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BFH-Urteil vom 13.2.2008 (I R 75/07) BStBl. 2010 II S. 1028
Aktivitätserfordernisse beim gewerbesteuerrechtlichen internationalen
Schachtelprivileg - DBA: Betriebsstätten einer Personengesellschaft als
Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter
Die
gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass
die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich
oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden
aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft
mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im
Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art
und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen
mitunternehmerischen Beteiligung.
GewStG 1991 § 9 Nr. 7, § 12 Abs. 3 Nr. 4;
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom
27. April 2007 9 K 187/04
Sachverhalt
I.
1
Streitig ist, ob die
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 des
Gewerbesteuergesetzes 1991 (GewStG 1991) anzuwenden sind.
2
An der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH und Co. KG mit dem
Unternehmensgegenstand Beteiligungsverwaltung und Grundbesitzverpachtung,
waren im Streitjahr 1991 als Kommanditisten zu gleichen Teilen A, Z und H
beteiligt. Komplementärin ohne Kapitalanteil war die L-GmbH. Die
Kommanditisten der Klägerin waren zu je einem Drittel an den schweizerischen
Gesellschaften A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH, jeweils mit Sitz in Zug
(Schweiz), beteiligt. Die Beteiligungen waren bei der Klägerin als
Sonderbetriebsvermögen erfasst; im Streitjahr gingen insoweit Ausschüttungen
in Höhe von 264.122 DM (B-GmbH) und 10.614 DM (D-GmbH) in den Gewerbeertrag
der Klägerin ein.
3
Bis 1. Januar 1983 waren die
schweizerischen Gesellschaften still beteiligte Gesellschafter an der
Klägerin; nach der Aufgabe dieser Beteiligung stellten sie ihre
Abfindungsguthaben der Klägerin darlehensweise zur Verfügung. Weitere
Einkünfte (Gewinnanteile i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG -) erzielten diese Gesellschaften aus einer
atypisch stillen Beteiligung von zusammen 17/41 an der E&F GmbH & Co. KG
(E&F KG) und aus einer Darlehensgewährung an diese Gesellschaft. An der E&F
KG waren zudem die Kommanditisten der Klägerin mit je 8/41 beteiligt. Die
E&F KG wiederum war an mehreren Gesellschaften beteiligt, u.a. zu 100 % an
den deutschen Personengesellschaften G-GmbH u. Co. KG
(Unternehmensgegenstand: Herstellung und Vertrieb von Maschinen), K-GmbH u.
Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung und Vertrieb von Maschinen) und
M-GmbH u. Co. KG (Unternehmensgegenstand: Betrieb eines Ingenieurbüros).
4
Die schweizerischen
Gesellschaften erzielten im Geschäftsjahr 1990 folgende Erträge:
5
6
Bei der Festsetzung des
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr berücksichtigte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) weder eine Kürzung
um die Erträge aus den Beteiligungen an den schweizerischen Gesellschaften
(§ 9 Nr. 7 GewStG 1991) noch eine Kürzung um die Wertansätze der Anteile an
diesen Gesellschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991). Die Klage blieb
erfolglos (Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2007
9 K 187/04).
7
Die Klägerin rügt mit ihrer
dagegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie
beantragt, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag 1991 dahingehend zu ändern, dass der
Gewerbesteuermessbetrag auf 0 DM festgesetzt wird und der Gewerbeertrag
./. 386.273 DM beträgt.
8
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen Steuerfestsetzung (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entgegen der
Auffassung des FG sind die Voraussetzungen für die Anwendung der
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 erfüllt.
10
1. Nach § 7 GewStG 1991 ist Gewerbeertrag
der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 1991
bezeichneten Beträge. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird
nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 1991 u.a. gekürzt um die Gewinne aus Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs des Gewerbesteuergesetzes, an deren Nennkapital das
Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -
AStG -) fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an bestimmten
Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel
unmittelbar beteiligt ist, wenn die betreffenden Gewinnanteile bei der
Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Damit stellt § 9 Nr. 7 GewStG
1991 eine sachliche Steuerbefreiung der Erträge aus ausländischen
Schachtelbeteiligungen dar (sog. internationales Schachtelprivileg) und
bewirkt insoweit eine Gleichbehandlung mit der Situation einer ausländischen
Betriebsstätte in § 9 Nr. 3 GewStG (z.B. Gosch in Blümich, EStG/KStG/GewStG,
§ 9 GewStG Rz 288). Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die für den
gesetzlichen Tatbestand der Kürzung erhebliche Frage, ob die schweizerischen
Beteiligungsgesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus Tätigkeiten bezogen haben, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis
6 AStG fallen. Diese Frage ist zu bejahen. Eine Kürzung der Summe des
Gewinns und der Hinzurechnungen ist daher vorzunehmen.
