![]() |
||
| | Home | | | Index | | | EStG | | | Neuzugang | | | Impressum |
|
BFH-Urteil vom 17.2.2010 (I R 2/08) BStBl. 2010 II S. 1006
Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften
Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite
Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt
selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb
unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele
verfolgt.
AO § 14, § 52, § 53 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 58 Nr. 3, § 63, § 64
Abs. 1, § 65, § 66; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 6. Dezember 2007 1 K 104/00
Sachverhalt
I.
1
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch
Vertrag vom 30. September 1997, dem Streitjahr, gegründet. Ihr Stammkapital
wurde zu 90 v.H. von einer Stiftung C sowie zu 10 v.H. von der Stiftung S
gehalten. C ist eine heilpädagogische christlich-soziale Facheinrichtung für
heilende Erziehung und Behandlung von verhaltensgestörten, behinderten
Kindern und Jugendlichen in therapeutisch eingerichteten Kinderfamilien mit
Anschlussmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Ausbildung von
entwicklungsverzögerten, behinderten Jugendlichen und Heranwachsenden in
sozialpädagogischen Wohngemeinschaften mit Ausbildungsplätzen. S betätigt
sich u.a. in der heilpädagogischen christlichen Betreuung und Förderung
junger Menschen mit Entwicklungsstörungen und Behinderungen. Sowohl C als
auch S sind als gemeinnützig anerkannt.
2
Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin sind gemäß § 2 des
Gesellschaftsvertrages "heilpädagogische Dienstleistungen zur ergänzenden
und begleitenden Betreuung von entwicklungsgestörten und behinderten
Menschen, insbesondere die abendliche und nächtliche Betreuung, die
therapeutische Förderung und Freizeitlenkung dieser Menschen sowie die
pflegerische Betreuung von Menschen mit psychischen, geistigen und
körperlichen Einschränkungen und Behinderungen". Gemäß § 3 des
Gesellschaftsvertrages verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
3
Sie hat in dem Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 1997 (Rumpfwirtschaftsjahr)
mit bei ihr angestellten Betreuern und Honorarkräften entwicklungsgestörte
und behinderte Jugendliche, die in den beiden Stiftungen untergebracht
waren, in Abend- und Nachtdiensten betreut und therapeutisch gefördert und
auch Fördermaßnahmen gegenüber anderen Jugendlichen erbracht. Die Abend- und
Nachtdienste waren bis zur Gründung der Klägerin von C und S wahrgenommen
worden. Durch ihre Dienste stellt die Klägerin die lückenlose Betreuung und
Beaufsichtigung der behinderten Jugendlichen sicher.
4
C und S erteilen der Klägerin die Aufträge für Abend- und Nachtdienste in
den Betreuungsgruppen der Stiftungen; unter Beachtung der organisatorischen
Rahmenbedingungen der Stiftungen werden die Aufträge in Eigenverantwortung
von der Klägerin wahrgenommen. In ihren Händen liegen die gesamte
Personalplanung und -disposition sowie insbesondere die Auswahl und
Fortbildung der Mitarbeiter. Die erforderlichen fachlichen Dienst- und
Arbeitsanweisungen werden ebenfalls von der Klägerin erteilt.
5
Für die im Streitjahr erbrachten Betreuungsleistungen stellte die Klägerin
der C und der S insgesamt 74.895 DM in Rechnung; hiermit sollten die bei ihr
entstandenen Personalkosten einschließlich eines Organisationszuschlages
abgegolten werden. Weiterhin erzielte sie aus sonstigen heilpädagogischen
Leistungen, die sie im Auftrag der C für Sozialämter erbrachte
(Arbeitstrainingsmaßnahmen), Einnahmen in Höhe von 4.954 DM. Insgesamt
beliefen sich danach die Einnahmen des Streitjahres auf 79.849 DM. Die
Klägerin erwirtschaftete im Streitjahr einen Gewinn von 4.117 DM.
