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BFH-Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 22/07) BStBl. 2010 II S. 469
Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den
Anschaffungskosten erworbener Kapitalanlagen
Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur
Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die
Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist
das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen
zuzurechnen.
EStG § 20; HGB § 255.
Vorinstanz: FG Köln vom 25. April 2007
10 K 3240/06 (EFG 2007, 1148)
Sachverhalt
I.
1
Die Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie beantragten, ein sog.
Strategieentgelt als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des
Klägers aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
2
Dieses Strategieentgelt
hatte der Kläger an eine GmbH gezahlt, mit der er einen
Fonds-Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hatte. Gegenstand des
Vertrages war die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische
Betreuung von Vermögensanlagen des Klägers durch die GmbH auf der Grundlage
einer von mehreren Gewinnstrategien, zwischen denen der Kläger wählen
konnte. Der Kläger entschied sich für eine Kombination aus der
Gewinnstrategie I (Investitionen zu 100 % in offene Immobilienfonds) und
Gewinnstrategie III (Investitionen zu maximal 30 % in Aktienmärkte).
3
Auf dieser Grundlage zahlte
der Kläger als anzulegenden Betrag 160.000 € zu Gunsten der GmbH an eine
Bank, die davon nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages 3,5 % des
Betrages (5.600 €) als Strategieentgelt an die GmbH abzog.
4
Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, das Strategieentgelt
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
5
Der dagegen nach erfolglosem
Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1148 veröffentlichten Urteil statt.
6
Mit der Revision rügt das FA
die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es trägt vor, das
angefochtene Urteil verletze § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie § 20 EStG, weil es das Strategieentgelt
nicht den Anschaffungskosten der Kapitalbeteiligungen, sondern den sofort
abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus
Kapitalvermögen zugerechnet habe.
8
Das FA beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Kläger beantragen, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
10
Das Strategieentgelt könne
schon deshalb nicht den Anschaffungskosten zugerechnet werden, weil der
Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Leistung die zu erwerbenden
Wirtschaftsgüter noch nicht kenne und die Vermögensverwaltung selbst oder
die Strategie kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne darstelle.
Entscheidungsgründe
II.
11
Die Revision ist begründet; das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
12
Zu Unrecht hat das FG das Strategieentgelt
des Klägers den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S. der §§ 9, 20 EStG zugeordnet. Es betrifft vielmehr -
einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand i.S. des auch im
Anwendungsbereich des § 20 EStG geltenden § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
für die Anschaffung von Kapitalanlagen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342).
13
1. Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den
Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
14
a) Danach setzt die Zurechnung von Aufwand
zu den Anschaffungskosten von Kapitalvermögen grundsätzlich voraus, dass er
einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zugeordnet werden kann. So bestimmt
sich nach der Rechtsprechung des BFH die Abziehbarkeit von Aufwendungen bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den Merkmalen der jeweiligen
Kapitalanlage, auf die sie bezogen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. November
1961 VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35; vom 26. November 1974
VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; vom 15. Dezember 1987
VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vgl. auch Urteil des
Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1929 I A 377/28, RStBl 1929, 193).
15
Denn Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG ist
nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen,
sondern die Summe der - jeweils gesondert zu beurteilenden -
Anlagengegenstände (BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88 BFHE 157, 541,
BStBl II 1989, 934; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80,
BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).
16
b) Zu Unrecht verneint allerdings das FG,
dass das gezahlte Strategieentgelt den Kapitalanlagen zugerechnet werden
kann, die die GmbH für den Kläger auf der Grundlage der mit dem Entgelt
vergüteten Strategiewahl des Klägers erworben hat.
17
Die Zurechenbarkeit zum Erwerb bestimmter
Kapitalanlagen als Erfordernis für die Annahme von Anschaffungskosten i.S.
des § 255 HGB setzt nämlich weder grundsätzlich voraus, dass es zu dem
Erwerb bestimmter Kapitalanlagen gekommen ist noch dass dieser Erwerb
bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen abgewickelt sein muss.
