion I" den Kreis der Bewerber festzulegen, mit denen die Klägerin
erste Vorgespräche führt, sowie
- die Terminabstimmung mit
den Bewerbern der "engsten Wahl" und deren Vorstellung in einzelnen
Gesprächsrunden.
Angesichts dessen liege der
Schwerpunkt der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht in der
Beratung, sondern - auch wenn dafür Beratung erforderlich sei - in der
eigenaktiven Unterstützung des jeweiligen Auftraggebers bei der
Personalfindung durch Erarbeitung und Aufgabe von Stellenanzeigen im eigenen
Namen, durch die Entscheidung der Klägerin in eigener Zuständigkeit,
Bewerber der "engsten Wahl" zu finden, sowie durch die aktive Präsentation
dieser Bewerber gegenüber dem Auftraggeber. Letztlich erwarte der
Auftraggeber von der Klägerin keine Ratschläge, sondern die Präsentation
einer Vorauswahl der für die jeweilige Stelle geeigneten Bewerber.
Das wirtschaftliche Ziel der
Leistungen, die Personalfindung aktiv und mitentscheidend zu unterstützen,
zeige sich ferner darin, dass sich das vereinbarte Honorar nicht etwa nach
Beratungsaufwand (insbesondere am Zeitaufwand), sondern nach dem Gehalt der
zu besetzenden Position bemesse und überdies überwiegend (zu 60 %) erst
fällig werde, wenn die Personalentscheidung im Wesentlichen vorbereitet bzw.
getroffen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19. September 2002 IV R 70/00, BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25).
Deshalb sei die Klägerin -
auch wenn sie für ihre Tätigkeit besondere Sachkunde im Bereich der
Personalwirtschaft benötige - keine Sachverständige i.S. von § 3a Abs. 4
Nr. 3 UStG. Ihre Leistungen beständen auch nicht in der Überlassung von
Informationen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG. Sie seien ferner keine
Vermittlungsleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG. Auch § 3a Abs. 4
Nr. 4 UStG greife nicht ein, weil die Klägerin keine "Umsätze" vermittle.
Soweit es aufgrund der Dienste der Klägerin zur Einstellung einer Person
beim Auftraggeber komme, führe diese Person - als Arbeitnehmer - keine
Umsätze an den Auftraggeber aus.
Das Urteil ist in
"Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 1991 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie trägt zur
Begründung vor, das FG habe den Sachverhalt nicht in gebotenem Maße
aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -),
das FG hätte sie im Verfahren darauf hinweisen müssen, dass es von einer
Vermittlungstätigkeit anstelle einer Beratungstätigkeit ausgehe (Verletzung
von § 76 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) und das FG habe § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
fehlerhaft ausgelegt, weil es insbesondere eine Differenzierung zwischen
Vermittlungs- und Beratungstätigkeit nicht vorgenommen und die Rechtsnatur
der Verträge zwischen ihr, der Klägerin, und ihren Auftraggebern nicht
erörtert habe.
Die Klägerin bezieht sich
zur Begründung dafür, dass sie Beratungsleistungen erbracht habe,
insbesondere auf die "Grundsätze zur Abgrenzung von Personalberatung und
Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der
Wirtschaft" der Bundesanstalt für Arbeit am 5. Juli 1990 (Runderlass 88/90).
Die Klägerin beantragt, das
Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 28. Oktober 2003
aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 2. August
2002 dahingehend zu ändern, dass die streitigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 3
und Abs. 4 Nr. 3 UStG als nicht steuerbare Umsätze außer Ansatz bleiben und
dementsprechend die Umsatzsteuer für 1997 auf ... DM (... €), für 1998 auf
... DM (... €) und für 1999 auf ... DM (... €) festzusetzen, hilfsweise, die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es hält die geltend
gemachten Verfahrensfehler nicht für gegeben und das Urteil des FG für
zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist
im Wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Entscheidung in der Sache durch den Senat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO).
Entgegen der Auffassung des
FG hat die Klägerin mit den streitigen Leistungen - im Inland nicht
steuerbare - Beratungsleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erbracht.
Die gegenteilige Ansicht des FG kann revisionsrechtlich keinen Bestand
haben.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Die Klägerin hat mit den hier streitigen Leistungen
sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG erbracht.
2. a) Eine sonstige Leistung
wird gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon bestimmt § 3a
Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte sonstige
Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger
sein Unternehmen betreibt.