Nachfolgend erzielte sie in 1998 einen Gewinn von 13.417,63 DM, in 1999 und
2000 Verluste in Höhe von 11.437,87 DM und 23.542 DM.
6
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah die für C und S
erbrachten Leistungen als Personalgestellung an; die Voraussetzungen der
Steuervergünstigung gemäß §§ 51 ff. AO und § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) seien nicht erfüllt, weil es an der
Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit der Zweckerfüllung fehle. Hiervon
ausgehend unterwarf er die für die Überlassung von Personal erzielten
Einkünfte der Körperschaftsteuer.
7
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom
6. Dezember 20071 K 104/00 statt.
8
Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Es
beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
10
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
11
1. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird Körperschaften
gewährt, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (§ 51 bis § 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit
ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Die Körperschaft verliert die
Steuerbegünstigung jedoch nur, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist (§ 64 Abs. 1 AO).
12
2. Die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung gemeinnützige und mildtätige
Zwecke i.S. von § 52 und § 53 AO. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die
selbstlose Erbringung heilpädagogischer Dienstleistungen zur ergänzenden und
begleitenden Betreuung von entwicklungsgestörten und behinderten Menschen.
Diese Tätigkeit gehört zu den in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung (jetzt: § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 AO
i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
vom 10. Oktober 2007, BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) beispielhaft
aufgezählten förderungswürdigen Zwecken (Jugendhilfe und Wohlfahrtswesen).
Zugleich verfolgt die Klägerin nach ihrer Satzung mildtätige Zwecke (§ 53
Satz 1 Nr. 1 AO), weil ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen
selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
13
3. Die Feststellungen des FG lassen jedoch keine abschließende Entscheidung
darüber zu, ob die tatsächliche Geschäftsführung der Klägerin im Streitjahr
auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke gerichtet war (§ 63 AO).
14
a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG im Streitjahr zum einen
im Auftrag ihrer Gesellschafterinnen für den nach ihrer Satzung begünstigten
Personenkreis Leistungen im Bereich des Arbeitstrainings erbracht, die sie
direkt mit den Sozialämtern abgerechnet hat. Zum anderen hat sie sich
gegenüber ihren Gesellschafterinnen C und S verpflichtet, in deren
Einrichtungen behinderte und entwicklungsgestörte Menschen gegen Bezahlung
heilpädagogisch zu betreuen. Da sie beide Tätigkeiten selbständig und
nachhaltig ausgeübt und dadurch Einnahmen erzielt hat, hat sie jeweils
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S. des § 14 AO unterhalten. Die Klägerin
ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit
eine dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten als Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) zu
beurteilen ist. Sind beide wirtschaftliche Tätigkeiten steuerpflichtig, ist
die Klägerin nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie im
Streitjahr daneben andere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt oder angestrebt
hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II
2003, 930).
15
b) Soweit die Klägerin gegenüber ihren Gesellschafterinnen C und S
Betreuungsleistungen und Arbeitstrainingsmaßnahmen gegen Entgelt erbracht
hat, liegt kein Betrieb der Wohlfahrtspflege i.S. des § 66 AO vor.
16
aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein
Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen
dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und
nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete
Mitmenschen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach Abs. 3 der Vorschrift dient eine
Einrichtung der Wohlfahrtspflege in besonderem Maße den in § 53 AO genannten
Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute
kommen.
17
bb) Die Voraussetzungen des § 66 AO liegen deshalb nicht vor, weil die
Klägerin ihre Leistungen nicht gegenüber den in § 53 AO genannten Personen,
sondern gegenüber ihren Gesellschafterinnen C und S erbracht hat, die sie
ihrerseits nutzen, um ihren eigenen Verpflichtungen gegenüber den betreuten
Personen nachzukommen. Die Klägerin war mithin lediglich als
Erfüllungsgehilfin ihrer Gesellschafterinnen in deren Leistungsbeziehungen
zu den jeweiligen Auftraggebern eingeschaltet. Ihre Leistungen dienten damit
nicht den in § 53 AO genannten Personen, sondern ihren Gesellschafterinnen.
