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BFH-Urteil vom 28.4.2010 (III R 43/08) BStBl. 2010 II S. 1014
Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen
Jugendhilfeleistungen - Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag
festgesetzten Betrages - bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten
Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen
1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen
erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber
dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt
worden ist.
2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch
entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag,
der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der
Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.
EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X §
104 Abs. 1 Sätze 1 und 4.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2008 10 K 10321/06 B
Sachverhalt
I.
1
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der
Beigeladenen ab Juli 2005 Kindergeld für deren vier Kinder in Höhe von
insgesamt 641 EUR fest. Das Kindergeld für das älteste Kind wurde ab
Dezember 2005 mit dem anteiligen Betrag am Gesamtkindergeld in Höhe von
monatlich 160,25 EUR an dieses Kind abgezweigt.
2
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kläger und Revisionskläger - Kläger
-) erbrachte für die drei jüngsten Kinder der Beigeladenen Jugendhilfe in
Form von Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach §§
27, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hierfür zog er die
Beigeladene mit Bescheid vom 23. März 2006 ab 1. April 2006 zu einem
Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 462 EUR monatlich (154 EUR je Kind)
heran. Die Beigeladene zahlte diesen Kostenbeitrag nicht. Mit Schreiben vom
23. März 2006 beantragte der Kläger bei der Familienkasse, das auf die drei
unterstützten Kinder entfallende Kindergeld ab April 2006 an ihn
auszuzahlen.
3
Die Familienkasse erstattete dem Kläger daraufhin den anteiligen, auf die
unterstützten Kinder entfallenden Kindergeldbetrag in Höhe von 480,75 EUR
monatlich. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erklärte der Kläger, ihm sei bei
Festsetzung des Kostenbeitrags noch nicht bekannt gewesen, dass auch für die
älteste volljährige Tochter ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Da
für das jüngste Kind Kindergeld in Höhe von 179 EUR gewährt werde, erhöhe
sich der von der Beigeladenen geschuldete Kostenbeitrag auf 487 EUR (je 154
EUR für zwei Kinder und 179 EUR für das jüngste Kind). Daher habe die
Familienkasse insgesamt 487 EUR zu erstatten. Der Leistungsbescheid
gegenüber der Beigeladenen werde nach einer entsprechenden Reaktion der
Familienkasse geändert. Die Familienkasse lehnte eine über den Betrag von
insgesamt 480,75 EUR monatlich hinausgehende Erstattung des Kindergeldes ab.
4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger die Erstattung
von insgesamt 487 EUR monatlich begehrte, durch Urteil vom 17. April 200810
K 10321/06 B ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klage sei als
Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 3 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe nach § 94 Abs. 3 Satz 2
SGB VIII, § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 104 Abs. 1 Sätze
1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der
Jugendhilfeleistungen für die drei jüngeren Kinder dem Grunde nach einen
Anspruch auf Erstattung gegen die Familienkasse. Entsprechend § 76 Satz 2
Nr. 1 EStG sei nur der Betrag zu erstatten, der bei gleichmäßiger Verteilung
des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfalle. Daher stehe dem Kläger
lediglich ein Betrag von 480,75 EUR zu.
5
Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die entsprechende
Anwendung von § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe
in § 74 Abs. 2 EStG bewusst nicht auf § 76 EStG verwiesen. § 94 Abs. 3 Satz
2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 3 SGB X bildeten ein
gegenüber den §§ 74 Abs. 1, 76 EStG selbständiges Regelungssystem. § 94 Abs.
3 Satz 2 SGB VIII greife auf den Wortlaut des § 1612b Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurück. Die Formulierung in § 1612b Abs. 1
BGB "das auf das Kind entfallende Kindergeld" sei nach der Rechtsprechung
der Familiengerichte so zu verstehen, dass das Kindergeld gemäß dem sog.
Einzelprinzip für jedes einzelne Kind in der durch §§ 66, 65 Abs. 2 EStG
vorgegebenen Höhe angerechnet werde. Der Jugendhilfeträger solle durch den
Erstattungsanspruch die Kosten für seine Unterhaltsleistungen wenigstens in
Höhe des für dieses individuelle Kind gezahlten Kindergeldes erhalten, wenn
der Unterhaltsverpflichtete keinen Kostenbeitrag leiste.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die
Familienkasse zu verurteilen, ihm das auf die drei jüngeren Kinder der
Beigeladenen entfallende Kindergeld ab April
7
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
9
Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
10
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen
Erstattungsanspruch hat, der über den von der Familienkasse geleisteten
Betrag von monatlich 480,75 EUR hinausgeht.