11
a) Soweit es um die Einordnung der
Tätigkeit der schweizerischen Beteiligungsgesellschaften in den Katalog des
§ 8 AStG geht, hat das FG in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend
eine funktionale Betrachtungsweise herangezogen, die dazu führt, dass bei
einer Mitunternehmerstellung in einer Personengesellschaft die Tätigkeit der
Personengesellschaft dem Beteiligten zugerechnet wird (Senatsurteil vom
16. Mai 1990 I R 16/88, BFHE 161, 495, BStBl II 1990, 1049; zustimmend z.B.
F. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 8 AStG
Rz 42 ff.; Blümich/Vogt, § 8 AStG Rz 5; Lehfeldt in Strunk/Kaminski/Köhler,
AStG/DBA, § 8 AStG Rz 13; Haun in Wöhrle/Schelle/Gross, AStG, § 8 Rz 9;
Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 2. Dezember 1994,
BStBl I 1995, Sondernummer 1/1995, Tz. 8.0.4). Dies ist erforderlich, weil
der Tätigkeitskatalog des § 8 Abs. 1 AStG die Beteiligung an einer
ausländischen Personengesellschaft jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt (s.
F. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 8 AStG Rz 16, 42).
Wenn steuerrechtlich die Gewinnanteile des Gesellschafters so zu besteuern
sind, als habe er selbst die steuerbare Tätigkeit ausgeübt, sind die
Gewinnanteile für Zwecke der Subsumtion unter den Katalog des § 8 AStG so zu
behandeln, als habe der Gesellschafter die Tätigkeiten bzw. die
Rechtsverhältnisse, aus denen der maßgebliche Gewinn der
Personengesellschaft stammt, selbst ausgeübt bzw. gehalten (Senatsurteil in
BFHE 161, 495, BStBl II 1990, 1049 zu II.3.).
12
b) Der für den Streitfall rechtserhebliche
- aber gesetzlich nicht definierte - Begriff der Bruttoerträge war auch
Tatbestandsmerkmal der früher geltenden sog. indirekten Steueranrechnung
gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 KStG in den Fassungen vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428, hier KStG 1991) sowie der Ausnahme von einer
Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Holdinggesellschaften gemäß § 8
Abs. 2 AStG i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung
des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl
I 2002, 35). Der Begriff ist gleichermaßen enthalten in § 9 AStG wie -
neuerdings - in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 EStG 2002 i.d.F.
des Jahressteuergesetzes 2007. Als Bruttoertrag soll danach jeder steuerlich
relevante und in Geld zu bewertende Vermögenszugang einer Rechnungsperiode
(F. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 8 AStG Rz 345) bzw.
die Summe der Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und ohne eine evtl.
gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (so zu § 26 Abs. 2 KStG 1995 Abschn. 76
Abs. 8 Satz 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1991; und zu § 9 AStG
BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort
Tz. 9.0.1; zu § 50d Abs. 3 EStG 2002 BMF-Schreiben vom 3. April 2007, BStBl
I 2007, 446 Tz. 7) gelten. An diese für § 26 Abs. 2 Satz 1 KStG 1995
gefundene Auslegung wird sowohl im Bereich von sog. Aktivitätsklauseln in
Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (z.B. W. Wassermeyer in
Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 23 Kanada Rz 149) als auch für
die Regelungen zum hier streiterheblichen gewerbesteuerrechtlichen
Schachtelprivileg angeknüpft (so ausdrücklich Sarrazin in Lenski/Steinberg,
GewStG, § 9 Nr. 7 Rz 25; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 9
Nr. 7 Rz 6). Die Bruttoerträge sollen sich bei Unternehmen, die ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, aus der Gewinn- und
Verlustrechnung ergeben (Sarrazin in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 7
Rz 25). Der Senat muss im Streitfall - wie schon in seinem Urteil vom
1. Juli 1992 I R 6/92 (BFHE 169, 138, BStBl II 1993, 222) - nicht im
Einzelnen darauf eingehen, was unter dem Begriff der Bruttoerträge zu
verstehen ist. Jedenfalls sind aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielte
(steuerpflichtige) Erträge von diesem Begriff erfasst.
13
c) Die von der E&F KG und von ihren
Tochterpersonengesellschaften erzielten betrieblichen Erträge sind den
schweizerischen Beteiligungsgesellschaften der Gesellschafter der Klägerin
als eigene Bruttoerträge zuzuweisen. Denn die schweizerischen Gesellschaften
sind an der E&F KG mitunternehmerisch (atypisch still) beteiligt.