Sie kamen den in § 53 AO genannten Personen allenfalls mittelbar zugute.
Dies reicht für die Annahme eines Zweckbetriebes nach § 66 AO nicht aus
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE
205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. Oktober 1990 V R 76/89, BFHE 162, 510,
BStBl II 1991, 268; vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II
1991, 157).
18
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, die zitierten Urteile
seien im Streitfall nicht einschlägig, weil sie nur Vor- und Nebenleistungen
für die eigentlich steuerbefreite Tätigkeit beträfen; demgegenüber habe ihr
Personal tatsächlich Betreuungsleistungen gegenüber hilfsbedürftigen
Personen erbracht. Zum einen lässt sich jenen Urteilen diese Einschränkung
nicht entnehmen; zum andern würde eine derartige Unterscheidung zu
erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Letztlich könnten auch die
Nachtdienste, die das Personal der Klägerin in den Einrichtungen ihrer
Gesellschafterinnen erbringt, als Nebenleistungen zu der eigentlichen
Therapie, die von ihren Gesellschafterinnen geleistet wird, angesehen
werden.
19
cc) Die Versagung der Steuerbefreiung nach § 66 AO verstößt nicht gegen Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Einerseits liegt ein Betrieb der
Wohlfahrtspflege nur vor, wenn der Betrieb nicht um des "Erwerbes willen"
ausgeübt wird, was von ähnlichen Voraussetzungen abhängt, unter denen auch
ein Zweckbetrieb bejaht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September
2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126). Andererseits steht es
dem Gesetzgeber frei, Leistungen, die hilfsbedürftige Personen nur mittelbar
begünstigen, anders zu behandeln als Leistungen, die unmittelbar diesem
Personenkreis gegenüber erbracht werden, zumal die mittelbare Erbringung von
Leistungen gegenüber dem in § 66 AO genannten Personenkreis unter den
Voraussetzungen des § 65 AO ebenfalls steuerbefreit sein kann.
20
c) Nach den Feststellungen des FG kann nicht abschließend beurteilt werden,
ob die Klägerin mit ihren Leistungen gegenüber ihren Gesellschafterinnen
einen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO unterhalten hat.
21
aa) Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).
22
bb) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient in seiner Gesamtrichtung
dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Klägerin zu
verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO).
23
aaa) Satzungsmäßiger Zweck der Klägerin ist die Erbringung von
Betreuungsleistungen für entwicklungsgestörte und behinderte Menschen. Die
Klägerin unterstützt durch ihre Tätigkeit zwar ihre Gesellschafterinnen bei
der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Sie verwirklicht damit jedoch
zugleich eigene satzungsmäßige Ziele, indem sie den nach ihrer Satzung
begünstigten Personenkreis selbstlos durch Betreuungsleistungen unterstützt.
24
bbb) Kein Zweckbetrieb liegt allerdings vor, wenn eine Körperschaft ihre
Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke gegen
Entgelt zur Verfügung stellt. Denn die bloße Überlassung von Arbeitskräften
dient nicht der Verwirklichung eigener satzungsmäßiger Zwecke i.S. des § 65
Nr. 1 AO. Eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung von
Arbeitskräften an andere Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke steht
zwar trotz des damit verbundenen Mittelabflusses (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO)
einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht entgegen, weil § 58
Nr. 3 AO sie ausdrücklich erlaubt (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO,
FGO, § 58 AO Rz 47). Die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen
Bezahlung ist jedoch unabhängig davon, ob kostendeckende Entgelte verlangt
werden oder nicht, kein Zweckbetrieb, weil sie nicht der Verwirklichung
satzungsmäßiger Zwecke dient (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht, 2008, § 4 Rz 64; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2.