18
aa) Insbesondere hindert die Tatsache, dass
im Zeitpunkt der Zahlung des Strategieentgelts konzeptionell bedingt die zu
beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren - weil deren
Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig war -, nicht die Annahme eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Entgelt und Erwerb der Kapitalanlagen.
Denn ein solcher Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung schon dann zu
bejahen, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste
Erwerbsentscheidung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 27. März 2007
VIII R 62/05, BFHE 217, 491).
19
So sind Anschaffungskosten schon dann
anzunehmen und bei bilanzierenden Steuerpflichtigen zu aktivieren, wenn mit
der Anschaffung durch vorbereitende Maßnahmen begonnen worden ist. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut
bereits in dem Sinne "angeschafft" hat, dass er das rechtliche oder
zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt hat und
deshalb bilanzrechtlich das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr dem
Veräußerer, sondern bereits dem Erwerber zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom
29. November 1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303).
20
Auf dieser Grundlage sind insbesondere
Planungskosten für - unbedingt geplante - Anschaffungen unabhängig davon den
Anschaffungskosten zuzurechnen, dass es ggf. zu der geplanten Investition
nicht kommt, der Aufwand aber zumindest in irgendeiner Form einer späteren
entsprechenden Investition dient (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983
IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; in BFHE 140, 208, BStBl II
1984, 303; insbesondere zu vergeblichen Planungskosten BFH-Urteile vom
30. August 1994 IX R 2/90, BFH/NV 1995, 381; vom 10. November 1999
X R 158/96, BFH/NV 2000, 696).
21
bb) Dementsprechend gehören selbst
vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen
Gründung einer Kapitalgesellschaft zu den Anschaffungsnebenkosten einer -
erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205,
292, BStBl II 2004, 597, m.w.N.). Dies gilt auch für Gutachtenkosten im
Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach
einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die
Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung
einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung
darstellt (BFH-Urteil in BFHE 217, 491).
22
cc) Hat der Steuerpflichtige nach diesen
Grundsätzen seine Erwerbsentscheidung - wie im Streitfall durch die
Beauftragung der GmbH und die Überweisung des von der GmbH anzulegenden
Geldbetrags - getroffen, so sind im Zusammenhang mit diesem Auftrag gezahlte
Entgelte des Steuerpflichtigen für Makler- und Vermittlungsleistungen den
Anschaffungskosten zuzurechnen.
23
Solche Anschaffungskosten konnten indessen
im Streitjahr im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) nur nach Maßgabe der - hier nicht in
Betracht kommenden - Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes für die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
von Bedeutung sein (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1342). Im Übrigen
ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten
solcher Wirtschaftsgüter im Bereich der Überschusseinkünfte ausgeschlossen
(vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 850
"Nebenkosten"; zu § 20 EStG vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 2000, 1342,
sowie vom 4. April 1995 VIII B 52/94, BFH/NV 1995, 882: betreffend Darlehen;
in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 22. April 1999 VIII B 81/98,
BFH/NV 1999, 1328: betreffend Aktien und sonstige Wertpapiere; zu
Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Leibrentenrechten
vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II
2006, 223).
24
dd) Ob das hier streitige
"Strategieentgelt" zu diesen den Anschaffungskosten zuzurechnenden
Aufwendungen gehört oder - wie z.B. Verwaltungsgebühren - bei den sofort
abziehbaren Werbungskosten in Ansatz zu bringen ist (vgl. dazu BFH-Urteil
vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225), bestimmt sich nicht nach
der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem
tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung (vgl.
BFH-Entscheidungen vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II
1977, 600; vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990,
299; vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918; vom
9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; vom
11. Oktober 2000 IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438; zu Anschaffungsnebenkosten
vgl. Schmidt/ Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 81, 84; Fischer in
Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 39; zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen
Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. Mai 1986 II R 22/84,
BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620; vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE
163, 264, BStBl II 1991, 327).