Abkommensrechtlich besteht der Grundsatz, dass alle Betriebsstätten einer
Personengesellschaft Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellen
(Senatsurteile vom 29. Januar 1964 I 153/61 S, BFHE 78, 428, BStBl III 1964,
165; vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937, zu
II.3.c bb; vom 23. August 2000 I R 98/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002,
207). Damit wird abkommensrechtlich mit Blick auf eine transparente
Besteuerung das Unternehmen der Personengesellschaft als Unternehmen der
jeweiligen Mitunternehmer behandelt (Piltz in Debatin/ Wassermeyer, a.a.O.,
Art. 7 MA Rz 66). Dieser Grundsatz gilt auch bei einer atypisch stillen
Gesellschaft (s. Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 110/98, BFHE 190, 118,
BStBl II 1999, 812; Buciek in Flick/Wassermeyer/Kempermann,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 7 Rz 185; ders. in
Beermann/Gosch, AO/FGO, § 12 AO Rz 14). Bei einer sinnentsprechenden
Anwendung auf doppelstöckige Personengesellschaften (Senatsurteil vom
16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; Buciek in
Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 7 Rz 186; F. Wassermeyer in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 5 MA Rz 45) können die Betriebsstätten der
Untergesellschaften (hier: der Tochterpersonengesellschaften der E&F KG)
abkommensrechtlich Betriebsstätten der Gesellschafter der Obergesellschaft
(hier: der E&F KG) - und damit der Beteiligungsgesellschaften der
Gesellschafter der Klägerin - sein.
14
d) Es liegt in der Konsequenz einerseits
der Zurechnung der Tätigkeitsqualifikation im Rahmen des § 8 Abs. 1 AStG (s.
oben zu a) und andererseits der abkommensrechtlichen Zuordnung von
Betriebsstätten (s. oben zu c), die gesamte Außenleistung der
Untergesellschaften als Tätigkeitsumfang anteilig den Mitunternehmern im
Rahmen der hier maßgebenden Prüfung, ob gemessen an den Bruttoerträgen eine
aktive Tätigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft gegeben ist, als
eigene Bruttoerträge zuzurechnen (ebenso F. Wassermeyer in
Flick/Wassermeyer/ Baumhoff, a.a.O., § 8 AStG Rz 353). Für eine von der
Vorinstanz angeführte "Abschirmwirkung bei mehrstöckigen
Beteiligungsverhältnissen" durch eine zwischengeschaltete
Personengesellschaft besteht demgegenüber keine Rechtsgrundlage.
Insbesondere geht es bei der anteiligen (mittelbaren) Zurechnung der
Bruttoerträge - und damit auch im Streitfall - nicht um eine
Ertragszurechnung als Teil einer Steuerbemessungsgrundlage. Die Zurechnung
der Tätigkeitsmerkmale ist deshalb auch angesichts dessen gerechtfertigt,
dass es sich bei den Bruttoerträgen jeweils um solche handelt, die bei den
nachgeschalteten Personengesellschaften in die Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer einfließen.
15
e) Auf dieser Grundlage waren den
Bruttoerträgen, die die schweizerischen Beteiligungsgesellschaften
(unstreitig) aus passivem Erwerb (Zinserträge aus Darlehensvergaben; s. dazu
z.B. Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 304) erzielt haben und die in der im
Tatbestand (unter I.) wiedergegebenen Tabelle als "Zwischensumme I" erfasst
sind, die anteiligen bei der E&F KG und ihren Tochterpersonengesellschaften
erzielten Bruttoerträge gegenüberzustellen. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal
"fast ausschließlich" als erfüllt anzusehen, wenn die Erträge aus aktiven
Tätigkeiten eine Grenze von 90 % nicht unterschreiten (Senatsurteil vom
30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122; so im Grundsatz
auch Abschn. 65 Abs. 4 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 1990
i.V.m. Abschn. 76 Abs. 9 Satz 2 KStR 1991; Sarrazin in Lenski/Steinberg,
a.a.O., § 9 Nr. 7 Rz 26; s. auch zu Aktivitätsklauseln in Abkommen zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung
vom 25. September 1998, Internationales Steuerrecht 1999, 81; F. Wassermeyer
in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A Rz 156; Grotherr in
Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 23A/23B OECD-MA Rz 92;
abweichend [fast 100 %] Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 7 Rz 6).
Damit sind die Begünstigungsvoraussetzungen im Streitfall auf der Grundlage
des unter den Beteiligten nicht streitigen Zahlenmaterials (insbesondere
über Art und Höhe der von den Tochterpersonengesellschaften der E&F KG
erzielten Bruttoerträge i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG) erfüllt.
16
2. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 wird
die Summe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes und der
Hinzurechnungen gekürzt um den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und
Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft),
die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt
vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8
Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens
1/10 des Nennkapitals beträgt. Da die schweizerischen
Beteiligungsgesellschaften der Gesellschafter der Klägerin ihre
Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1
bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten beziehen (s. zu 1.), ist hiernach bei der
Ermittlung des Gewerbekapitals der Klägerin gleichermaßen eine Kürzung
vorzunehmen wie nach § 9 Nr. 7 GewStG 1991 bei der Ermittlung des
Gewerbeertrages.
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