Aufl., § 6 Rz
25
Im Streitfall hat sich nach den Feststellungen des FG die Tätigkeit der
Klägerin jedoch nicht darin erschöpft, ihren Gesellschafterinnen Personal
für die Erfüllung deren steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin hat vielmehr selbständig und eigenverantwortlich
entwicklungsgestörte und behinderte Personen betreut. Sie war damit zwar
auch in die Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke ihrer Gesellschafterinnen
eingebunden. Dies steht der Annahme eines Zweckbetriebes jedoch nicht
entgegen, wenn sie mit dieser Tätigkeit zugleich eigene satzungsmäßige
Zwecke verwirklicht hat.
26
ccc) Das Handeln als Hilfsperson allein begründet allerdings keine eigene
steuerbegünstigte Tätigkeit; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde
gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers (Senatsurteil vom 7. März 2007 I R
90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628). Sie fördert damit nur mittelbar
steuerbefreite Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO, was für die Steuerbefreiung
nicht ausreicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Körperschaft mit ihrer
Hilfstätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen
Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte
Satzungsziele verfolgt (Hüttemann, a.a.O., § 4 Rz 55; Schauhoff, a.a.O., § 6
Rz
27
Das Senatsurteil in BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628 steht dieser
Beurteilung nicht entgegen. Denn in dem dort entschiedenen Sachverhalt hatte
die Klägerin bereits ihrer Satzung nach keinen steuerbegünstigten Zweck
verfolgt, so dass allein über die Hilfstätigkeit für ihre steuerbefreiten
Gesellschafter eine Steuerbefreiung nicht erlangt werden konnte.
28
cc) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb war auch zur Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke der Klägerin erforderlich (§ 65 Nr. 2 AO), da er sich
von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt (vgl.
z.B. BFH-Urteil in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798) und es sich nicht bloß
um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt. In ihm verwirklichte die
Klägerin ihre satzungsmäßigen Ziele. Anhand der Feststellungen des FG lässt
sich jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art
in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).
29
Die Frage, ob der Wettbewerb unvermeidbar i.S. von § 65 Nr. 3 AO ist, ist
vor dem Hintergrund der von Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen staatlichen
Wettbewerbsneutralität zu beantworten. Ein steuerlicher Eingriff in den
Wettbewerb ist vor Art. 3 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein
hinreichender sachlicher Grund für eine steuerliche Bevorzugung bzw.
Benachteiligung vorliegt. Es ist zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an
einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger
Tätigkeiten abzuwägen. Sind die von der Körperschaft verfolgten
steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche
Tätigkeit zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts
eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar (BFH-Urteil vom 15.
Dezember 1993 X R 115/91, BFHE 173, 254, BStBl II 1994, 314; Senatsurteil
vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994,
30
Der Wettbewerbsgedanke tritt dagegen zurück, wenn die gemeinnützige
Körperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet,
der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen
überwiegend nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn die Leistungen
notwendiges Mittel zur Erreichung eines ideellen Zwecks sind, den
Wettbewerber ihrerseits nicht verfolgen (Senatsurteil vom 26. April 1995 I R
35/93, BFHE 177, 339, BStBl II 1995, 767).
31
Ob die Klägerin mit ihren entgeltlichen Betreuungsleistungen und
Arbeitsmaßnahmen einen Zweckbetrieb unterhalten hat, hängt demnach davon ab,
ob private Unternehmen gegenüber behinderten und entwicklungsgestörten
Personen vergleichbare Leistungen zu ähnlichen Bedingungen erbringen können.
Wird der von der Klägerin geförderte Personenkreis in gleicher Weise auch
durch steuerpflichtige Unternehmen betreut und gefördert oder wäre dies zu
ähnlichen Bedingungen möglich, bedarf es keiner Steuerbefreiung der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist für diesen Fall der
Wettbewerbsneutralität der Vorzug zu geben. Entgegen der Auffassung des FA
kann anhand der Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob der
von der Klägerin unterhaltene Betrieb diese Voraussetzungen erfüllt.
32
4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist daher
aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen
zurückzuverweisen.
|