Zu diesen am Sitzort des
Leistungsempfängers ausgeführten Leistungen gehören nach § 3a Abs. 4 Nr. 3
UStG "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt,
Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied,
Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer,
insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung".
b) § 3a Abs. 1, Abs. 3 und
Abs. 4 UStG sind richtlinienkonform auszulegen. Gemeinschaftsrechtliche
Grundlage dieser Vorschriften sind u.a. Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2
Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteil
vom 3. April 2008 V R 62/05, BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter
II.1.b).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG gilt "als Ort einer Dienstleistung ... der Ort, an dem
der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ... hat ...,
oder in Ermangelung eines solchen Sitzes ... sein Wohnort oder sein üblicher
Aufenthaltsort".
Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gilt abweichend hiervon
"als Ort der folgenden
Dienstleistungen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an
innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden
ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ... hat ...: Leistungen von
Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige
ähnliche Leistungen ...".
Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den
in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG
verwendeten Begriffen um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (vgl. EuGH-Urteil
vom 16. September 1997 Rs. C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857,
Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1998, 17 Rdnr. 17). Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf
Berufe, wie die des Beraters, Ingenieurs, Anwalts oder Buchprüfers, sondern
auf Leistungen (vgl. EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857, UR
1998, 17 Rdnr. 15; vom 6. Dezember 2007 Rs. C-401/06, Kommission gegen
Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2007, I-10609, BFH/NV Beilage 2008, 142
Rdnr. 31). Vielmehr will der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die "hauptsächlich
und gewöhnlich" zu diesen Berufen gehörenden Leistungen erfassen (vgl. z.B.
EuGH-Urteil vom 6. März 1997 Rs. C-167/95, Linthorst, Slg. 1997, I-1195
Rdnrn. 16 und 17, m.w.N.).
Dieser Rechtsprechung hat
sich der Senat angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 V R 25/02,
BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b; in BFHE 221, 433, BStBl II
2008, 900, unter II.2.).
3. Die Leistungen der
Klägerin fallen unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG). Sie gehören zu der
Tätigkeit, die ein "Berater" hauptsächlich und gewöhnlich ausübt.
a) Unter "Beratung" ist die
Vermittlung von Informationen zur Lösung (auch als Entscheidungshilfe)
konkreter Fragen zu verstehen (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 18. Februar 1987
II 373/86, EFG 1987, 381; vom 21. August 2007 6 K 253/05, EFG 2008, 80;
Martin in Sölch/Ringleb, UStG § 3a Rz 175).
b) Diese Voraussetzungen
erfüllt die Tätigkeit der Klägerin entgegen der Ansicht des FG.
Berufstypische Leistungen von
Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften - wie sie die
Klägerin erbracht hat - stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von
§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich
der Richtlinie 77/388/EWG dar. Der Kern und Schwerpunkt dieser aus
verschiedenen Leistungsbestandteilen bestehenden Tätigkeit liegt darin, eine
fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position
aussprechen zu können. Dem steht - anders als das FG meint - nicht entgegen,
dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird (zutreffend FG
Hamburg in EFG 2008, 80, FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2008
1 K 1779/06, EFG 2009, 54).
c) Entgegen der Auffassung
des FG sind die einzelnen Leistungen der Klägerin nicht getrennt zu
beurteilen. Sie gehen vielmehr als Vorbereitungshandlungen in der von der
Klägerin erbrachten Beratungsleistung auf, die den wirtschaftlichen Gehalt
des von ihr erbrachten Leistungsbündels ausmachte.
Das FG hat bei seiner
Würdigung der für das Vorliegen einer Beratungsleistung sprechenden Umstände
zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin - anders als in dem vom
FG herangezogenen Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 - kein
Erfolgshonorar vereinbart hat und insbesondere der erst nach Besetzung der
Stelle fällig werdende Honoraranteil von 20 % unabhängig davon vom
Auftraggeber zu bezahlen war, ob die Stelle mit einem von ihr, der Klägerin,
vorgestellten Bewerber besetzt worden ist oder nicht.
d) Das FG hat sich ferner zur
Stützung seiner Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 49,
BStBl II 2003, 25 berufen.
In dem Urteil in BFHE 200,
49, BStBl II 2003, 25 hat der BFH entschieden, ein als Personalberater
tätiger Diplom-Kaufmann, der dafür honoriert werde, dass er seinen
Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle
vermittele, übe insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche
Tätigkeit aus. Dieses Urteil ist zu der Frage ergangen, ob der Kläger
beratender Volks- oder Betriebswirt i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes ist.