11
1. Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im Streitfall -
Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach §§ 27, 34 SGB
VIII und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen,
hat dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag
mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Zahlt der Elternteil den
Kostenbeitrag nicht, ist der Jugendhilfeträger insoweit gemäß § 94 Abs. 3
Satz 2 SGB VIII berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104
Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X in Anspruch zu nehmen.
12
2. Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1
und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der
Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen
Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig
festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Mai
2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04,
BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG -). Nur in Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags
hat der Jugendhilfeträger gegenüber dem Kläger Anspruch auf Erstattung des
Kindergeldes. Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Anspruchs muss er
zunächst einen geänderten Kostenbeitragsbescheid erlassen, sofern dies
rechtlich noch möglich ist (BSG-Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 KG 24/96
R, Sozialrecht - SozR - 3-1300 § 104 Nr. 13).
13
3. Der Kläger hat für seine Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII
mit Bescheid vom 23. März 2006 gegenüber der Beigeladenen einen
Kostenbeitrag ab 1. April 2006 festgesetzt, jedoch nur in Höhe von monatlich
462 EUR, da ihm zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht bekannt war, dass die
Familienkasse für die älteste Tochter der Beigeladenen wieder Kindergeld
festgesetzt hatte und sich somit für das jüngste Kind das Kindergeld auf 179
EUR erhöht hatte. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger lediglich
erklärt, er werde den Bescheid nach einer entsprechenden Reaktion der
Familienkasse auf sein Erhöhungsverlangen ändern. Auch aus den vorliegenden
Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger einen geänderten Kostenbescheid
erlassen hat, so dass schon deshalb die Voraussetzungen für die vom Kläger
begehrte Erstattung in Höhe von 487 EUR monatlich nicht vorliegen.
14
4. Selbst wenn der Kläger zwischenzeitlich aber einen geänderten
Kostenbescheid erlassen haben sollte, wäre die Revision unbegründet, weil
der Erstattungsanspruch - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - höchstens
480,75 EUR betragen könnte.
15
a) Wird Kindergeld für mehr als ein Kind gezahlt, ist der Erstattungsbetrag
entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu berechnen. Danach ist je Kind
grundsätzlich nur eine Erstattung bis zu dem Betrag möglich, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes der Kinder ergibt, für
das der Leistungsberechtigte Kindergeld erhält (ebenso Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes 74.2.1 Abs. 4 Satz 1, BStBl I 2009, 1030; Bergkemper
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16 am Ende; Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 29. Aufl., § 74 Rz 5; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl., § 94 Rz 9).
16
Zwar ordnet § 74 Abs. 2 EStG - anders als § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG für die
Abzweigung von Kindergeld - die entsprechende Anwendung des § 76 EStG auf
Erstattungsansprüche nicht ausdrücklich an. Aus dem Fehlen einer solchen
Anordnung folgt jedoch kein Verbot, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden
(a.A. wohl Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 94 Rz 14). Denn § 76 Satz 2 Nr.
1 EStG, der die Höhe des pfändbaren Teils des Kindergeldes regelt, ist
Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass der Gesamtbetrag des Kindergeldes
allen Kindern gleichmäßig zugute kommen soll (vgl. BSG-Urteil in SozR 3-1300
§ 104 Nr. 13, zur Pfändungsschutzvorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Nach § 31 Sätze 1 und 2 EStG dient das
Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes
und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie. Die
Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern gemäß § 66 Abs. 1 EStG
beruht nicht auf dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern
auf dem mit steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden
Entlastungsbedarf der Familie (Urteil des FG Thüringen vom 5. Juni 2002 III
1017/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1462; Helmke in
Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I.
Kommentierung, § 76 EStG Rz 3). Das für das jeweilige Kind gezahlte
Kindergeld soll also nicht allein diesem Kind zugute kommen. Vielmehr soll
die Summe des gesamten Kindergeldes die Familie insgesamt entlasten und für
alle Kinder gleichermaßen verwendet werden (Helmke, a.a.O., § 66 EStG Rz 10;
Urteil des FG Thüringen in EFG 2002, 1462).
