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BFH-Beschluss vom 28.4.2010 (VI B 167/09) BStBl. 2010 II S. 747
Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine
außergewöhnlichen Belastungen - Fortgeltung des Grundgesetzes
1.
Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des
nichtehelichen Kindes nach § 1934d BGB sind unabhängig von den
Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen
nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
2.
Die Frage, ob das Grundgesetz nach Beitritt der neuen Bundesländer außer
Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von
Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese
Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des
Grundgesetzes nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik
Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1;
BGB § 1934d; GG Art. 23 a.F.; EMRK Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 8.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. Oktober 2009
2 K 169/08
Sachverhalt
1
Streitig ist die
Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996.
Entscheidungsgründe
2
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil
entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs.
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den
Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe
nicht vor.
3
a) Das Vorbringen der Kläger, das
angefochtene Urteil weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen
Kindes nach § 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab, rechtfertigt die
Zulassung der Revision nicht.
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Die von den Klägern behauptete Divergenz
i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 22. Alternative FGO liegt nicht vor. Das
angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des BFH vom 12.
November 1993 III R 11/93 (BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240) ab. Die Kläger
verkennen, dass dieser Entscheidung nicht der Rechtssatz zugrunde liegt,
dass lediglich Zahlungen eines vermögenden Vaters für und im Zusammenhang
mit dem vorzeitigen Erbausgleich keine Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Der III. Senat des BFH hat in BFHE
173, 58, BStBl II 1994, 240 vielmehr - im Anschluss an das Urteil des IX.
Senats des BFH vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II
1989, 282) - derartige Zahlungen unabhängig von den Vermögensverhältnissen
des Vaters nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen und
ausgeführt, beim vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes handele
es sich um eine Vermögensauseinandersetzung; Leistungen im Rahmen einer
solchen seien keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG. Von diesen
Rechtsmaßstäben geht auch die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts
(FG) aus.
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Soweit die Kläger einwenden, dass diese
Rechtsauffassung nur bei vermögenden Vätern zutreffend sei, weil nur in
einem solchen Fall der vorzeitige Erbausgleich tatsächlich eine
Vermögensumschichtung bewirke, zielen sie auf die materielle Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung ist im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Ebenso
wenig rechtfertigt das Vorbringen der Kläger, das FG habe mit der
angefochtenen Entscheidung gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls
sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstoßen, die Zulassung der Revision.
Auch hiermit rügen die Kläger letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
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b) Auch eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt
vorliegend nicht in Betracht. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für
die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der
grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert
darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen
der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung
im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in
welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung
der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung
des BFH).
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aa) Betrifft die Rechtsfrage - wie im
Streitfall - ausgelaufenes Recht - § 1934d BGB ist zum 1. April 1998 außer
Kraft getreten -, müssen in der Beschwerdebegründung darüber hinaus
besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung
von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht
betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt
(BFH-Beschlüsse vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587, und in
BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff.
und § 116 FGO Rz 178; jeweils m.w.N.).
8
Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die
von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick
auf den Abzug von Leistungen im Rahmen des vorzeitigen Erbausgleichs des
nichtehelichen Kindes nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Der bloße
Hinweis, dass die Abgrenzung von Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG und
verlorenem Aufwand noch aktuell sei, genügt hierfür ebenso wenig wie die
Behauptung, dass die Frage nach der Steuererheblichkeit von zivilrechtlichen
Zahlungsverpflichtungen, die das disponible Einkommen vermindern, noch
geklärt werden müsse.
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bb) Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
ob das Grundgesetz (GG) nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft
getreten sei und es deshalb an Grundlagen für den Erlass von Steuergesetzen
und -bescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht.
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Diese Rechtsfrage ist nicht
klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes nach dem Beitritt
der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich
zweifelhaft ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli
20084 K 1741/06, juris-Rechtsprechung). Der Senat teilt nicht die Auffassung
der Beschwerde, seit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit erlassene
Gesetze seien infolge Außer-Kraft-Tretens des Grundgesetzes formell
verfassungswidrig. Schon die Gründe, aus denen die Beschwerde zu dieser
Schlussfolgerung gelangt, sind für den Senat nicht überzeugend; sie werden
auch, soweit ersichtlich, anderweit in der Rechtsprechung nicht und in dem
fachwissenschaftlichen Schrifttum nur vereinzelt vertreten. Vor allem aber
könnte schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen Willen
des nach Auffassung der Beschwerde maßgeblichen Verfassungsgebers (pouvoir
constituant), dass seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG a.F.
die Möglichkeit einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen gekommen ist,
worauf die Darlegungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang hinauslaufen.
Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von
einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt
(pouvoir constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit
bemängelt wird, könnte überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines
plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen
eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses
von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und
auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen.
Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht der Klärung in einem
Revisionsverfahren bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 VII B
281/01, BFH/NV 2002, 952).
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cc) Weiterhin ist auch die grundsätzliche
Bedeutung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 32a EStG nicht
schlüssig und substantiiert dargelegt.
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Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm
geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben
des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung
erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003,
1059, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche
Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend
gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere
eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und
des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187,
188, m.w.N.; vom 28. April 2004 II B 64/03, BFH/NV 2004, 1216; vom 19.
Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).
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Daran fehlt es im Streitfall. Der Einwand,
der Steuertarif könne ohne die im Einkommensteuergesetz geregelten
Steuervergünstigungen bei nur noch 15 % bis 20 % liegen, genügt diesen
Anforderungen nicht.
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c) Schließlich ist mit der Behauptung, das
FG habe die Verfassungswirklichkeit nicht festgestellt und deshalb den
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ein
Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt. Mit
dem Einwand, anderenfalls wäre das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die im
Streitfall relevanten Einkommensteuergesetze nicht unter ordnungsgemäßer
Mitwirkung des Parlaments wirksam zustande gekommen seien, machen die Kläger
im Kern wiederum Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des
angefochtenen Urteils geltend.
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