Aufgrund dieser
einkommensteuerrechtlichen Fragestellung haben die Grundsätze dieses Urteils
für den vorliegenden Streitfall keine Bedeutung. Darüber hinaus war
Grundlage der damaligen Entscheidung des BFH, dass der Kläger - anders als
im vorliegenden Streitfall - eine weitgehend erfolgsabhängige Provision
erhielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25, Leitsatz). Der
BFH ist in der bezeichneten Entscheidung - auf der Grundlage einer
entsprechenden Würdigung des FG - davon ausgegangen, die Auftraggeber hätten
den Kläger insoweit in erster Linie für seine Vermittlungstätigkeit
entlohnt, zumal die Vergütung sich weitgehend daran orientiert habe, ob es
zu den gewünschten Arbeitsverträgen mit den von dem Kläger präsentierten
Bewerbern gekommen sei und der Kläger solange hat tätig werden müssen, bis
die entsprechende Stelle besetzt worden sei und der vermittelte Arbeitnehmer
die Probezeit erfolgreich absolviert habe; die Beratungsleistung habe den
Auftragsverhältnissen nicht das Gepräge gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE
200, 49, BStBl II 2003, 25, unter II.1. der Gründe).
e) Bestätigt wird die
Beurteilung als Beratungsleistungen durch die von der Klägerin vorgelegten
"Grundsätze zur Abgrenzung von Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei
der Besetzung von Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft" der
Bundesanstalt für Arbeit am 5. Juli 1990 (Runderlass 88/90). Darin heißt es
u.a.:
"(1.2) Personalberatung
(1) Personalberatung im Sinne
dieser Grundsätze liegt vor, wenn ein Personalberater im Rahmen eines
umfassenden Personalberatungsauftrages eines Arbeitgebers bei der Suche und
Auswahl von Führungskräften der Wirtschaft für die Besetzung offener
Führungspositionen (1.1) mitwirkt.
(2) Ein solcher
Personalberatungsauftrag umfasst regelmäßig folgende Aufgaben des
Personalberaters:
- Analyse der zu besetzenden
Stelle und des betrieblichen Umfelds (einschl. der Führungsorganisation);
- Erarbeitung des fachlichen
und persönlichen Anforderungsprofils der Position;
- Beschreibung und Festlegung
der notwendigen und erwünschten Voraussetzungen oder ausschließenden
Kriterien für die Position (Bewerberprofil);
- Bewerbersuche;
- Vorbeurteilung der
Bewerber;
- Präsentation qualifizierter
Bewerber;
- Mitwirkung und Beratung bei
der Festlegung von Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen.
(3) Die Honorierung der
Beratung muss im Rahmen eines vereinbarten Fest- oder Zeithonorars erfolgen.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars deutet auf einen reinen
Personalbeschaffungsauftrag hin.
(1.3) Arbeitsvermittlung
Arbeitsvermittlung ist eine
Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur
Begründung von Arbeitsverhältnissen ... zusammenzuführen (§ 131 I AFG)."
Die Klägerin hat die nach
dieser Beschreibung typischen Aufgaben eines Personalberaters erbracht. Ihre
Honorierung erfolgte im Rahmen eines Festhonorars (30 % des veranschlagten
Bruttogehalts für die zu besetzende Stelle); ein Erfolgshonorar ist nicht
vereinbart worden.
f) Dass die Tätigkeit der
Klägerin eine Beratungsleistung darstellt, steht schließlich im Einklang mit
der Rechtsprechung des EuGH, der - zu Art. 86 und 90 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - davon ausgegangen ist, dass die
Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft zum Tätigkeitsbereich
privater Personalberatungsunternehmen gehört (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April
1991 Rs. C-41/90, Höfner und Elsner, Der Betrieb 1991, 1013 Rz 22, 24).
4. Die Revision der Klägerin
hat deshalb im Wesentlichen Erfolg.
Die Klägerin hat allerdings
bei der Bezifferung ihrer Anträge sowohl im Klage- als auch im
Revisionsverfahren nicht berücksichtigt, dass in dem angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid vom 2. August 2002 über die von ihr angegriffenen
Feststellungen in Tz. 7.2 und Tz. 7.4 des Berichts über die Außenprüfung vom
17. Mai 2002 weitere - nicht streitige Änderungen - erfasst worden sind.
Insoweit war die Klage abzuweisen.
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