17
Auch Sinn und Zweck der Erstattungsvorschriften stehen einer Aufteilung des
Gesamtkindergeldes nach Köpfen nicht entgegen. Die in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB
VIII vorgesehene Erstattung des Kindergeldes zielt wie die Heranziehung des
Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB
VIII darauf ab, dem Kindergeldempfänger nicht einen als unbillig empfundenen
Kindergeldvorteil zu belassen. Ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über
Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, stellt nach § 39 SGB VIII
den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicher. Dementsprechend bezweckt
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit seiner Verweisung auf § 74 Abs. 2 EStG und
dessen Weiterverweisung auf § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X, eine
ungerechtfertigte Bereicherung des Kindergeldberechtigten zu vermeiden, wenn
der Jugendhilfeträger für seine Leistungen von ihm Kostenersatz verlangen
kann (vgl. Böttiger in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X, § 104 Rz 26;
Roos, in: v. Wulffen, SGB X, § 104 Rz 18). Soll das gesamte Kindergeld
gleichmäßig allen Kindern zugute kommen, liegt der abzuschöpfende
ungerechtfertigte Vorteil des Kindergeldberechtigten aber nicht in dem für
das betreffende Kind gezahlten Kindergeld, sondern in der nach Kopfteilen
anhand des Gesamtkindergeldes ermittelten Ersparnis bei der
Unterhaltsleistung.
18
Die entsprechende Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG ist auch deshalb
geboten, weil die Rechtsposition des Jugendhilfeträgers derjenigen eines
Pfändungsgläubigers entspricht. Dabei ersetzt der Kostenbeitragsbescheid den
für die Pfändung erforderlichen Titel. Da funktional eine Form der
Zwangsvollstreckung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2005,
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Schließlich ermöglicht die analoge Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG bei
der Berechnung des Erstattungsbetrags eine system- und praxisgerechte
Lösung, wenn Abzweigung und Erstattung von Kindergeld zusammentreffen und
das für die betreffenden Kinder gezahlte Kindergeld gemäß § 66 Abs. 1 EStG
unterschiedlich hoch ist. Der Betrag des für eines der älteren Kinder in
vollem Umfang abgezweigten Kindergeldes übersteigt in diesem Fall das für
dieses Kind gezahlte Kindergeld. Denn bei der Abzweigung ist das
Gesamtkindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG nach
Köpfen aufzuteilen. Dadurch erhöht sich der für ein älteres Kind
abzuzweigende Betrag anteilig um das für ein jüngeres Kind gezahlte erhöhte
Kindergeld. Mit dieser gesetzlich vorgegebenen Berechnung des
Abzweigungsbetrags und dem Umstand, dass die Höhe des Gesamtkindergeldes
eine feststehende Größe ist, wäre es nicht vereinbar, wenn stets das für das
betreffende Kind gezahlte Kindergeld zu erstatten wäre. Das erhöhte
Kindergeld für ein jüngeres Kind, das bei einer Abzweigung des Kindergeldes
für ein älteres Kind bereits (anteilig) an den Abzweigungsempfänger
auszuzahlen ist, kann nicht zugleich in voller Höhe bei dem jüngeren Kind
als Erstattungsbetrag anzusetzen sein. Anderenfalls würde die Summe von
Abzweigungs- und Erstattungsbetrag das insgesamt gezahlte Kindergeld
übersteigen. Zu derartigen Verwerfungen kommt es nicht, wenn die Höhe des
Erstattungsbetrags analog § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG nach demselben Maßstab
berechnet wird, wie ihn § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Berechnung des
Abzweigungsbetrags vorschreibt.
20
b) Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger bei einer Kindergeldsumme von
641 EUR für vier Kinder einen Anspruch auf monatlich 160,25 EUR je Kind,
also für die drei unterstützten Kinder insgesamt monatlich 480,75 EUR.
Diesen Betrag hat die Familienkasse bereits erstattet.
21
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 und
Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO. Die Beigeladene trägt keine Kosten, weil sie keine
Anträge gestellt hat. Da sich die Beigeladene im Revisionsverfahren nicht
geäußert und es daher nicht wesentlich gefördert hat, sind ihre
außergerichtlichen Kosten gemäß § 139 Abs. 4 FGO keinem der anderen
Beteiligten aufzuerlegen.
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