25
Ist danach der Aufwand - wie hier das
Strategieentgelt - auf die erworbenen oder noch zu erwerbenden
Kapitalanlagen bezogen, handelt es sich um Anschaffungskosten i.S. des § 255
HGB (s. dazu unter II.2. der Entscheidungsgründe). Nur wenn der Aufwand ohne
Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen seiner Art nach die allgemeine
vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten soll, ist er den sofort abziehbaren
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 225).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Auffassung des FG, das Strategieentgelt gehöre nicht zu den -
einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen - Anschaffungskosten der
Kapitalanlagen, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten des Klägers
bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen, mit den §§ 9, 20 EStG i.V.m.
§ 255 HGB unvereinbar.
27
a) Das FG hat diese Auffassung unter
Hinweis auf Tz. 2 des Fonds-Vermögensverwaltungsvertrages mit dem Inhalt des
Auftrages an die GmbH begründet, die ihr zur Verwaltung überlassenen
Vermögenswerte unter Beachtung der vereinbarten Anlagestrategie nach ihrem
freien Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen des Kunden zu
verwalten. Dazu gehöre auch die Umschichtung von Vermögen, d.h. die
Veräußerung zunächst gekaufter Investmentfondsanteile und der Erwerb neuer,
anderer Anteile, mit der Folge, dass das Strategieentgelt irgendwelchen
Wertpapieren nicht zugeordnet werden könne.
28
b) Dieser Auffassung des FG ist auf der
Grundlage seiner für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht
zu folgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Rechtsauffassung
des FG - wie unter II.1.b aa und bb der Entscheidungsgründe ausgeführt -
auch bei einer später konkretisierten Kaufentscheidung für eine
Kapitalanlage die früher entstandenen Aufwendungen als Anschaffungskosten zu
erfassen sind, sofern die Kaufentscheidung selbst - wie im Streitfall mit
der Überweisung des zur Kapitalanlage bestimmten Betrages - "grundsätzlich
getroffen ist" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491) und ersichtlich auch
tatsächlich nach Maßgabe der vom Kläger zu bestimmenden und bestimmten
Anlagestrategie umgesetzt wurde.
29
Der Umstand, dass das dafür zu zahlende
Strategieentgelt nur einmal bei Beginn des Engagements zu zahlen und im
Übrigen für die laufende Verwaltung des anzulegenden Kapitals eine davon
unabhängige Gebührenregelung vereinbart war, schließt es aus, das
Strategieentgelt den als Werbungskosten abziehbaren sonstigen
Verwaltungskosten zuzuordnen. Denn mit der - lediglich einmalig mit 3,5 %
des zur Vermögensanlage überwiesenen Kapitals (160.000 €) zu vergütenden -
Wahl der Kombination aus den Gewinnstrategien I (Investition zu 100 % in
offene Immobilienfonds) und III (Investition von maximal 30 % in
Aktienmärkte) hat der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
der Überweisung vorgegeben, welcher Art die von der GmbH zu erwerbenden
Kapitalanlagen sein sollten.
30
Damit liegt eine objektbezogene Festlegung
hinsichtlich der Kapitalanlagen vor. Die dafür geleistete gesonderte
Vergütung in Form des Strategieentgelts hat nach den getroffenen
Vereinbarungen mit der weiteren - nicht objektorientierten - Vergütung für
die allgemeine Vermögensverwaltung und dem weiteren An- und Verkauf der
Kapitalanlagen ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Vergütungsregeln
des Vermögensverwaltungsvertrages keine Berührung.
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Bei dieser Sachlage ist das
Strategieentgelt nicht anders als sonstige Entgelte für Beratungs-,
Gutachten- und Konzeptleistungen im Zusammenhang mit dem - bereits
grundsätzlich beschlossenen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 491) - Erwerb von
Wirtschaftsgütern dem im Streitfall einkommensteuerrechtlich nicht zu
berücksichtigenden Aufwand für die Anschaffung zuzurechnen.
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